Geschäftsführer-Haftung bei GmbH und UG (Unternehmergesellschaft) nach der GmbH-Reform

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. April 2010
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Haftung nach außen

Die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers

Der GmbH-Geschäftsführer haftet auch im ordentlichen Geschäftsbetrieb in strafrechtlicher Hinsicht. Hier geht es eher um strafrechtliche Risiken, denen sich der Geschäftsführer im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit ausgesetzt sieht - oftmals noch nicht einmal zum eigenen, sondern zum Nutzen der GmbH und häufig auch aus vermeintlichen Sachzwängen heraus, ohne Unrechtsbewusstsein.

Wer als Geschäftsführer strafrechtliche Risiken vermeiden will, sollte externe Berater - in der Regel Rechtsanwälte und/oder Steuerberater - damit beauftragen, bestimmte Sachverhalte zu prüfen, bevor sie von der Geschäftsführung entschieden werden. So minimiert der Geschäftsführer sein persönliches Haftungsrisiko, kann es unter Umständen sogar völlig ausschließen. Grundsätzlich muss ein Geschäftsführer ein Gespür für "kitzelige" Situationen entwickeln und, wenn bei ihm die "Warnlampen" aufleuchten, umgehend den externen Berater einschalten, um nicht unter Zeitdruck handeln zu müssen.

Dass immer häufiger Ermittlungs- und Strafverfahren gegen GmbH-Geschäftsführer eingeleitet werden, liegt einmal an der Entwicklung des Umweltstrafrechts, aber auch zum großen Teil an den Steuerstraftaten.

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