Die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
Der Geschäftsführer ist der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er objektiv und subjektiv die ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten vernachlässigt. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Fähigkeiten an, sondern darauf, wie ein "ordentlicher Geschäftsmann" gehandelt hätte. Wirtschaftliche Unkenntnis ist kein "Entschuldigungsgrund".
Die Grundsätze über die Haftungsbeschränkung für gefahrgeneigte Arbeit werden nicht angewendet, da sie als Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht auf die Erfüllung organschaftlicher Pflichten passen.
Bei der Geschäftsführer-Haftung ist zu unterscheiden zwischen
der Außenhaftung und
der Innenhaftung.
Die Außenhaftung betrifft die Haftung der Organe - also die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - gegenüber allen möglichen anderen Anspruchsberechtigten. Typische Fälle von Außenhaftung sind beispielsweise Fälle der Haftung in der Insolvenz der Gesellschaft oder Haftung aus unerlaubten Handlungen.
Wichtig: Die Außenhaftung kann nicht begrenzt werden. Gegenüber den GmbH-Außenstehenden bleibt der Geschäftsführer immer in der Pflicht. Wer als Geschäftsführer eine Straftat für die GmbH begeht, ist als Person vorbestraft und muss unter Umständen eine Haftstrafe ableisten - nicht die GmbH. Ob bei Geldstrafen oder -bußen die GmbH dem Geschäftsführer die Geldbeträge ersetzt, weil er für sie "gehandelt" hat, steht auf einem anderen Blatt. Sicher jedenfalls ist, dass die GmbH erstattete Geldstrafen oder -bußen nicht als Betriebsausgaben geltend machen kann. Das wiederum bedeutet, dass der GmbH-Geschäftsführer auf diesen erstatteten Betrag Lohnsteuer bezahlen muss. Oder - falls er gleichzeitig an der GmbH beteiligt ist, also Gesellschafter-Geschäftsführer ist - sich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anrechnen lassen muss.
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