Was wird eingetragen?
Eintragungsformalitäten
Handelsregisteranmeldungen müssen weiterhin von einem Notar notariell beglaubigt werden und sind (vorzugsweise auch durch den Notar) beim Handelsregister in elektronischer Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB n.F.).
Die Handelsregister werden weiterhin bei den Amtsgerichten geführt. Allerdings wurde die Zuständigkeit innerhalb der Bundesländer zum Teil auf wenige Amtsgerichte konzentriert. Mit dem EHUG (Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) ändern sich auch die Vorschriften für die Einreichung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen.
Die zeitliche Spanne zwischen der Eintragung und der Veröffentlichung hängt ausschließlich von den Handelsregistern ab. Es gibt Amtsgerichte, die ihre Information sehr schnell in den Bekanntmachungen veröffentlichen (also nach 1-2 Tagen), andere lassen sich mehrere Tage Zeit. Durch die elektronische Einreichung und Veröffentlichung verkürzen sich diese Zeiträume aber inzwischen deutlich.
Was einzutragen ist, ist abhängig von der Gesellschaftsform. Im Folgenden nennen wir die wichtigsten eintragungspflichtigen Anlässe für die verschiedenen Rechtsformen.
Eintragunspflichtige Anlässe bei Personengesellschaften: OHG & KG
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Gründung
Einzureichende Unterlagen: Keine
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Wechsel der Gesellschafter, z. B. durch Kündigung, durch Vertrag, Erbfolge, Veräußerung
Einzureichende Unterlagen: Nur zum Vorgang Erbfolge ist der Erbschein einzureichen. Sonst sind keine Unterlagen notwendig.
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Änderung der Vertretungsregelung
Einzureichende Unterlagen: Keine
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KG: Komplementär wird Kommanditist oder umgekehrt
Einzureichende Unterlagen: Keine
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KG: Kommanditeinlage wird erhöht oder herabgesetzt
Einzureichende Unterlagen: Keine
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Firmenänderung und Sitzverlegung
Einzureichende Unterlagen: Keine
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Zweigniederlassung wird errichtet, aufgehoben oder verlegt
Einzureichende Unterlagen: Keine
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Prokura wird erteilt oder widerrufen
Einzureichende Unterlagen: Keine
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Betriebsaufspaltung
Einzureichende Unterlagen: Keine
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Eröffnung Insolvenz
Einzureichende Unterlagen: Beschluss zur Bestellung des Insolvenzverwalters
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Liquidation
Einzureichende Unterlagen: Keine
Kapitalgesellschaften: GmbH
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Gründung
Einzureichende Unterlagen:
Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag einschließlich Beschluss über die Bestellung der Geschäftsführer,
Gesellschafterliste,
Behördliche Genehmigung, soweit erforderlich,
Einzahlungsbeleg und
Kontoauszug zum Nachweis einer Bareinlage
bei Sachgründung: weitere Unterlagen
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Bestellung des Geschäftsführers
Einzureichende Unterlagen: Beglaubigtes Protokoll der Gesellschafterversammlung über die Bestellung des Geschäftsführers.
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Abberufung des Geschäftsführers
Einzureichende Unterlagen: Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Abberufungsbeschlusses
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Kündigung oder Tod des Geschäftsführers
Einzureichende Unterlagen: Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunden, welche die Änderung belegen
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Aus- oder Eintritt eines Gesellschafters
Einzureichende Unterlagen: Neue, vollständige Gesellschafterliste
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Gesellschafter stirbt
Einzureichende Unterlagen: Neue, vollständige Gesellschafterliste
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Kapitalerhöhung/-herabsetzung
Einzureichende Unterlagen: Zu den jeweils verschiedenen einzureichenden Unterlagen bei den unterschiedlichen Arten der Kapitalerhöhung/-herabsetzung.
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Neufassung oder Änderung der Satzung
Einzureichende Unterlagen: Neue Fassung des Gesellschaftsvertrags
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Sitzverlegung
Einzureichende Unterlagen: Neue Fassung des Gesellschaftsvertrags
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Zweigniederlassung wird errichtet, aufgehoben oder verlegt
Einzureichende Unterlagen:
Aktueller Gesellschaftsvertrag,
Gesellschafterliste)
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Prokura wird erteilt oder widerrufen
Einzureichende Unterlagen: Keine
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Zahlungsunfähigkeit, Auflösung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Insolvenzverfahrens, Liquidation
Einzureichende Unterlagen: Beschluss zur Bestellung des Insolvenzverwalters
