Das Handelsregister - Eintragspflicht und Eintragsfähigkeit

Eintragspflicht und Eintragsfähigkeit

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. Januar 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor: Josef Ellenrieder

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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Eintragspflicht, Eintragsfähigkeit

Welche Angaben und Anlässe werden im Handelsregister festgehalten? Welche Eintragunspflichten und welche freiwilligen Eintragungsmöglichkeiten gelten für welche Rechtsform? Was kann nicht eingetragen werden? Dieser Beitrag gibt Antworten zum Thema Handelsregister und Handelsregister-Eintragung.

Sinn und Zweck des Handelsregisters

Das Handelsregister wird von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten geführt, seit dem 1. Januar 2007 ausschließlich in elektronischer Form. Es ist ein öffentliches Verzeichnis der Kaufleute und gibt Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen, die für die Geschäftspartner der eingetragenen Unternehmen und Kaufleute relevant sind. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma beim zuständigen Handelsregister anzumelden. Das Handelsregister dient also der Sicherheit des Geschäftsverkehrs.

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden. Das Handelsregister dient auch dem Schutz der Firma: Jede neue Firma muss sich deutlich von den am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen unterscheiden, sonst ist eine Eintragung nicht möglich.

Eintragungspflicht und Eintragungsfähigkeit

Die Eintragungspflicht ergibt sich aus der Handelsregisterverordnung und dem HGB. Die Eintragungsfähigkeit und die Nichteintragungsfähigkeit werden i. d. R. gerichtlich angeordnet (vgl. §§ 29 ff HGB; §§ 81 ff AktG). Teilweise hat die kaufmännische Rechtsprechung aber auch freiwillige Eintragungen anerkannt, z. B. die Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB ("In-Sich-Geschäfte" oder "Selbstkontraktion").

Das Gesetz unterscheidet dabei

  • eintragungspflichtige (z. B. Firma),

  • eintragungsfähige (freiwillige) Tatsachen und

  • nicht eintragungsfähige Tatsachen.

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