Übertragung gegen Wohnungsrecht
Das Wohnungsrecht ist eine besondere Form einer sog. beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 BGB). Im Rahmen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit räumt der Eigentümer (= Verpflichtete) eines Grundstücks oder eines Gebäudes einer Person (= Wohnungsberechtigte) das Recht ein, das Grundstück oder das Gebäude in bestimmter Weise zu nutzen (§ 1090 Abs. 1 BGB). Das Wohnrecht weist zur gewöhnlichen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit den Unterschied auf, dass das Wohnrecht der Hauptzweck der Dienstbarkeit darstellt und das Wohnrecht ausschließlich auf ein Gebäude bezogen ist.
Nach der Vereinbarung eines Wohnrechtes ist der Wohnungsberechtigte unter Ausschluss des Eigentümers des Gebäudes etwa in der Lage, dass Hausanwesen auf Lebzeiten zu bewohnen. Der Wohnungsberechtigte darf ohne besondere Gestattung durch den Eigentümer Familienangehörige und Hauspersonal in die Wohnung aufnehmen.
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