Ideenschutz und Ideenklau

Tipps zum Schutz von und Umgang mit (Geschäfts-)Ideen

Von: Robert Chromow
Stand: 10. Dezember 2009 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Ideenklau

Gute Ideen sind in der Informationsgesellschaft bares Geld wert. Nur: Wie kann man sie schützen? Zwar ist das Eigentum an "persönlichen geistigen Schöpfungen" in Deutschland automatisch geschützt. Geschäftsideen können Sie aber weder als Patente oder Marken anmelden noch Ihr Urheberrecht darauf geltend machen. Wir geben Tipps zum Umgang mit Geistesblitzen - und wie Sie im Zweifelsfall Ihre Urheberschaft und deren Entstehungszeitpunkt glaubhaft machen können.

Zugegeben: Eine einzige, scheinbar triviale Idee kann wertvoller sein als die Ergebnisse jahrelanger Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Viele kreative Unternehmer hüten ihre aus der Praxis gewonnenen Geschäftsideen daher wie ihren Augapfel. Aus Angst davor, von aufstrebenden Nachahmern oder gar der übermächtigen Konkurrenz "bestohlen" zu werden, lassen sie ihre Geistesblitze mitunter lieber in der Schreibtischschublade verstauben als konkrete Realisationsmöglichkeiten ins Auge zu fassen.

Ideen sind nicht geschützt!

Zunächst einmal ist das auch verständlich. Ideenklau ist nämlich in der Tat gang und gäbe - und in den allermeisten Fällen auch völlig legal:

  • Denn anders als oft vermutet gibt es auf pure Ideen in Deutschland kein Urheberrecht: Geschützt durch das Urheberrechtsgesetz sind lediglich die darauf basierenden Werke, also zum Beispiel Bücher, Melodien oder Computerprogramme.

    Angenommen, Sie haben die wegweisende Idee, "Grabpflege via Internet" anzubieten. Dann wären beispielsweise die griffigen Formulierungen und der gedankliche Aufbau eines Aufsatzes zu diesem Thema im Zentralorgan der Floristen geschützt. Nicht jedoch dessen Inhalt: Konkurrenten, die inspiriert von dem Artikel (oder auch einem zufällig mitgehörten Gespräch im Restaurant) die Anregung aufgreifen und erfolgreich umsetzen, müssten keine rechtlichen Probleme befürchten.

  • Ähnlich schutzlos lässt Sie das Patentgesetz: Patente werden ausschließlich für (insbesondere technische) Erfindungen erteilt, die gewerblich nutzbar sind. "Pläne, Regeln und Verfahren für [...] geschäftliche Tätigkeiten" sind dagegen ausdrücklich keine "Erfindungen" im Sinne des Patentgesetzes! Auch Werbeideen genießen keinen Urheberrechtsschutz. Selbst das ausgefallene Konzept einer Werbekampagne ist als solches nicht geschützt, wie das Kölner Oberlandesgericht kürzlich entschied.

    Im Fall der fiktiven "Grabpflege via Internet" könnten also allenfalls innovative technische Spezialvorrichtungen oder Verfahren patentierbar sein, mit denen das ferngesteuerte Säen und Unkrautzupfen möglich wird und die mehr sind als bloße Adaptionen bereits vorhandener Tele-Techniken.

  • Schutz durch das Markengesetz wiederum könnten Sie nur für Wort-, Bild- oder Hörzeichen erwarten, unter denen Sie Ihren "Grabpflege via Internet"-Service betreiben oder betreiben wollen (z. B. "TeleGrab").

Im Strafgesetzbuch schließlich findet sich zwar das Verbot der "Verletzung von Privatgeheimnissen" sowie der "Verwertung fremder Geheimnisse". Die beziehen sich jedoch hauptsächlich auf Amtsträger und besondere Berufsgruppen wie Ärzte, Anwälte oder Sachverständige. Barrieren gegen Wirtschaftsspionage bietet allenfalls der allgemeine Schutz des Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnisses, vor Datenausspähung oder von Geschäftsräumen gegen Einbruch.

Unlauterer Wettbewerb?

Für einen - wenn auch dürftigen - Schutz sorgt darüber hinaus nur noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zu den in dessen Paragraf 4 aufgezählten Beispielen unlauteren Wettbewerbs gehört nämlich auch das Anbieten von ...

"Waren oder Dienstleistungen [...], die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er [= der "Imitator"] die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat."

Unredlich handelt nicht, wer ungeschützte Informationen aus Korrespondenz oder Gesprächen über Produkt- oder Dienstleistungsideen aufgreift und ohne Erlaubnis in eigene Projekte umsetzt. Da bedarf es dann schon des Aushorchens von Mitarbeitern oder anderer Formen der gezielten Wirtschaftsspionage.

Vertraulichkeitserklärung

Um Geschäftspartner zumindest ansatzweise am Ideenklau hindern zu können, müssen Sie sich schon eine ausdrückliche Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen lassen. Damit eine solche oft auch "Kunden- und Quellenschutzvereinbarung" oder "Non Disclosure Agreement" (NDA) genannte Vereinbarung tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielt, sollte sie mit einem Anwalt auf den Einzelfall zugeschnitten werden.

Allgemein gehaltene Formulierungsbeispiele wie das folgende eignen sich eher, um die Ernsthaftigkeit und Vertraulichkeit von Gesprächen und Kooperationen zu unterstreichen:

Vertraulichkeitserklärung

Ich verpflichte mich, sämtliche nicht öffentliche Informationen, die mir im Zuge der Kooperationsverhandlungen über das "TeleGrab"-Projekt von Max Mustermann zugänglich gemacht werden, insbesondere die Inhalte sämtlicher Unterlagen, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Meine Mitarbeiter sind ihrerseits vertraglich verpflichtet, Vertraulichkeit zu wahren.

Sofern die angestrebte Kooperation nicht zustande kommt, werde ich die Unterlagen auf Wunsch von Max Mustermann vollständig zurückgeben oder vernichten. Die erworbenen Kenntnisse werde ich nicht verwerten.

Mir ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafbar ist und dass bei Zuwiderhandlungen ein Schadensersatzanspruch von mindestens 50.000 Euro gegen mich geltend gemacht wird."

Beweissicherung für Einsteiger

Keine Sorge, für professionelle Kooperationspartner ist das Unterzeichnen von Vertraulichkeitserklärungen völlig selbstverständlich und keineswegs Ausdruck für Misstrauen. Trotzdem: Nicht immer passt das Vorlegen einer formellen Vereinbarung zur Bedeutung eines Vorgangs - in manchen Situationen kann sie der Anbahnung fruchtbarer Geschäftsbeziehungen sogar im Wege stehen.

Auf "Nummer sicher" gehen können Sie bei solch flüchtigen Gütern wie Ideen ohnehin nicht - von der Durchsetzung finanzieller Ansprüche vor Gericht ganz zu schweigen. Ungeachtet dessen ist es manchmal durchaus sinnvoll, den Inhalt von Ideenskizzen und Exposés, innovativen Verfahren und Abläufen, Marken- oder Slogan-Entwürfen, Konzepten oder Geschäftsplänen etc. zum Zeitpunkt der Weitergabe eindeutig zu dokumentieren.

Der Beweis (oder zumindest einen Plausibilitätsanhaltspunkt) der Urheberschaft und deren Zeitpunkt lässt sich auf vielerlei Wegen führen, z. B. per ...

  • Mitteilung an einen Zeugen mit Bitte um Archivierung (z. B. per Brief, E-Mail, Fax)

  • Versand/Übermittlung der Information in Anwesenheit mehrerer Zeugen mit anschließender Anfertigung eines Protokolls,

  • ungeöffnetem Brief per Einschreiben an sich selbst,

Derartige Heimwerker-Lösungen sind im Zweifelsfall aber kaum mehr als schwache Indizien für den von Ihnen behaupteten Sachverhalt. Deutlich mehr Sicherheit bietet nur die Hinterlegung der betreffenden Dokumente bei einem Rechtsanwalt oder Notar. Bei einem angenommenen "Streitwert" von 50.000 Euro kostet das beweiskräftige Hinterlegen eines Dokuments bei einem Notar mindestens 66 Euro - zuzüglich Kopierkosten und Umsatzsteuer.

Alternative: Virtueller Notar

Günstiger und vor allem einfacher geht es mit dem Online-Dienst PriorMart: Er bietet notarielle Hinterlegungen via Internet. Sie laden eine Text- oder Multimediadatei auf den virtuellen Notariatsserver. Der Anbieter sorgt daraufhin dafür, dass das Dokument einem staatlich geprüften Notar vorgelegt wird, der den offiziellen "Schöpfungszeitpunkt" bezeugt. Die notarielle Hinterlegung wird postwendend durch eine Beglaubigungsurkunde bestätigt. Außerdem bekommen Sie eine schriftliche "Prioritätserklärung". Die Hinterlegung ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet.

Die Kosten halten sich in überschaubaren Grenzen:

  • Die Einsteigerlösung für einzelne notarielle Hinterlegungen schlägt mit 49 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) zu Buche. Die Dateigröße ist dabei auf 50 MB begrenzt.

  • Mit zwei Rabattpaketen können 10 Hinterlegungen für 295 Euro pro Jahr oder 36 Hinterlegungen für 990 Euro pro Jahr erworben werden. Es gibt kein Verfallsdatum, pro Hinterlegung sind maximal 50 MB enthalten.

  • Die "Hinterlegungs-Flatrate" schließlich ermöglicht unbegrenzt viele Hinterlegungen. Je nach benötigtem Dateivolumen entstehen dafür monatliche Kosten zwischen 59 Euro (100 MB) und 159 Euro (5 GB).

Grenzen der Beweiskraft

Wohlgemerkt: Eine 100-prozentige Gewähr für die gerichtliche Anerkennung bietet auch die notarielle Hinterlegung nicht! Trotzdem kann deren Inanspruchnahme sinnvoll sein - und sei es nur, um sich gegen ungerechtfertigte Behauptungen anderer wehren zu können.

Oder aber um später glaubhaft zu machen, dass der erfolgreiche Konkurrent durch Sie inspiriert wurde und Ihnen den Ihrer Meinung nach verdienten Lohn vorenthält. Bevor Sie sich diese zweifelhafte Befriedigung öffentlich verschaffen, sollten Sie sich jedoch unbedingt vergewissern, dass die Rechtslage eindeutig, die Beweise gesichert und / oder Ihre Formulierungen zurückhaltend gewählt sind: In Sachen "Üble Nachrede" nimmt es das Strafgesetzbuch nämlich ziemlich genau.

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Interessant, frisch, anregend, amüsant und hilfreich: ein echter "roc" eben!

interessant und hilfreich

roc? Brockt dem guten Mann bloß keine Markenrechtsklage ein...

Muß aber auch sagen, seine Artikel sind immer wieder Highlights!