Haftung nach außen
Die Haftung bei laufendem Geschäftsbetrieb
Die Geschäftsführer haften auf Grund ihrer Organstellung dafür, dass sie die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes führen. Diese gesetzliche Haftung ist allumfassend.
Sorgfaltspflichten eines "ordentlichen Kaufmannes" (§ 43 GmbHG)
Zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehört insbesondere, dass der Geschäftsführer keine risikoreichen Geschäfte eingeht. Das umfasst natürlich nicht das "normale" Risiko. Erst wenn die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten werden, handelt der Geschäftsführer pflichtwidrig und haftet für den entstehenden Schaden.
Was als "normales" Risiko gilt, hängt vom Geschäftsgebiet ab, auf dem die GmbH tätig ist. Was bei dem einen Geschäftsgegenstand als "hochrisikoreiches" Geschäft gelten kann, kann bei einem anderen Geschäftsgegenstand zum "normalen" Geschäft gehören.
Des Weiteren kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Risikogeschäft vorliegt, entscheidend darauf an, wie vorgegangen wird. Wie also wurde das Geschäft vorbereitet? Wurde umfassend recherchiert, wurden alle relevanten zur Verfügung stehenden Quellen genutzt? Wurden Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um das Risiko überschaubar zu halten oder zu mindern?
Jeder Geschäftsführer ist gut beraten, hier intensiv und fortlaufend zu dokumentieren, was er wie, warum und wieso getan hat. Dabei sollte er auch die Quellen benennen, die er genutzt hat. Nur so kann er belegen, dass ihn keine Schuld daran trifft, dass sich das dem Geschäft innewohnende Risiko verwirklicht hat. Wer zu den "vorsichtigen" Naturen gehört, sollte sich bei potenziellen Hochrisikogeschäften die Genehmigung im Voraus oder zumindest die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen, selbst wenn er es nach seinem Anstellungsvertrag nicht tun müsste.
Ob ein Geschäft als Hochrisikogeschäft anzusehen ist, hängt auch davon ab, welche Schäden die Gesellschaft erleidet, wenn sich das Risiko verwirklicht und wie sich diese auf die Gesellschaft und deren Marktstellung, insbesondere auf deren Überlebensfähigkeit auswirken. Sollte die GmbH in ihrer Existenz gefährdet sein, wenn sich das Risiko verwirklicht, wird geradezu automatisch auch von einer Schuld des Geschäftsführers ausgegangen. Denn zu den Aufgaben eines Geschäftsführers gehört es unbedingt, die GmbH zu erhalten.
Risikomanagement als Geschäftsführungsaufgabe
Häufiger Grund für eine Krisenentwicklung in der GmbH ist eine mangelhafte Risikoeinschätzung. Für einen GmbH-Geschäftsführer besteht hier ein konkreter Handlungsbedarf, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will zu haften.
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