Immobilien übertragen, Immobilien erben

Von: Rechtsanwalt Oliver Langner
Stand: 2. Februar 2007
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Übertragung gegen Wohnungsrecht

Das Wohnungsrecht ist eine besondere Form einer sog. beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 BGB). Im Rahmen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit räumt der Eigentümer (= Verpflichtete) eines Grundstücks oder eines Gebäudes einer Person (= Wohnungsberechtigte) das Recht ein, das Grundstück oder das Gebäude in bestimmter Weise zu nutzen (§ 1090 Abs. 1 BGB). Das Wohnrecht weist zur gewöhnlichen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit den Unterschied auf, dass das Wohnrecht der Hauptzweck der Dienstbarkeit darstellt und das Wohnrecht ausschließlich auf ein Gebäude bezogen ist.

Nach der Vereinbarung eines Wohnrechtes ist der Wohnungsberechtigte unter Ausschluss des Eigentümers des Gebäudes etwa in der Lage, dass Hausanwesen auf Lebzeiten zu bewohnen. Der Wohnungsberechtigte darf ohne besondere Gestattung durch den Eigentümer Familienangehörige und Hauspersonal in die Wohnung aufnehmen.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein