Geschäftsführer-Haftung bei GmbH und UG (Unternehmergesellschaft) nach der GmbH-Reform

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. April 2010
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Haftung nach außen

Kapitalersatz als besondere Form von zu erhaltendem Kapital

Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wurde durch das MoMiG vom 1.11.2008 erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es nun um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht bei einer Insolvenz hinter den anderen Gläubigern zurück.

Das MoMiG setzt damit die Strategie des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens fort, nämlich die Weiterführung und Sanierung der GmbH im Insolvenzfall zu erleichtern. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür allerdings ein finanzieller Ausgleich zugebilligt.

Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass der GmbH mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung der GmbH ermöglicht. Diese Regelung ersetzt die bisherige "eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung".

Daher darf ein Geschäftsführer auch künftig dem Gesellschafter kein Kapital zurückgewähren, das Eigenkapital ersetzt. Tut er es dennoch und kann der Gesellschafter das zu erstattende Kapital im Insolvenzfall nicht mehr leisten, haftet der Geschäftsführer. Denn auch beim Eigenkapitalersatz gelten im Insolvenzfall die Regelungen wie bei der Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals.

Eigenkapitalersatz bleibt auch bei Insolvenz Eigenkapital

Der eigenkapitalersetzende Charakter einer Gesellschafterforderung wirkt auch im Insolvenzverfahren (früher: Vergleichsverfahren) fort: Eigenkapitalersatz muss in vollem Umfang ausschließlich dazu verwendet werden, gesellschaftsfremde Gläubiger zu befriedigen und deren Forderungen zu bezahlen. Der Gesellschafter-Gläubiger ist aber bei seinem Darlehen dagegen auf das angewiesen, was übrig bleibt. Würde ein Gesellschafter-Gläubiger bei Insolvenz wie ein "normaler" Gläubiger behandelt, der an den positiven Wirkungen teilhat, würde dies Recht und Ordnung widersprechen. Damit würde man die Gesellschafter belohnen, die ihre GmbH finanziell aushungern und nur über Gesellschafter-Darlehen, statt wie ordentliche Kaufleute über Eigenkapital, finanzieren.

Betroffene Gesellschafter

Grundsätzlich sind alle GmbH-Gesellschafter von den Regelungen des Eigenkapitalersatzes betroffen.

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