Haftung nach außen
Die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers
Der GmbH-Geschäftsführer haftet auch im ordentlichen Geschäftsbetrieb in strafrechtlicher Hinsicht. Hier geht es eher um strafrechtliche Risiken, denen sich der Geschäftsführer im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit ausgesetzt sieht - oftmals noch nicht einmal zum eigenen, sondern zum Nutzen der GmbH und häufig auch aus vermeintlichen Sachzwängen heraus, ohne Unrechtsbewusstsein.
Wer als Geschäftsführer strafrechtliche Risiken vermeiden will, sollte externe Berater - in der Regel Rechtsanwälte und/oder Steuerberater - damit beauftragen, bestimmte Sachverhalte zu prüfen, bevor sie von der Geschäftsführung entschieden werden. So minimiert der Geschäftsführer sein persönliches Haftungsrisiko, kann es unter Umständen sogar völlig ausschließen. Grundsätzlich muss ein Geschäftsführer ein Gespür für "kitzelige" Situationen entwickeln und, wenn bei ihm die "Warnlampen" aufleuchten, umgehend den externen Berater einschalten, um nicht unter Zeitdruck handeln zu müssen.
Dass immer häufiger Ermittlungs- und Strafverfahren gegen GmbH-Geschäftsführer eingeleitet werden, liegt einmal an der Entwicklung des Umweltstrafrechts, aber auch zum großen Teil an den Steuerstraftaten.
Hier muss nochmals betont werden, dass es für keinen Geschäftsführer einen "Entschuldigungsgrund" darstellt, dass er "von nichts gewusst" habe oder dass er "andere beauftragt" hat. Es liegt allein in seiner Verantwortung, eine entsprechende Organisation aufzubauen und zu kontrollieren, um seine Haftungsrisiken - vor allem auch in strafrechtlicher Hinsicht - zu beschränken.
Von den gesetzlichen Folgen abgesehen: Schon allein die Einleitung eines Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft schädigt sowohl den Ruf der GmbH als auch den ihres Geschäftsführers stark.
Wer sich bestechen lässt, begeht unzweifelhaft eine Straftat. Dies gilt nicht nur im "öffentlichen" Bereich, also in Bezug auf Amtsträger (§ 334 StGB), sondern auch im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB).
Die Grenzen zwischen Bestechung, Schmiergeld und Geschenken sind fließend. Vor allem mit Blick auf die steuerlichen Konsequenzen eines Geschenkes ist anzuraten, hier alle geflossenen Leistungen - auch Geschenke unter dem derzeit geltenden Grenzwert für Kundengeschenke in Höhe von 35 Euro - erstens dem Vermögensbereich der GmbH zuzuordnen und zweitens dafür zu sorgen, dass dann, wenn der Schenkende nicht klar signalisiert, er habe die Geschenke versteuert, sie als Betriebseinnahmen zu deklarieren und zu versteuern - oder eben: sie abzulehnen!
Zunehmend werden Geschäftsführer auch für schädliche Auswirkungen der Produkte "ihrer" GmbH strafrechtlich verantwortlich gemacht. Gravierendes Beispiel und stellvertretend für viele ist der so genannte Lederspray-Fall (BGH; NJW 1990, 2560): Hier hatte der Gebrauch des von dem Unternehmen vertriebenen Ledersprays in einigen Fällen zu Gesundheitsschäden geführt. Die Geschäftsführer wurden wegen fahrlässiger und wegen gefährlicher - weil gemeinschaftlich begangener - Körperverletzung letztinstanzlich verurteilt. Die Geschäftsführer hätten das Produkt zurückrufen müssen. Da sie dies in pflichtwidriger Weise unterlassen hatten, machten sie sich strafbar.
Für die Richter des Bundesgerichtshofs war es irrelevant, dass die Geschäftsführer die Ursache für eine Gefährlichkeit des von ihrer GmbH vertriebenen Produkts nicht kannten. Die strafrechtliche Schuld sahen sie darin, dass die Geschäftsführung fahrlässigerweise nichts unternommen habe, obwohl bereits Schäden gemeldet worden waren, die auch nach einer Rezepturänderung nicht vollständig behoben werden konnten.
Ein Geschäftsführer muss damit rechnen, dass die Verantwortung zunächst bei ihm gesucht wird. Die Frage nach der Mitverantwortung der Mitarbeiter wird erst in zweiter Linie gestellt. Die Strafverfolgungsbehörden "nageln" den Geschäftsführer zunächst auf seine Organisations- und Überwachungsverantwortung fest.
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