Das Handelsregister - Eintragspflicht und Eintragsfähigkeit

Eintragspflicht und Eintragsfähigkeit

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. Januar 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor: Josef Ellenrieder

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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Wer wird wo eingetragen?

Wer wird ins Handelsregister eingetragen? Welche Handelsregister-Abteilungen gibt es?

In das Handelsregister

  • müssen sich Kaufleute und Handelsgesellschaften eintragen lassen,

  • können sich Kleingewerbetreibende freiwillig eintragen lassen.

Nach der Definition in § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) gilt als Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb "nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert (§1 HGB). Vereinfacht ausgedrückt: Die Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ist dann erforderlich, wenn die Geschäftsvorfälle so umfangreich und kompliziert (geworden) sind, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung notwendig wird.

Ein ursprünglich kleingewerblicher Betrieb kann also durch Expansion zu einem Handelsgewerbe werden und wäre dann verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Gesetz enthält allerdings keine eindeutigen Abgrenzungskriterien dazu, ab wann ein Handelsgewerbe tatsächlich vorliegt.

Nach der Rechtsprechung sind besonders folgende Kriterien in eine Abwägung einzubeziehen:

  • Jahresumsatz - je nach Branche,

  • Höhe des eingesetzten Kapitals,

  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge,

  • die Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten,

  • Größe sowie Beschaffenheit der Geschäftsräume,

  • Art der Buchführung und

  • Anzahl der Beschäftigen.

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