Wann Vereinsvorstände haften

Vielen Vereinsvorständen sind die Haftungsrisiken gar nicht bewusst

Von: Caroline Steurer
Stand: 8. September 2010
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Über den Autor: Caroline Steurer

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Caroline Steurer ist selbstständige Rechtsanwältin und zugleich Partnerin in der überörtlichen Rechtsanwaltskanzlei Steurer & Maull mit Standorten in Frankfurt am Main und München. Sie beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht und allgemeinem Zivilrecht/Vertragsrecht. Daneben sind der Sport und das Sport- und Vereinsrecht ihre große Leidenschaft. Neben Privatpersonen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmern zählen daher auch Sportler und Vereine zum Kreis ihrer Mandanten. Ihre Arbeitsweise zeichnet sich dabei durch hohes Engagement und große Flexibilität aus.

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Viele Vorstände von Vereinen wissen nicht, dass ihr Ehrenamt durchaus mit erheblichen persönlichen Haftungsrisiken verbunden ist. Zwar haftet prinzipiell der Verein für das Handeln des Vorstands. Trotzdem können unter bestimmten Bedingungen sehr wohl auch der oder die Vereinsvorsitzende, der Kassenwart und andere Vorstandsmitglieder persönlich haftbar gemacht werden.

Die Rechtslage hat sich in Punkt der Vorstandshaftung 2009 geändert. Wir erklären in diesem Beitrag die juristische Situation rund um die Haftung von Vereinsvorständen.

Vorstandshaftung: Der schmale Grat zwischen Ehrenamt und Haftungsrisiko

Vereinsvorstände bewegen sich tagtäglich auf einem schmalen Grat. Ihr Dilemma: Sie befinden sich im Zwiespalt zwischen Ehrenamt und Haftungsrisiko: Auf der einen Seite wollen sie "ihren" Verein unterstützen, dafür investieren sie einen großen Teil ihrer Freizeit - und das meist ehrenamtlich. Auf der anderen Seite sind sie großen Haftungsrisiken ausgesetzt, auch wenn ihnen diese möglicherweise nicht wirklich bewusst sind.

Der Vereinsvorstand: Gesetzesgrundlage

Der Vorstand ist ein notwendiges und vom Gesetz vorgeschriebenes Vereinsorgan. Ihm obliegt die Vertretung (§ 26 I 2 BGB) und die Geschäftsführung (§ 27 BGB) des Vereins. Die Zusammensetzung wird durch die Satzung festgelegt (§ 58 Nr. 3 BGB). Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Enthält die Satzung hierzu keine Vorgabe, besteht der Vorstand aus einer Person.

In Haftungsfragen muss man drei beteiligte Seiten unterscheiden: Den Verein, das Vorstandsmitglied sowie den Gläubiger, der einen Anspruch durchzusetzen versucht.

Wenn ein Vorstandsmitglied beispielsweise Sportgeräte für mehrere tausend Euro für einen Sportverein kauft, obwohl hierzu laut Satzung die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich wäre, dann wird aus diesem Kaufvertrag zunächst nur der Verein verpflichtet.

Der Sportgerätehersteller kann sich daneben jedoch auch an das Vorstandsmitglied selbst halten, weil dieser als sog. "Vertreter ohne Vertretungsmacht" bzw. "falsus procurator" gem. § 179 I BGB auf Erfüllung oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

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Sehr geehrte Frau Lattke,

das lässt sich so nicht sagen: Heißt "bezahlte Geschäftsführung", dass ein Zweckbetrieb in eine Gesellschaft ausgelagert wurde? Oder handelt es sich um einen hauptamtlichen Vereins-Geschäftsführer? Jedenfalls ergibt sich dessen Haftung nach innen aus dem, was im Arbeitsvertrag steht - wurden dort evtl die Haftung eingeschränkt?
Tendenziell ist der ehrenamtliche Vorstand jedenfalls nicht "aus dem Schneider", nur weil es einen angestellten GF gibt - denn die Aufsichtspflicht und die Verantwortung für die Geschäftsführung verbleiben bei ihm.

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion