Haftung nach außen
Die Haftung beim (drohenden) Ende der GmbH
Eine GmbH kann geplant, gewollt oder unfreiwillig beendet werden.
Geplant ist das Ende einer GmbH beispielsweise dann, wenn bereits im Gesellschaftsvertrag das Ende der Gesellschaft festgelegt wird.
Gewollt ist das Ende der GmbH, wenn sie etwa aufgelöst (liquidiert) oder verkauft wird. Hier kann ein Geschäftsführer vor allem bei Due-Diligence-Prüfungen haften, insbesondere dann, wenn er im Rahmen solcher Prüfungen Informationen nur an Teile des Gesellschafterkreises gibt und diese dazu führen, dass der Wert der anderen Gesellschaftsanteile sinkt.
Unfreiwillig ist das Ende der GmbH in aller Regel bei Insolvenz, wenn sie nicht (mehr) sanierungsfähig ist. Liegt ein Insolvenzgrund vor, muss der GmbH-Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen Insolvenz anmelden. Tut er das nicht, haftet er wegen Insolvenzverschleppung.
Geschäftsführer-Haftung bei Verkauf der GmbH
Vor Verkäufen werden in aller Regel Due-Diligence-Prüfungen durchgeführt. Da ein Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer Informationsrechte hat und der Geschäftsführer diesen Auskunfts- und Einsichtsrechten Folge zu leisten hat, muss er dies auch tun, wenn der Gesellschafter Informationen verlangt, mit deren Hilfe der Wert seines Anteils ermittelt werden kann.
Problematisch kann dieses Informationsrecht dann werden, wenn die Due-Diligence von gar keinen Kaufabsichten getragen ist, sondern lediglich zur "Ausspionierung" des Unternehmens dienen soll. Hat der Geschäftsführer Anhaltspunkte oder auch nur einen begründeten Verdacht dafür, dass dies der Fall ist, darf er auch auf Verlangen des Gesellschafters keine weiteren Auskünfte geben oder Einsicht in die GmbH-Bücher gewähren. Da er befürchten muss, dass die so erlangten Informationen zum Nachteil der GmbH verwendet werden, muss er ihr Vermögen und das der (möglichen) anderen Gesellschafter schützen. Nach der Weigerung, weitere Informationen bereitzustellen, muss der Geschäftsführer einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einholen. Weist ihn diese an, die Auskünfte dennoch zu geben und die Einsichtsrechte zu gewähren, muss er dies tun, ist aber insoweit von einer Haftung wegen möglicher Schäden freigestellt, da er auf Anweisung gehandelt hat.
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