Haftung nach außen
Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Die GmbH ist Arbeitgeberin der bei ihr beschäftigten Personen und verpflichtet, alle Arbeitnehmer beim Krankenversicherungsträger anzumelden, für die Beiträge zur Krankenversicherung, zur Arbeiter- oder Angestelltenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.
Auch GmbH-Geschäftsführer/-innen oder Mitarbeiter/-innen, die Gesellschafter der GmbH sind, können zu dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerkreis gehören, wenn sie abhängig beschäftigt sind. Beherrschen sie dagegen die GmbH, sind sie sozialversicherungsfrei. Auch Fremdgeschäftsführer, also solche, die nicht an der GmbH beteiligt sind, ihre Tätigkeit in der GmbH aber im Wesentlichen weisungsfrei gestalten, werden sozialversicherungsfrei eingestuft.
Lesen Sie dazu auch auch den Beitrag: Sozialversicherungspflicht für geschäftsführende GmbH- oder Limited-Gesellschafter
Die einzelnen Pflichten des Arbeitgebers und damit auch der GmbH ergeben sich aus den §§ 28a ff. SGB IV. In diesen Vorschriften sind die Meldepflichten des Arbeitgebers geregelt, das Verfahren, die Haftung bei der Beitragsentrichtung und die Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten.
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