Geschäftsführer-Haftung bei GmbH und UG (Unternehmergesellschaft) nach der GmbH-Reform

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. April 2010
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Haftung nach außen

Geschäftsführer-Haftung bei Erwerb eigener Anteile

Der Geschäftsführer haftet dafür, dass die Bestimmungen über den Erwerb eigener Anteile beachtet werden. Im Prinzip können Geschäftsanteile an der GmbH für die GmbH erworben werden, ohne dabei an die Verfolgung bestimmter Zwecke gebunden zu sein. Die GmbH wird Gesellschafter bei sich selbst. Es darf allerdings keine "Kein-Personen-GmbH" entstehen.

Eigene Anteile dürfen nur erworben werden, wenn die Einlagen auf diese Anteile voll geleistet worden sind. Gleiches gilt für die Inpfandnahme eigener Anteile. Auch geringfügige Rückstände sind schädlich. Rückstände auf Einlagen können auch nicht durch Sicherheiten in Höhe des noch fehlenden Einlageteils ersetzt werden.

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