Die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
Der Geschäftsführer ist der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er objektiv und subjektiv die ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten vernachlässigt. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Fähigkeiten an, sondern darauf, wie ein "ordentlicher Geschäftsmann" gehandelt hätte. Wirtschaftliche Unkenntnis ist kein "Entschuldigungsgrund".
Die Grundsätze über die Haftungsbeschränkung für gefahrgeneigte Arbeit werden nicht angewendet, da sie als Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht auf die Erfüllung organschaftlicher Pflichten passen.
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