Flyer und Handzettel verteilen: Wo darf ich das?

Worauf Sie beim Verteilen achten sollten

Von: Robert Chromow
Stand: 27. April 2007
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Auch wenn er heutzutage als oft "Flyer" daherkommt: Der gute alte Handzettel ist trotz aller Konkurrenz durch moderne Marketing-Medien nicht totzukriegen. Das bei Dienstleistern, Händlern und Handwerkern gleichermaßen beliebte Werbemittel ist preisgünstig, flexibel, leicht produzierbar und vielseitig einsetzbar. Wir zeigen, worauf Sie beim Verteilen achten sollten.

Wenn Sie Ihre Werbesendungen als Beilage von Zeitungen oder Anzeigenblättern unter die Leute bringen, per Post oder eigenhändig in Briefkästen stecken lassen (und dabei die "Bitte keine Werbung"-Wünsche respektieren), sind Sie auf der sicheren Seite.

Ganz anders sieht es aus, wenn Sie Ihre Flyer Menschen in die Hand drücken oder zum Beispiel hinter die Scheibenwischer parkender Fahrzeuge klemmen: Eine Fußgängerzone ist von Haus aus nämlich kein Werbeforum und ein Auto kein Briefkasten! (Böse Zungen behaupten, manche Ordnungsämter legten nur deshalb so viel Wert auf diese Feststellung, damit sie dort ungestört Strafzettel anbringen können...)

Wenn Sie Pech haben und sich ein Beamter, Konkurrent oder Endkunde auf die Füße getreten fühlt, können Sie sich mit der gedankenlosen Verbreitung von Handzettel also durchaus Ärger einhandeln.

Öffentliche Plätze: Sondernutzung

Aus Sicht vieler Städte und Gemeinden handelt es sich beim Handzettel-Verteilen auf öffentlichen Straßen und Plätzen um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Als Werbetreibender verwenden Sie den öffentlichen Raum dabei ja nicht zu Verkehrs-, sondern zu Marketingzwecken. In der Praxis wird diese Vorschrift erfahrungsgemäß aber nicht halb so heiß gegessen, wie sie gekocht wurde.

Zunächst einmal ist zu unterschieden zwischen fliegender und stationärer Verteilung:

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Die Frage ist zwar angesprochen, aber nicht beantwortet: Was passiert in rechtlicher Hinsicht, wenn ich in einen Briefkasten mit Hinweis: - keine Werbung - trotzdem Werbung einwerfe?
Bitte rückmail an:
Bodo.Muhlert@t-online.de
danke

Ein sinnvoller Beitrag. Sprachlich gibt es zwischen 'komplimentär' und 'komplementär' allerdings einen Unterschied ;-)

Grmpf, dankeschön für den Hinweis und "Komplement" fürs Adlerauge... :-)
Demütige Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

> Was
> passiert in rechtlicher Hinsicht, wenn ich in einen
> Briefkasten mit Hinweis: - keine Werbung - trotzdem Werbung einwerfe?

Hallo Herr Muhlert,
ein festes Strafmaß gibt es bei Zuwiderhandlung nicht.

Grundsätzlich gilt:

* Der Einwurf von Werbesendungen in Briefkästen gegen den Willen des Besitzers stellt eine "unzumutbare Belästigung" im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.

* Eine Klage gegen Sie als Verteiler kann der Betroffene selbst, ein Wettbewerber oder eine Verbraucherorganisation einleiten.

* In einem BGH-Urteil von 1992 wurde die nur vereinzelte Verletzung des Werbeverbots nicht geahndet:
http://www.werbung-schenken.de/werberecht.nsf/urteil/bgh-i-zr-287-90-30-...

* Am besten fragen Sie bei Ihrer IHK nach, welche Erfahrungen es mit eventuellen "Versehen" oder "Fehlern" von Prospekt-Verteilern vor örtlichen Gerichten gibt.

Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
E-Mail: feedback@akademie.de
Web: http://www.akademie.de

Herr Chromow,

Sie schrieben:

* Eine Klage gegen Sie als Verteiler kann der Betroffene selbst, ein Wettbewerber oder eine Verbraucherorganisation einleiten.

Dies ist nicht soweit nicht richtig . Klagen aufgrund des UWG sind nur Wettbewerbern und zugelassenen Verbrauchervereinen zugelassen. Für Privatpersonen ergibt sich aber i.ü. eine Klagemöglichkeit aus §§ 823, 1004 BGB.

Hallo,
vielen Dank für den ergänzenden Hinweis!
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de