Grundstücksübertragung als Ausstattung
Eine lebzeitige Übertragung von Immobilienvermögen von den Eltern auf die Kinder kann auch im Rahmen einer sog. Ausstattung (§ 1624 BGB) bewerkstelligt werden. Das entsprechende Vermögen muss von den Eltern auf die Kinder übertragen worden sein, um dem Kind die Begründung oder die Erhaltung einer eigenständigen Lebensstellung oder eine Verheiratung zu ermöglichen. Die Kinder haben anders als beim Unterhalt keinen Anspruch gegen die Eltern auf Ausstattung (BGH Urteil v. 08.07.1954, IV ZR 67/54, BGHZ 14, S. 205 ff.; BGH Urteil v. 03.12.1953, IV ZR 61/53, BGHZ 11 S. 206 ff.). Eine "Ausstattung" des Kindes durch Dritte ist ebenso wenig möglich wie eine "Ausstattung" des Verlobten eines Kindes.
Die Ausstattung ist ein eigenständiger Rechtsgrund für die Übertragung des Immobilienvermögens und deshalb gerade keine Schenkung! Deswegen besteht auch kein Schriftformerfordernis wie bei einer Schenkung. Ausnahme: Die Eltern lassen ihren Kindern über das entsprechende Maß ihrer Vermögensverhältnisse hinaus Vermögen zukommen (sog. Übermaßausstattung).
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