Geschäftsführerhaftung

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Von: Oliver Langner
Stand: 19. März 2009
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Über den Autor: Oliver Langner

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Rechtsanwalt Oliver Langner ist Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der in Düsseldorf und Köln ansässigen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Langner & Hündgen "www.Juraco.de". Parallel leitet er seit 2005 die örtliche Beratungsstelle des Lohnsteuerberatungsverbundes e. V. Zuvor war Rechtsanwalt Oliver Langner bei renommierten internationalen Rechtsanwalt-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen u. a. in Düsseldorf, Moskau und Hanoi tätig.

Rechtsanwalt Oliver Langner berät vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Urheberrechtsverletzungen und Markenrechtsverletzungen, aber auch bei der Gestaltung von AGB. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Prüfung von Steuergestaltungen und Anfertigung von Steuererklärungen.

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Haftung im Innenverhältnis

(aktualisiert, Erstveröffentlichung 01/2008) Trotz Limited-Boom bevorzugen viele Gründer nach wie vor die Rechtsform "GmbH" mit dem Betreiber als alleinigen Gesellschafter und gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH. Allerdings sind sich nur wenige dieser Gründer über die Rechte und vor allem die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH wirklich im Klaren. Das böse Erwachen kommt oft erst, wenn bei einer Insolvenz der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen wird. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers und beleuchten die vielfältigen Risiken einer persönlichen Haftung.

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Sie haften persönlich!

Dafür können Sie als Geschäftsführer einer GmbH persönlich haftbar gemacht werden:

  • wenn Sie denken, dass steuerliche Angelegenheiten der GmbH allein Ihren Steuerberater zu interessieren haben;

  • wenn Sie davon ausgehen, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen allein Sache Ihrer Buchhaltung ist;

  • wenn Sie noch Rechnungen begleichen, obwohl die Firma allem Anschein nach bereits zahlungsunfähig ist;

  • wenn Sie die Gestaltung der GmbH-Website in Auftrag geben, diese ungeprüft veröffentlichen - und dann feststellen, dass der Webdesigner geltendes Marken- oder/und Urheberrecht verletzt hat;

  • wenn Sie - bspw. als Geschäftsführer für den Vertrieb - die Geschäftsführung für die Verwaltung dem zweiten, dafür intern zuständigen Geschäftsführer, überlassen;

  • wenn Sie beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen für die GmbH nach außen nicht klar zu erkennen geben, dass Sie als Geschäftsführer der GmbH auftreten.

Der Geschäftsführer einer GmbH ist im übertragenen Sinn ausführendes und überwachendes Organ der GmbH. Er hat "nur" die Vorgaben der Gesellschafterversammlung (= Gesamtheit der Gesellschafter) und die im Gesetz verankerten Grenzen zu beachten.

Bei der Frage der Haftung des (Gesellschafter-) Geschäftsführers einer GmbH (im Weiteren: Geschäftsführer) muss man unterscheiden zwischen

  • der Haftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern

  • sowie des Geschäftsführers im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten wie Kunden, Lieferanten oder staatlichen Behörden.

Eine Haftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis kommt sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch den Gesellschaftern in Betracht.

Haftung gegenüber der Gesellschaft

Der Geschäftsführer hat gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG in den Angelegenheiten der GmbH "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" walten zu lassen. Wenn er diesen Grundsatz nicht beachtet, dann können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer entstehen.

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