Das Handelsregister - Eintragspflicht und Eintragsfähigkeit

Eintragspflicht und Eintragsfähigkeit

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. Januar 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor: Josef Ellenrieder

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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Was wird eingetragen?

Eintragungsformalitäten

Handelsregisteranmeldungen müssen weiterhin von einem Notar notariell beglaubigt werden und sind (vorzugsweise auch durch den Notar) beim Handelsregister in elektronischer Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB n.F.).

Die Handelsregister werden weiterhin bei den Amtsgerichten geführt. Allerdings wurde die Zuständigkeit innerhalb der Bundesländer zum Teil auf wenige Amtsgerichte konzentriert. Mit dem EHUG (Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) ändern sich auch die Vorschriften für die Einreichung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen.

Die zeitliche Spanne zwischen der Eintragung und der Veröffentlichung hängt ausschließlich von den Handelsregistern ab. Es gibt Amtsgerichte, die ihre Information sehr schnell in den Bekanntmachungen veröffentlichen (also nach 1-2 Tagen), andere lassen sich mehrere Tage Zeit. Durch die elektronische Einreichung und Veröffentlichung verkürzen sich diese Zeiträume aber inzwischen deutlich.

Was einzutragen ist, ist abhängig von der Gesellschaftsform. Im Folgenden nennen wir die wichtigsten eintragungspflichtigen Anlässe für die verschiedenen Rechtsformen.

Eintragunspflichtige Anlässe bei Personengesellschaften: OHG & KG

  • Gründung

    Einzureichende Unterlagen: Keine

  • Wechsel der Gesellschafter, z. B. durch Kündigung, durch Vertrag, Erbfolge, Veräußerung

    Einzureichende Unterlagen: Nur zum Vorgang Erbfolge ist der Erbschein einzureichen. Sonst sind keine Unterlagen notwendig.

  • Änderung der Vertretungsregelung

    Einzureichende Unterlagen: Keine

  • KG: Komplementär wird Kommanditist oder umgekehrt

    Einzureichende Unterlagen: Keine

  • KG: Kommanditeinlage wird erhöht oder herabgesetzt

    Einzureichende Unterlagen: Keine

  • Firmenänderung und Sitzverlegung

    Einzureichende Unterlagen: Keine

  • Zweigniederlassung wird errichtet, aufgehoben oder verlegt

    Einzureichende Unterlagen: Keine

  • Prokura wird erteilt oder widerrufen

    Einzureichende Unterlagen: Keine

  • Betriebsaufspaltung

    Einzureichende Unterlagen: Keine

  • Eröffnung Insolvenz

    Einzureichende Unterlagen: Beschluss zur Bestellung des Insolvenzverwalters

  • Liquidation

    Einzureichende Unterlagen: Keine

Kapitalgesellschaften: GmbH

  • Gründung

    Einzureichende Unterlagen:

    • Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag einschließlich Beschluss über die Bestellung der Geschäftsführer,

    • Gesellschafterliste,

    • Behördliche Genehmigung, soweit erforderlich,

    • Einzahlungsbeleg und

    • Kontoauszug zum Nachweis einer Bareinlage

    • bei Sachgründung: weitere Unterlagen

  • Bestellung des Geschäftsführers

    Einzureichende Unterlagen: Beglaubigtes Protokoll der Gesellschafterversammlung über die Bestellung des Geschäftsführers.

  • Abberufung des Geschäftsführers

    Einzureichende Unterlagen: Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Abberufungsbeschlusses

  • Kündigung oder Tod des Geschäftsführers

    Einzureichende Unterlagen: Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunden, welche die Änderung belegen

  • Aus- oder Eintritt eines Gesellschafters

    Einzureichende Unterlagen: Neue, vollständige Gesellschafterliste

  • Gesellschafter stirbt

    Einzureichende Unterlagen: Neue, vollständige Gesellschafterliste

  • Kapitalerhöhung/-herabsetzung

    Einzureichende Unterlagen: Zu den jeweils verschiedenen einzureichenden Unterlagen bei den unterschiedlichen Arten der Kapitalerhöhung/-herabsetzung.

  • Neufassung oder Änderung der Satzung

    Einzureichende Unterlagen: Neue Fassung des Gesellschaftsvertrags

  • Sitzverlegung

    Einzureichende Unterlagen: Neue Fassung des Gesellschaftsvertrags

  • Zweigniederlassung wird errichtet, aufgehoben oder verlegt

    Einzureichende Unterlagen:

    • Aktueller Gesellschaftsvertrag,

    • Gesellschafterliste)

  • Prokura wird erteilt oder widerrufen

    Einzureichende Unterlagen: Keine

  • Zahlungsunfähigkeit, Auflösung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Insolvenzverfahrens, Liquidation

    Einzureichende Unterlagen: Beschluss zur Bestellung des Insolvenzverwalters

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