Haftung im Geschäftsleben: Wie die Rechtsform sich auf das Haftungsrisiko auswirkt

Im Überblick: Welche geschäftlichen Risiken sich durch Rechtsform-Entscheidungen ausschließen oder minimieren lassen

Von: Robert Chromow
Stand: 12. März 2012 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Haftungsrisiken im Überblick

Das Thema Haftungsbeschränkung brennt vielen Unternehmern unter den Nägeln. Doch was bedeutet "Haftung" eigentlich? Wer haftet wem gegenüber? Und: Welche geschäftlichen Risiken lassen sich durch Rechtsform-Entscheidungen überhaupt ausschließen?

Dass man für eingegangene Verpflichtungen geradesteht und für Schäden aufkommt, die man anderen Menschen zugefügt hat, versteht sich unter zivilisierten Mensche eigentlich von selbst. Ob sich Ansprüche aus dem Privat- oder Geschäftsleben herleiten, ist dabei zunächst unerheblich. Ganz gleich, ob als Unternehmer oder als Verbraucher: Leistungen, zu denen man sich vertraglich verpflichtet hat, müssen erfüllt werden. Geschieht das nicht oder verletzt man die Rechte anderer Menschen auf sonstige Weise, muss man Schadensersatz leisten.

Vertragsstrafen

Geregelt sind die Rechte und Pflichten hierzulande im sogenannten Schuldrechtsteil ab § 241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort finden sich außerdem die Bestimmungen zu den verschiedenen Vertragstypen: Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag etc.

Um vertraglich bedingte Haftungsfälle handelt es sich zum Beispiel, wenn ...

  • Sie Ihrer Liefer- oder Leistungspflicht (z. B. rechtzeitige Ablieferung eines funktionsfähigen Computerprogramms) nicht oder verspätet nachkommen und daraufhin eine zuvor vereinbarte Vertragsstrafe ("Konventionalstrafe") zahlen müssen,

  • Ihr Produkt eine versprochene Eigenschaft nicht bzw. innerhalb einer bestimmten Frist nicht mehr hat ("Sachmängelhaftung", auch "Gewährleistung" oder "Garantie" genannt).

Verschuldens- und Produkthaftung

Weitaus bedrohlicher als die vertraglich geregelten Haftungsfälle kann die allgemeine "Verschuldenshaftung" sein. Das "Grundgesetz" des Schadensersatzes in § 823 BGB lautet:

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Wieder mal eine super Zusammenfassung. Danke!