Haftung nach außen
Die Steuerhaftung des Geschäftsführers
Die Verwaltung und Abführung der GmbH-Steuern obliegt dem Geschäftsführer der GmbH. Gerade in diesem Bereich ergeben sich erhebliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist Organ und gesetzlicher Vertreter der GmbH. Als solchen treffen ihn, und nur ihn allein (!), alle steuerlichen Pflichten, deren Erfüllung der GmbH obliegt. Er haftet persönlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 69 AO).
Vorsätzlich handelt der Geschäftsführer, wenn er seine Pflichten kennt und sie willentlich und wissentlich verletzt oder die Pflichtverletzung jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Grob fahrlässig ist die Pflichtverletzung dagegen, wenn der Geschäftsführer Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer Umstände unberücksichtigt lässt, die im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen, oder wenn er es versäumt, die naheliegenden Überlegungen anzustellen.
Um die geforderten naheliegenden Überlegungen anstellen zu können, sind gewisse Grundkenntnisse des Steuerrechts unabdingbar. Es müssen zumindest die Basisregeln bekannt sein und beachtet werden.
Die Geschäftsführer-Haftung bei der Lohnsteuer
Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, hat der Geschäftsführer die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugs zu beachten. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer; aber der Arbeitgeber - und damit der GmbH-Geschäftsführer als Organ der Arbeit gebenden GmbH - muss gegenüber dem Finanzamt die Lohnsteuer anmelden und abführen. Die Lohnsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die GmbH den Arbeitslohn ihrem Arbeitnehmer auszahlt.
Die GmbH als Arbeitgeberin haftet grundsätzlich. Da aber der Geschäftsführer als handelndes Organ der GmbH sie als Arbeitgeberin vertritt, hat er alle ihre Pflichten zu erfüllen, auch die lohnsteuerlichen. Wenn er gegen diese Pflichten verstößt, haftet er persönlich.
Da ein GmbH-Geschäftsführer - auch dann, wenn er Gesellschafter-Geschäftsführer ist - lohnsteuerlich als Arbeitnehmer zählt, gelten die hier gemachten Ausführungen nicht nur für die Lohnsteuer der Mitarbeiter, sondern auch für die des oder der Geschäftsführer.
Um nicht zu haften, muss die Lohnsteuer
richtig berechnet,
korrekt einbehalten,
vollständig und
pünktlich ans Finanzamt abgeführt werden.
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