Übertragung gegen Rentenansprüche
Übertragung gegen Rentenansprüche
Neben der Vereinbarung eines Wohnungs- oder Nießbrauchsrechtes kann zwischen Eltern und Kindern eine Übertragung des Immobilienvermögens gegen Einräumung eines monatlichen Rentenanspruches auf Lebenszeit vereinbart werden. Der monatliche Rentenanspruch der Eltern kann durch Eintragung im Grundbuch als eine sog. Reallast (§ 1105 Abs. 1 BGB) gesichert werden. Der Eigentümer des Grundstückes haftet während der Dauer seines Eigentums für die seit seinem Eigentumserwerb fälligen, wiederkehrenden Leistungen persönlich (§ 1108 Abs. 1 BGB).
Im Rahmen einer Zwangsversteigerung über das Vermögen des Eigentümers kann die Reallast zwar erlöschen (§ 91 Abs. 1 ZVG). Der Berechtigte hat dann aber einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der Reallast aus dem Versteigerungserlös in Form einer Geldrente, die dem Jahreswert des Rechtes gleichkommt (§§ 121 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZVG).
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