Der erste Jahresabschluss als Selbstständiger? Kein Grund zur Panik!

Der Jahresabschluss ist keine Geheimwissenschaft und oft sogar schneller erledigt als der "Lohnsteuerjahresausgleich" von Angestellten!

Von: Robert Chromow
Stand: 6. April 2011 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wenn Sie sich im vergangenen Jahr selbstständig gemacht haben, dann müssen Sie bis Ende Mai Ihre erste Steuererklärung als Unternehmer oder Freiberufler abgeben. Keine Sorge: Der gefürchtete Jahresabschluss ist keine Geheimwissenschaft - und manchmal ist sogar schneller fertig als der "Lohnsteuerjahresausgleich" von Angestellten! Welche Formulare Sie ausfüllen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen, steht hier im Überblick.

Die Aussicht auf die Steuererklärung kann einem den sonnigsten "Wonnemonat" vergällen. Doch Ende Mai ist nun einmal der Standard-Abgabetermin für Einkommensteuersachen. Mut zur Lücke ist nicht zu empfehlen: Bei Verspätungen drohen Strafzahlungen oder sogar teure amtliche Steuerschätzungen. Wer mit seinen privaten und betrieblichen Unterlagen noch nicht so weit ist, kann die Frist zum Glück auf Ende September, mit Unterstützung eines Steuerberaters bis zum Jahresende, unter Umständen sogar bis Februar 2012 verlängern. Wie das geht, zeigt unser aktueller Beitrag "Steuer-Deadline 31. Mai 2011".

Damit sich Ihre erste Steuererklärung als Selbstständiger nicht zum bedrohlichen Dauerbrenner entwickelt, sollten Sie den Weg des geringsten Widerstands allerdings nicht zu lange gehen. Geringer wird der Verwaltungsaufwand ohnehin nicht. Und: Je länger Geschäftsvorfälle zurückliegen, desto schwerer fällt es Ihnen, sich im Zweifelsfall an die Begleitumstände zu erinnern.

In der Praxis gehen die Gewinnermittlung und das Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern manchmal sogar schneller vonstatten als die der Werbungskosten bei Angestellten. Grund: Die meisten Selbstständigen haben den überwiegenden Teil ihrer Buchhaltungs-Hausaufgaben ja bereits im laufenden Jahr erledigt: Denn nur so waren schließlich im Vorjahr die Monat für Monat fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen möglich.

Welche Formulare müssen denn nun bei der Einkommensteuer-Erklärung ausgefüllt, welche Unterlagen mitgeschickt werden?

Steuer-Cocktail aus Formularen und Anlagen

Solange Ihr Unternehmen keine eigene juristische Person ist (zum Beispiel eine GmbH), geben Sie Ihre private und Ihre betriebliche Steuererklärung zusammen ab: Neben dem üblichen "Mantelbogen" und der "Anlage N" (sofern Sie oder Ihr Ehepartner im vergangenen Jahr noch als Angestellte gearbeitet haben) reichen Sie ...

Bitte beachten Sie: Die einstige Kombi-Anlage GSE gibt es schon seit ein paar Jahren nicht mehr.

Bild vergrößernDie "Anlage S" für das Jahr 2010

In den allermeisten Fällen genügt es, dort neben dem Namen und der Steuernummer eine einzige (!) Zeile auszufüllen. In der Regel ist das Zeile 4. Dort tragen Sie die Art des Gewerbes bzw. die Bezeichnung der selbstständigen Tätigkeit und die daraus erzielten "Einkünfte" ein: Damit ist der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben gemeint, den Sie im Jahr 2010 erzielt haben. Falls Sie einen Verlust erwirtschaftet haben, geben Sie den Betrag mit negativem Vorzeichen ein.

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die Einzelheiten Ihrer Einnahmen und Ausgaben stellen Sie aus Ihren Buchführungs-Unterlagen zusammen: Sofern Sie im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro eingenommen haben (Umsatz, nicht: Gewinn!), brauchen Sie bei der Meldung Ihres Einnahmeüberschusses keine Formvorschriften zu beachten: Es genügt, wenn Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben nach Ihren eigenen Vorstellungen sinnvoll zusammenzufassen. Um Nachfragen des Finanzamts zuvorzukommen, sollten Sie den Anteil der Abschreibungen, die Reise-, Raum- und Bewirtungskosten sowie Ihre Privatentnahmen (insbesondere den privaten Nutzungsanteil am Geschäftswagen, den Telefonkostenanteil und den Wert der für private Zwecke entnommenen Waren) am besten gleich gesondert aufführen.

Ganz wichtig: Sie brauchen nur die Jahres-Gesamtsumme der einzelnen Einnahme- bzw. Ausgabearten anzugeben - Listen mit Einzelbuchungen sind entbehrlich. Belege müssen Sie zwar sammeln und archivieren - sie bleiben bis zu einer möglichen Betriebsprüfung in Ihrem Büro: Sie müssen die Nachweise über Ihre Einnahmen und Ausgaben also nicht zusammen mit der Steuererklärung einreichen!

Beispiel für eine formlose EÜR-Gliederung

Einnahmen:

  • Dienstleistungen,

  • Warenverkäufe,

  • Private Warenentnahmen und Nutzungsanteile (z. B. Nutzung des Geschäftswagens)

  • sonstige Erlöse,

Ausgaben:

  • Wareneinkäufe,

  • Personalkosten,

  • Miete/Raumkosten,

  • Reisekosten,

  • Bewirtungen,

  • Werbung,

  • Telefon,

  • Büromaterial,

  • Abschreibungen,

  • Sonstiges.

Die Summe der Einnahmen abzüglich der Summe der Ausgaben ergibt den Jahresüberschuss/Gewinn (= "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" bzw. "selbstständiger Tätigkeit"). Ist die Summe der Ausgaben höher als die der Einnahmen, haben Sie einen Jahresfehlbetrag/Verlust erwirtschaftet. Auch einen eventuellen Verlust tragen Sie (mit negativem Vorzeichen) in die "Anlage G" bzw. die "Anlage S" ein. Ihr Verlust als Selbstständiger verringert unter Umständen Ihre Steuerschuld aus anderen Einkunftsarten.

Denken Sie daran, die Übersicht über Ihre Einnahmen und Ausgaben mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Eine einfache EÜR für das Finanzamt sieht dann zum Beispiel so aus:

Bild vergrößernBeispiel einer formlosen Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2010

Lag Ihr Umsatz im Vorjahr über 17.500 Euro, muss sich Ihre Einnahmenüberschussrechnung an der Systematik des amtlichen EÜR-Formulars orientieren. Was genau es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie im Beitrag "Keine Angst vorm EÜR-Formular".

Anlagenverzeichnis

Komplettiert wird der Jahresabschluss Ihres Betriebes durch ein Anlagenverzeichnis: Dabei handelt es sich um eine Liste aller Vermögensbestandteile, die mehr als 150 Euro gekostet haben. Bei solchen Wirtschaftsgütern darf der Anschaffungspreis nur nach und nach in jährlichen Teilbeträgen als betrieblicher Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Ein neues Auto wird zum Beispiel normalerweise über sechs Jahre "abgeschrieben", ein PC über drei Jahre.

Die Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsart, jährlichen Abschreibungsbeträge sowie der restliche "Buchwert" der betreffenden Wirtschaftsgüter werden in das obligatorische "Verzeichnis der Anlagegüter" eingetragen. Welche Angaben ein formvollendetes Anlagenverzeichnis im Einzelnen enthalten muss und wie eine solche Tabelle dann praktisch aussieht, ist ebenfalls im Beitrag zum EÜR-Vordruck beschrieben.

Grundkurs 'Praxiswissen Abschreibungen'

Was es mit den ominösen Abschreibungen auf sich hat, erfahren Sie in unserem umfangreichen Steuer-Leitfaden "Was Sie von GWG, AfA und Sonderabschreibung wissen sollten".

Umsatzsteuer-Erklärung

Falls Sie umsatzsteuerpflichtig sind, reichen Sie zusätzlich zur Anlage G bzw. Anlage S sowie der (förmlichen oder formlosen) EÜR-Übersicht Ihre Jahres-"Umsatzsteuererklärung" ein. Auch dieses Formular kann im BMF-Formularcenter ausgefüllt und ausgedruckt werden:

Bild vergrößernUmsatzsteuer-Jahreserklärung 2010

Schwieriger als die aus dem laufenden Geschäftsjahr gewohnte Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die Umsatzsteuererklärung auch nicht:

  • Sie geben die Summe der von Ihnen im Vorjahr eingenommenen Umsatzsteuerbeträge an (getrennt nach verschiedenen Steuersätzen).

  • Davon ziehen Sie die an Lieferanten und Dienstleister bezahlten Vorsteuern ab (das ist der in Ihren Einkäufen enthaltene Umsatzsteuer-Anteil).

  • Die so ermittelte Umsatzsteuerschuld mindern Sie noch um die im Zuge Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen im Vorjahr bereits ans Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen und eine eventuell geleistete Umsatzsteuervorauszahlung.

Unterm Strich ergibt sich eine verbleibende Zahllast oder ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus. Die selbst ermittelte Zahllast ist binnen eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung fällig: Warten Sie mit Ihrer Überweisung also nicht bis zum Umsatzsteuer-Bescheid. Weicht der Bescheid von Ihren Zahlen ab, erhalten Sie eine Erstattung oder eine Aufforderung zur Nachzahlung.

Umsatzsteuer-Erklärung für Kleinunternehmer?

Genau genommen müssen auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Damit bestätigen sie, dass ihre erzielten Umsätze der Kleinunternehmerregelung unterliegen und sie keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt oder eingenommen haben.

Viele Finanzämter nehmen es hin, wenn Kleinunternehmer auf diese Nullsummen-Steuererklärung verzichten. Zum Glück ist die Kleinunternehmer-Umsatzsteuererklärung aber schnell erledigt: Es genügt, wenn Sie Seite 1 des Umsatzsteuererklärungs-Formulars ausfüllen: Dort ...

  • tragen Sie in den Zeilen 24 und 25 den vollen Betrag Ihrer letzten beiden Jahresumsätze ein (= Betriebseinnahmen, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen),

  • setzen ein Häkchen in Zeile 28,

  • drucken das Formular aus und

  • unterschreiben das Ganze.

Bild vergrößernUmsatzsteuer-Erklärung für Kleinunternehmer

Weitere Steuerinformationen

Falls Sie sich gründlicher mit den Steuern und Buchführungsvorschriften für Kleinunternehmen und Freiberufler beschäftigen wollen, empfehlen wir Ihnen die folgenden Beiträge auf akademie.de:

Mit Easy Cash&Tax und OpenOffice.org EÜR haben wir zudem zwei kostenlose elektronische Buchführungshelfer vorgestellt.

Und gleich noch ein Tipp: Wenn Sie Unterstützung beim privaten Teil der Einkommensteuer brauchen, sollten Sie einen Blick in unseren "Grundlagenkurs zu Lohnsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuer" werfen.

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Ich bin Kleinunternehmer und habe im Ausland eingekauft. Die ausländische Firma hat mir keine Mwst berechnet. Wo muß ich nun die noch zu leistetende Umsatzsteuer anmelden? Und wo ist das im Antrag auszufüllen?

Hallo,

Sie haben Glück - für das im Ausland gekaufte Gut müssen Sie keine Umsatzsteuer in Deutschland entrichten. :-)

beste Grüße

Simon Hengel
akademie.de

Ich möchte ein ganz großes Dankeschön aussprechen ! Dieser Artikel hat mir super weiter geholfen ! Vielen Dank !!

Folgende Kommentare bzw. Fragen habe ich:

1) Ein Existenzgründer nach der Kleinunternehmerregelung der z.B. Online-Handel betreibt füllt parallel zur EÜR etc. eine Einkommenssteuerregelung (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) aus. Richtig?

2) Muss trotz Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht trotzdem eine Umsatzsteuer-Erklärung abgegeben werden? Hört sich zwar unlogisch an, jedoch glaube ich, es gelesen zu haben.

3) Wenn man sich bei der Abschreibungsart für die Option mit 410EUR-Sofortabschreibung entscheidet, muss dann ein GWG-Pool geführt werden?

Vielen Dank für den Artikel.

Hallo GiO2011,
vielen Dank für Ihre Nachricht: Leider bin ich nicht sicher, ob ich Ihre erste Frage (richtig) verstanden habe. Daher nur so viel:
1. "Online-Handel" gilt nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern als "Gewerbe". Sie füllen also die "Anlage G" (für "Gewerbebetrieb") aus. Die "Anlage EÜR" können Sie sich evtl. sparen, sofern Ihre Betriebseinnahmen 17.500 Euro nicht überschreiten, was bei einem Kleinunternehmer im ersten Geschäftsjahr zu vermuten ist. In dem Fall genügt eine formlose Einnahmenüberschussrechnung (s. o.). Neben Ihrer EÜR und der "Anlage G" geben Sie den Mantelbogen der "privaten" Einkommensteuererklärung ab. Falls Sie noch andere Einkunftsarten hatten (z. B. als Arbeitnehmer) müssen Sie auch die dazugehörigen Anlagen (z. B. "Anlage N") ausfüllen.
2. Grundsätzlich haben Sie recht: Auch Kleinunternehmer müssen genau genommen eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Darin bestätigen sie, dass ihre erzielten Umsätze der Kleinunternehmerregelung unterliegen. Viele Finanzämter nehmen es aber hin, wenn Kleinunternehmer auf diese Nullsummen-Steuererklärung verzichten.
Zum Glück ist die Kleinunternehmer-Umsatzsteuererklärung schnell erledigt: Den Link zum Umsatzsteuer-Formular finden Sie oben im Text. Es genügt, wenn Sie Seite 1 ausfüllen: Dort tragen Sie in Zeile 25 den vollen Betrag Ihres Jahresumsatzes ein (= Betriebseinnahmen, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen). Außerdem setzen Sie ein Häkchen in Zeile 28 und unterschreiben das Ganze.
3. Wenn Sie sich für die 410-Euro-Sofortabschreibung entscheiden, brauchen Sie keinen GWG-Pool. Bei einer eventuellen Betriebsprüfung müssen Sie lediglich eine jahresweise GWG-Liste vorlegen können. Das muss aber kein besonderes GWG-Verzeichnis sein: Es genügt, wenn Sie Jahr für Jahr Ihre GWG-Anschaffungen auf einem Buchungskonto zusammenfassen und auf Nachfrage gezielt die dazugehörigen Belege vorlegen können.
Hoffentlich hilft Ihnen das ein wenig weiter?
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Sehr geehrte Damen und Herren,

Erstmal vielen Dank für den super Artikel! Er hat mir sehr weitergeholfen. Eine offene Frage bleibt:
Ich bin seit Juli letzten Jahres als selbstständiger freiberuflicher Journalist tätig. Bis Juni war ich im Rahmen eines Volotariats angestellt. Muss ich bei meiner Einkommensteuererklärung die Anlage N abgeben oder ist das nur notwendig, wenn Einkünfte aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit parallel erzielt werden?

Vielen dank im Voraus und herzliche Grüße

Guten Tag und vielen Dank für das freundliche Feedback.
Zu Ihrer Frage: Da Sie im vergangenen Jahr Arbeitnehmer-Einkünfte _und_ Einkünfte als Selbstständiger hatten, müssen Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung sowohl die "Anlage N" (Einkünfte aus "_n_ichtselbstständiger Arbeit") als auch die "Anlage S" (Einkünfte aus "_s_elbstständiger Arbeit") einreichen.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

vielen Dank für die schnelle Antwort und die Erfolgswünsche.
Dann werden jetzt die Anlage N und ich wohl ein bisschen Zeit miteinander verbringen...:-)
Herzliche Grüße

Hallo Herr Chromov ich habe eine Frage zum Anlagenverzeichnis. Bei der amtlichen EÜR muß man ja das dazugehöride Anlagenverzeichnis zb für 2010 mit einreichen. Wie sieht das denn bei einer formlosen EÜR aus, wenn ich darin Abschreibungen vorgenommen habe.
Danke fred

Hallo Fred,
in dem Fall muss das Anlagenverzeichnis keine bestimmte Form haben. Sie können eine Aufstellung eigener Wahl einreichen oder auch den Vordrück aus der Anlage EÜR verwenden.
Viele Grüße
Robert Chromow

Vielen Dank Herr Chromow,eine Frage hätte ich noch muß man eigentlich immer ein Anlageverzeichnis mit einreichen. Selbst wenn ich keine aktuellen Abschreibungen mehr habe und auch keine neuen wie zb. für das Jahr 2010 hinzugekommen sind? Klingt ein wenig umständlich , aber ich hatte für 2010 nichts abzuschreiben und die letze Abschreibung ist 2009 abgelaufen. Also keine Veränderung gegenüber 2009. Viele Grüße Fred

Hallo Fred,
gestern hatten Sie noch Abschreibungen. :-)
Egal: Wenn sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert hat, reicht normalerweise auch ein Verweis darauf. Oder Sie lassen das AV einfach kommentarlos weg - wenn das Finanzamt wider Erwarten eines haben will, meldet es sich bei Ihnen. Alles halb so wild.
Alles gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Vielen Dank für die Antworten. Mit Abschreibungen hatte ich bei mir die sogenannten GWG gemeint. Aber die kommen ja nicht in das AV rein.

Viele Grüße Fred

Hallo Herr Chromow,

Zunächst ein gorßes Lob für diese Seite. Sie ist sehr verständlich und nimmt mir zunächst die Bedenken meine Finanzsachen selbst zu machen und beim Finanzamt abzugeben.

Meine Frage an Sie: Ich bin Unternehmer (gebe Kampfsportkurse, Verkaufe dazugehörige Sachen wie Anzüge, Boxhandschue) und habe noch eine nichtselbständige Tätigkeit nebenher als Putzkraft (ist ein Überbleibsel meines Studentenlebens). Welche Formulare muss ich nun beim Finnazamt abgeben? Wenn ich Durch diese Seite richtig informiert bin, benötige ich die Formulare "Anlage S 2010"; "Anlage N 2010" sowie "Anlage G 2010", zudem noch die "EÜR". Ist das alles richtig so - oder habe ich was vergessen bzw. kann ich davon was weglassen? Momentan wird bei mir am Ende des Jahres geschaut ob ich Steuern abführen muss oder nicht. Auf meinen Rechnungen steht also die "Mwst" drauf.
Meine zweite Frage: Unterwelchen Umständen und wie komme ich davon weg, dass ich die Steuer auf meinen Rechnungen ausweisen bzw. reinrechnen muss - also dass ich wieder als Kleinstunternehmer wirtschaften kann - also ich meine die Umstatzsteuer-Befreiung für Kleinunternehmer? (natürlich vorausgesetzt, dass ich den genannten Jahresumsatz von 17.500 Euro nicht überschreit. Muss für den Vorgang irgendwelche Formulare ausfüllen???

Vielen Dank im Voraus.
S.P.

Hallo S.P.
vielen Dank für das nette Feedback: Ich habe mich sehr darüber gefreut. Zu Ihren Fragen:
1. Aus Ihrer Schilderung kann ich leider nicht entnehmen, ob Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit als Gewerbetreibender oder Selbstständiger/Freiberufler betreiben. Ich vermute aber, dass es sich um ein Gewerbe handelt, richtig? Dann ist für diesen Teil Ihrer Einkünfte die "Anlage EÜR" und die "Anlage G" erforderlich. (Handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit, reichen Sie die "Anlage S" ein. Falls Sie sowohl ein Gewerbe betreiben als auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben, füllen Sie sowohl die "Anlage G" als auch die "Anlage S" aus.)
2. Leider kann ich aus Ihren Angaben nicht erkennen, ob Sie in Ihren Nebenjob "auf Lohnsteuerkarte" arbeiten oder ihn als geringfügige Beschäftigung (=400-Euro-Job) ausüben? Wenn Sie auf Lohnsteuerkarte arbeiten, ist die "Anlage N" erforderlich. Ein 400-Euro-Job spielt bei Ihrer Einkommensteuererklärung keine Rolle.
3. Zusätzlich zu den bereits genannten "Anlagen" müssen Sie auf jeden Fall noch den "Mantelbogen" abgeben.
Ach so: Sofern Sie weitere Einkünfte haben (z. B. Zinserträge oberhalb der Sparerfreibeträge) sind unter Umständen weitere Formulare auszufüllen. Einzelheiten zu den verschiedenen Einkunftsarten entnehmen Sie am besten unserem "Grundlagen-Kurs zu Lohnsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuer"
http://www.akademie.de/direkt?pid=40510
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

Jawohl, ein Gewerbe habe ich angemeldet. Meine nichtselbständige Tätigkeit ist auf 400,-EU-Basis.
Nochmal eine Frage: In Ihrer Ausführung schrieben Sie: "[...]Falls Sie sowohl ein Gewerbe betreiben als auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben, füllen Sie sowohl die "Anlage G" als auch die "Anlage S" aus [...]". Wie kann ich denn ein Gewerbe führen und nicht selbständig tätig sein? Für mich ist das Führen eines Gewerbes eine selbständige Tätigkeit.
Demnach werde ich für meine Steuersachen also die Anlage EÜR" und die "Anlage G" einreichen plus Mantelbogen.
Zwecks Zinserträge habe ich lediglich die Guthabenszinsen von 1,40% auf ein Tagesgeldkonto.

Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe und werde Sie weiterempfehlen.

Mit sonnigen Grüßen,
S.P.

Hallo SP,
Sie schreiben:
------------ Zitat ----------------
Wie kann ich denn ein Gewerbe führen und nicht selbständig tätig sein? Für mich ist das Führen eines Gewerbes eine selbständige Tätigkeit.
----------Zitat-Ende --------------
Ihre Irritation verstehe ich gut: Das Steuerrecht unterscheidet bei (im weitesten Sinne) Unternehmern und Selbstständigen zwischen "Einkünften aus Gewerbebetrieb" und "Einkünften aus selbstständiger Arbeit". Letzteres gilt zum Beispiel für klassische Freiberufler (wie Ärzte und Architekten) - aber auch für selbstständige Tätigkeiten wie die von Künstlern und Erziehern (worunter theoretisch auch Ihre Kampfsportkurse fallen könnten - deshalb meine Nachfrage). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie selbstständigen Tätigkeiten unterscheiden sich wiederum von Einkünften aus "nichtselbstständiger Tätigkeiten", das sind die von Angestellten und anderen Arbeitnehmern. Macht das die Sache klarer? Falls Sie's noch genauer wissen möchten, schauen Sie einfach mal ins Einkommensteuergesetz:
http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html
Dort sind die verschiedenen Einkunftsarten in den §§ 13 bis 22 geregelt.
Ansonsten liegen Sie mit Mantelbogen, Anlage G und Anlage EÜR richtig. Weitere Details entnahmen Sie dem bereits genannten "Grundlagen-Kurs zu Lohnsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuer"
http://www.akademie.de/direkt?pid=40510
Herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,

herje, es könnte ja auch einfacher sein. :)
Ich denke, wenn ich einmal meine erste selbsterstellte Steuererklärung durchgebracht habe ist das Pferd für die weiteren Abenteuer im Steuerdeutschland gesattelt.

Nochmal eine dickes Danke für Ihre kompetente Hilfe und diese, im großen Internet,
durchaus ordentliche Seite.

Mit meinen besten Wünschen,
S.P.

Hallo,

super Seite.
Daher meine Frage (bei der verständlicher Weise gleich Verdächtigungen bezüglich Steuerhinterziehung entstehen):

Was ist wenn man als Gewerbetreibender keine Steuererklärung machen kann, weil sämtliche
Ordner mit Unterlagen verschwunden bzw. abhandengekommen sind? Beispielsweise durch Diebstahl, Feuer oder weil diese einfach im Umzugskaos verschwunden sind.
Was dann.
Die Belege und Rechnungen sind natürlich alle weg.

Vielen Dank im Voraus.
Christoph

Hallo Christoph,
fehlende Belege zur Umsatz- und Gewinnermittlung müssen Sie nach Möglichkeit rekonstruieren (z. B. über die PC-gestützte Buchführung) oder extern wiederbeschaffen (z. B. Kontoauszüge über Geldinstitute). Alle übrigen "Besteuerungsgrundlagen" werden dann gemäß § 162 Abgabenordnung ...
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__162.html
... vom Finanzamt geschätzt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag
"Verlust von Belegen und Papierdokumenten in der Buchhaltung"
http://www.akademie.de/direkt?pid=58533
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Eine sehr hilfreiche Seite! Vielen Dank daür.

Hallo,

meine Frau hat im vergangen Jahr eine eigene Steuernummer beantragt um sich als Ayurveda-Therapeutin auf freiberuflicher Basis selbständig zu machen.
Jetzt ist es aber so, dass wir im vergangen Jahr weder Einnahmen noch Ausgaben hatten, weil durch persönliche Umstände ein Start in die Selbständigkeit noch nicht möglich war. Die ersten Rechnungen hat Sie auch erst in 2011 gestellt, ebenso die Fertigstellung des Massagezimmers. Das Finanzamt will jetzt aber eine EÜR für 2010 haben. Was sollen wir denn da rein schreiben, wenn wir weder Einnahmen noch Ausgaben hatten?

Danke und Gruß,
Marcus

Hallo Marcus,
schreiben Sie in Ihre Steuererklärung genau das: Dass Sie weder Einnahmen noch Ausgaben hatten. Apropos: Sind Sie sicher, dass Sie keine Ausgaben hatten? Keine Miete, keine Arbeitsmittel, keine Telefongebühren, kein Büromaterial, keine Werbung? Nichts? Nada? Niente? :-)
Wenn doch, sollten Sie Ihre Betriebsausgaben durchaus auch dann geltend machen, wenn ihnen keine Einnahmen gegenüberstanden. Auf diese Weise entsteht ein Verlust, den Sie mit anderen Einkünften des Jahres 2010 verrechnen oder auch als "Verlustvortrag" in die Zukunft verschieben können. Weitere Informationen finden Sie zum Beispiel auf folgenden Seiten von akademie.de:
"Stundensätze kalkulieren"
http://www.akademie.de/direkt?pid=5382
"Abschreibungen: Private Gegenstände nicht vergessen!"
http://www.akademie.de/direkt?pid=9292
"Steueroptimierung durch Verlustabzug"
http://www.akademie.de/direkt?pid=28339
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

besten Dank für die Infos. Ich werde Sie weiterempfehlen.

Viele Grüße,
Marcus Eichhorn

Hallo,

ich hätte im Oktober eine Umsatzsteuererstattung bekommen sollen. Stattdessen hat das Finanzamt diesen Betrag auf die nächste Vorauszahlung der Einkommensteuer verrechnet. Die Frage die mich beschäftigt, ist das OK, denn es sind doch unterschiedliche Steuerarten und wie buche ich das jetzt in der EÜR?

Ich war immer davon ausgegangen, dass Einkomemnsteuer gar nicht gebucht wird, sie wird ja vom Gewinn gezahlt.

Hallo,
Ihre Vermutungen treffen zu: Grundsätzlich hat die Umsatzsteuer nichts mit der Einkommensteuer zu tun. Und anders als Umsatzsteuervorauszahlungen werden Einkommensteuervorauszahlungen bei der EÜR nicht berücksichtigt (allenfalls in Form einer Privatentnahme).
Dass das Finanzamt Umsatzsteuererstattungen einfach auf _zukünftige_ Einkommensteuervorauszahlungen anrechnet, halte ich für fragwürdig. Schließlich bedeutet das für Sie ja einen Finanzierungsnachteil, da Sie in der Zwischenzeit auf Ihnen zustehende liquide Mittel verzichten müssen. Wenn Sie das Finanzamt nicht zu einer Erstattung bewegen können, buchen Sie die Umsatzsteuererstattung als Betriebseinnahme (falls Sie mit einer Buchhaltungssoftware mit Standardkontenrahmen arbeiten, landet der Vorgang z. B. auf dem USt-Vorauszahlungskonto 1780 im Soll). Aber das haben Sie sich inzwischen ja bereits im WISO-Forum erklären lassen, sehe ich gerade
http://bit.ly/uwdTMg :-)
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Hallo , ich hatte ein gewerbe von 2006 bis 2010 bis 2008 hat mein steuerberater auch die abschlüsse gemacht ich habe ihm dann die unterlagen von 2009 gegeben 2010 habe ich das gewerbe im juli abgemaeldet. ich hörte nichts mehr von meinem steuerberater ( Er hatte ein vollmacht ) da ich schon 2009 verluste hatte ich mich arbeitslos/ suchend gemeldet. Und bezog abeitslosen Geld. Nun meine Frage kann ich wieder ein Gewerbe anmelden ? Trotz das eigendlich 2 abschlüsse fehlen oder brauchte ich keine machen ?
Ich hoffe ich habe es halbwegs verständlich geschrieben :)
LG und danke für Antworten

Antwort

Hallo,
Sie dürfen ein Gewerbe durchaus vorübergehend ruhen lassen und nach zwei Jahren wieder aufnehmen. Ebenso selbstverständlich ist es aber, Sie alle Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Vorjahre machen müssen. Und: Wenn Sie Ihrem Steuerberater eine Vollmacht geben, ändert das nichts daran, dass Sie weiterhin persönlich verantwortlich für Ihre Steuererklärungen sind!
Am besten setzen Sie sich schnell mit Ihrem Steuerberater in Verbindung und besprechen die erforderlichen Schritte.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Lohnsteuererklärung

Hallo, ich habe da mal eine Frage, Mein Mann ist Angestellter und ich habe mich mit Fahrzeugüberführungen als Kleinunternehmer selbständig gemacht nun meine Frage welche Formulare benötige ich für für die Erklärung?

Lieben Dank schon mal im Vorraus.
MFG Nicole