Haftung nach außen
Geschäftsführer-Haftung bei Erwerb eigener Anteile
Der Geschäftsführer haftet dafür, dass die Bestimmungen über den Erwerb eigener Anteile beachtet werden. Im Prinzip können Geschäftsanteile an der GmbH für die GmbH erworben werden, ohne dabei an die Verfolgung bestimmter Zwecke gebunden zu sein. Die GmbH wird Gesellschafter bei sich selbst. Es darf allerdings keine "Kein-Personen-GmbH" entstehen.
Eigene Anteile dürfen nur erworben werden, wenn die Einlagen auf diese Anteile voll geleistet worden sind. Gleiches gilt für die Inpfandnahme eigener Anteile. Auch geringfügige Rückstände sind schädlich. Rückstände auf Einlagen können auch nicht durch Sicherheiten in Höhe des noch fehlenden Einlageteils ersetzt werden.
Der Kaufpreis muss aus den freien Vermögensmitteln ohne Minderung des Stammkapitals gezahlt werden können, also aus Rücklagen oder einem Gewinnvortrag. In der nächsten Bilanz ist eine Rücklage in Höhe des Kaufpreises zu bilden, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwendet werden und auch das Stammkapital nicht mindern darf, auch nicht eine andere nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage.
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 33 GmbHG macht das Kaufgeschäft nichtig. Der Kaufpreis ist dann Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Geschäftsanteiles zurückzuzahlen. Die Geschäftsführer haften der GmbH für alle Schäden, die aus dem nichtigen Geschäft entstanden sind.
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied