Haftung im Außenverhältnis
Haftung im Außenverhältnis
Entsprechend den gesetzlichen Haftungsgrundsätzen in § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.
Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten scheidet deswegen in den allermeisten Fällen aus. Die Rechtsprechung hat aber erkannt, dass eine Haftung des Geschäftsführers in Ausnahmekonstellationen in Betracht kommt und hat dazu mehrere Fallgruppen entwickelt.
Haftung bei der Vertretung der GmbH
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt in Betracht, wenn er bei einem Vertragsabschluss nicht deutlich auf seine Stellung als lediglich vertretungsberechtigtes Organ der GmbH hinweist und der Vertragspartner deshalb von einem Vertragsschluss mit dem alleinigen Geschäftsführer ausgeht.
Beispiel: 4
Der Geschäftsführer der XYZ GmbH will für die bezeichnete Gesellschaft ein Kraftfahrzeug erwerben. Seine Wahl fällt letztlich auf einen Porsche Cayenne für 95.000 Euro. Weder bei der Beratung noch beim Verkauf weist der Geschäftsführer der XYZ GmbH auf seine Stellung hin und unterschreibt den Kaufvertrag auch in eigenem Namen und nicht in Vertretung (ohne Verwendung des Kürzels i.V.). Der Inhaber des Autohauses fragt auch zunächst nicht nach Sicherheiten, denn der Geschäftsführer leistet eine Anzahlung von 70.000 Euro in bar. Nachdem die Zahlung der vereinbarten Raten über den Restbetrag von 25.000 Euro ausbleibt, wendet sich der Inhaber des Autohauses unmittelbar an den Geschäftsführer der GmbH.
Wenn der Geschäftsführer dann auf seine Stellung als Organ der GmbH hinweist, dann kommt dieser Einwand zu spät und er haftet persönlich mit seinem Privatvermögen für den angeführten Restbetrag.
Ein Geschäftsführer haftet auch dann persönlich, wenn er bei einem Vertragsschluss mit einem Dritten zwar seine Stellung als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH deutlich zum Ausdruck bringt, aber gegenüber dem Vertragspartner zu verstehen gibt, dass er für die Forderung des Dritten gegen die GmbH (neben der GmbH) einstehen will.
Haftung im Bereich Steuern und Buchführung
Der Geschäftsführer einer GmbH übernimmt auch die Aufgaben eines Arbeitgebers. In dieser Funktion hat er die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Pflicht zur Voranmeldung und Abführung gilt auch für die Umsatzsteuer.
Wenn der Geschäftsführer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, weil er etwa schuldhaft die fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht (rechtzeitig) einreicht und die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht abführt, hat er gemäß § 69 S. 1 und 34 Abs. 1 Abgaben-Ordnung mit seinem Privatvermögen für die Entrichtung der Steuer (einschließlich Säumniszuschläge) einzustehen. Ferner können dem Geschäftsführer in dieser Konstellation gemäß der §§ 370 ff. AO strafrechtliche Konsequenzen wie die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung drohen.
