Haftung nach außen
Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Die GmbH ist Arbeitgeberin der bei ihr beschäftigten Personen und verpflichtet, alle Arbeitnehmer beim Krankenversicherungsträger anzumelden, für die Beiträge zur Krankenversicherung, zur Arbeiter- oder Angestelltenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.
Auch GmbH-Geschäftsführer/-innen oder Mitarbeiter/-innen, die Gesellschafter der GmbH sind, können zu dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerkreis gehören, wenn sie abhängig beschäftigt sind. Beherrschen sie dagegen die GmbH, sind sie sozialversicherungsfrei. Auch Fremdgeschäftsführer, also solche, die nicht an der GmbH beteiligt sind, ihre Tätigkeit in der GmbH aber im Wesentlichen weisungsfrei gestalten, werden sozialversicherungsfrei eingestuft.
Lesen Sie dazu auch auch den Beitrag: Sozialversicherungspflicht für geschäftsführende GmbH- oder Limited-Gesellschafter
Die einzelnen Pflichten des Arbeitgebers und damit auch der GmbH ergeben sich aus den §§ 28a ff. SGB IV. In diesen Vorschriften sind die Meldepflichten des Arbeitgebers geregelt, das Verfahren, die Haftung bei der Beitragsentrichtung und die Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten.
Die Anmeldefrist für jeden Arbeitnehmer beträgt zwei Wochen ab dem Beginn der Beschäftigung. Der gesamte Sozialversicherungsbeitrag ist an die jeweiligen Einzugsstellen zu entrichten. Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei der die gesetzliche Krankenversicherung durchgeführt wird.
Verstöße gegen die Meldepflicht sowie gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abführung der Beiträge stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die vom Arbeitsentgelt einzubehaltenden Beiträge sind monatlich pünktlich an die Krankenkasse abzuführen. Werden die Beiträge nicht fristgerecht entrichtet, erhebt die Krankenkasse für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag auf die unbezahlten Beträge (§ 24 Abs. l SGB IV).
Innerhalb der GmbH ist der Geschäftsführer für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Meldung und Abführung der Beiträge zuständig. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann eine Schadenersatzpflicht der GmbH sowie eine persönliche Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers begründen.
Interne Zuständigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben können die Verantwortlichkeit eines einzelnen Geschäftsführers teilweise beschränken. In jedem Fall verbleiben ihm jedoch Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten können. Eine solche Überwachungspflicht sieht der BGH vor allem in finanziellen Krisensituationen gegeben, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint.
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