Haftung nach außen
Die Steuerhaftung des Geschäftsführers
Die Verwaltung und Abführung der GmbH-Steuern obliegt dem Geschäftsführer der GmbH. Gerade in diesem Bereich ergeben sich erhebliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist Organ und gesetzlicher Vertreter der GmbH. Als solchen treffen ihn, und nur ihn allein (!), alle steuerlichen Pflichten, deren Erfüllung der GmbH obliegt. Er haftet persönlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 69 AO).
Vorsätzlich handelt der Geschäftsführer, wenn er seine Pflichten kennt und sie willentlich und wissentlich verletzt oder die Pflichtverletzung jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Grob fahrlässig ist die Pflichtverletzung dagegen, wenn der Geschäftsführer Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer Umstände unberücksichtigt lässt, die im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen, oder wenn er es versäumt, die naheliegenden Überlegungen anzustellen.
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