Immobilien übertragen, Immobilien erben

Von: Rechtsanwalt Oliver Langner
Stand: 2. Februar 2007
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Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Eine lebzeitige Übertragung von Immobilienvermögen von den Eltern auf die Kinder kann auch unter dem Vorbehalt eines sog. Nießbrauchsrechtes an dem Hausanwesen bewerkstelligt werden. Das Nießbrauchsrecht ist im Verhältnis zum Wohnungsrecht ein weitergehendes Recht. Der Berechtigte (= Nießbraucher) hat unter Ausschluss des Eigentümers neben der Eigennutzung des Anwesens auch das Recht, die Immobilie an einen fremde Person zu vermieten und den dafür zu zahlenden Mietzins einzustreichen.

Hinsichtlich der Kosten für gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen gelten die Ausführungen zum Wohnungsrecht gleichermaßen (§ 1047 BGB). Anders als beim Wohnrecht bleibt der Nießbrauch in der Zwangsversteigerung des Grundstücks bestehen, wenn er vorrangig ist (§§ 44 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZVG). Hingegen erlischt er wie das Wohnrecht, wenn er nachrangig ist (§§ 91 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZVG). An die Stelle des Nießbrauches tritt in diesem Fall ein Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös in Form einer Geldrente, die dem Jahreswert des Rechtes gleichkommt (§§ 121 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZVG).

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