Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer: Wenn der Chefsessel zur Falle wird

GmbH-Geschäftsführer aufgepasst: Sie haften weitgehend persönlich!

Von: Rechtsanwalt Oliver Langner
Stand: 20. Februar 2012 (aktualisiert)
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Über den Autor: Rechtsanwalt Oliver Langner

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Rechtsanwalt Oliver Langner ist Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der in Düsseldorf und Köln ansässigen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Langner & Hündgen "www.Juraco.de". Parallel leitet er seit 2005 die örtliche Beratungsstelle des Lohnsteuerberatungsverbundes e. V. Zuvor war Rechtsanwalt Oliver Langner bei renommierten internationalen Rechtsanwalt-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen u. a. in Düsseldorf, Moskau und Hanoi tätig.

Rechtsanwalt Oliver Langner berät vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Urheberrechtsverletzungen und Markenrechtsverletzungen, aber auch bei der Gestaltung von AGB. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Prüfung von Steuergestaltungen und Anfertigung von Steuererklärungen.

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Haftung bei Wettbewerbsverstößen

Haftung gegenüber Gläubigern bei Gesellschafterwechsel

Der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG bei jeder Änderung im Gesellschafterbestand verpflichtet, dem Handelsregister diesen Umstand durch Einreichung einer neuen, vollständigen Gesellschafterliste nebst Namen, Vornamen, Geburtsdatum und letzten Wohnort unverzüglich anzuzeigen. Diese Verpflichtung hat der Geschäftsführer auch bei einer Änderung des Umfanges der Beteiligung der Gesellschafter (vgl. den Beitrag "Handelsregister - Eintragspflicht und Eintragsfähigkeit").

Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach, dann haftet er gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG den Gläubigern der Gesellschaft, wenn diesen durch die Unkenntnis vom Gesellschafterwechsel ein Schaden entsteht.

Haftung bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses

Der Geschäftsführer einer GmbH hat gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 HGB den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Die fristgerechte und vollständige Eingabe des Jahresabschlusses wird gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 HGB vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers geprüft (vgl. den Beitrag "Offenlegungspflicht, Unternehmensregister und Pflichtveröffentlichungen").

Wenn der Geschäftsführer der GmbH diese Verpflichtung missachtet, dann kann dieser Umstand von Dritten beanstandet werden. Das Bundesamt für Justiz hat dann ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer festzusetzen. Das Ordnungsgeld beträgt gemäß § 335 Abs. 1 HGB zwischen 2.500 Euro - 25.000 Euro.

Haftung bei Wettbewerbsverstößen und bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Hinsichtlich der Haftung des Geschäftsführers wegen Wettbewerbsverstößen und wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch die GmbH im weitesten Sinn ist zwischen

  • einem aktiven Handeln des Geschäftsführers und

  • einem (passiven) Unterlassen des Geschäftsführers

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