Geschäftsführer-Haftung bei GmbH und UG (Unternehmergesellschaft) nach der GmbH-Reform

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. April 2010
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Haftungsgrundsätze

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach innen, also der GmbH selbst und ihren Gesellschaftern gegenüber und nach außen, also beispielsweise gegenüber den Gläubigern der GmbH, dafür verantwortlich, dass die GmbH ordnungsgemäß geführt wird. Dabei hat er, wie jeder Unternehmer, die allgemeinen Gesetze zu beachten und zu befolgen. Da ein GmbH-Geschäftsführer mit "fremdem Geld", nämlich dem der GmbH wirtschaftet, hat er Pflichten, die über die gewöhnlichen Unternehmerpflichten hinausgehen.

Wer als GmbH-Geschäftsführer seine Aufgaben pflichtwidrig erfüllt, haftet. Dass ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich haftet, ergibt sich direkt aus dem GmbH-Gesetz. § 43 GmbHG enthält die allgemeine Regelung bezüglich der Pflichten, die ein GmbH-Geschäftsführer erfüllen muss, bezüglich seiner Verantwortung und bzgl. des Maßstabs, den er bei seiner Sorgfalt anzulegen hat.

Das GmbH-Gesetz bestimmt, dass Geschäftsführer so sorgfältig sein müssen, wie es jeder ordentliche Geschäftsmann wäre (§ 43 Abs. l GmbHG). Geschäftsführer haben aber nicht nur die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, sondern die weitergehende Sorgfalt eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen zu beachten.

Grundregel

Je größer die GmbH ist und je vielfältiger die Art ihrer Geschäftsfelder ist, desto bedeutsamer sind die Treuepflichten.

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