Haftung bei Wettbewerbsverstößen
Haftung gegenüber Gläubigern bei Gesellschafterwechsel
Der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG bei jeder Änderung im Gesellschafterbestand verpflichtet, dem Handelsregister diesen Umstand durch Einreichung einer neuen, vollständigen Gesellschafterliste nebst Namen, Vornamen, Geburtsdatum und letzten Wohnort unverzüglich anzuzeigen. Diese Verpflichtung hat der Geschäftsführer auch bei einer Änderung des Umfanges der Beteiligung der Gesellschafter (vgl. den Beitrag "Handelsregister - Eintragspflicht und Eintragsfähigkeit").
Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach, dann haftet er gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG den Gläubigern der Gesellschaft, wenn diesen durch die Unkenntnis vom Gesellschafterwechsel ein Schaden entsteht.
Haftung bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses
Der Geschäftsführer einer GmbH hat gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 HGB den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Die fristgerechte und vollständige Eingabe des Jahresabschlusses wird gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 HGB vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers geprüft (vgl. den Beitrag "Offenlegungspflicht, Unternehmensregister und Pflichtveröffentlichungen").
Wenn der Geschäftsführer der GmbH diese Verpflichtung missachtet, dann kann dieser Umstand von Dritten beanstandet werden. Das Bundesamt für Justiz hat dann ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer festzusetzen. Das Ordnungsgeld beträgt gemäß § 335 Abs. 1 HGB zwischen 2.500 Euro - 25.000 Euro.
Haftung bei Wettbewerbsverstößen und bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte
Hinsichtlich der Haftung des Geschäftsführers wegen Wettbewerbsverstößen und wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch die GmbH im weitesten Sinn ist zwischen
einem aktiven Handeln des Geschäftsführers und
einem (passiven) Unterlassen des Geschäftsführers
