Geschäftsführer-Haftung bei GmbH und UG (Unternehmergesellschaft) nach der GmbH-Reform

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. April 2010
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Haftung nach außen

Kapitalersatz als besondere Form von zu erhaltendem Kapital

Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wurde durch das MoMiG vom 1.11.2008 erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es nun um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht bei einer Insolvenz hinter den anderen Gläubigern zurück.

Das MoMiG setzt damit die Strategie des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens fort, nämlich die Weiterführung und Sanierung der GmbH im Insolvenzfall zu erleichtern. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür allerdings ein finanzieller Ausgleich zugebilligt.

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