Der Informatik-Ingenieur als Freiberufler: Anerkennung als freiberuflicher IT-Experte

Wie neuere BFH-Urteile die Anerkennung freiberuflicher IT-Experten beeinflussen

Von: Dr. Benno Grunewald
Stand: 21. September 2010
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Über den Autor: Dr. Benno Grunewald

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Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt in Bremen. Er ist Fachanwalt für Steuerrecht und Mediator (DAA). Als Justitiar das Berufsverbands Selbstständige in der Informatik (BVSI) e.V. und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein, Berlin gilt der rechtlichen Vertretung von Freiberuflern sein ganz besonderes Interesse. Auf seiner Website Dr-Grunewald.de finden Sie Kontaktmöglichkeiten sowie Informationen zu vielen Rechtsfragen aus Dr. Grunewalds Schwerpunktthemen.

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In drei Urteilen aus 2009 hat der BFH, das oberste deutsche Finanzgericht, nicht nur den Begriff des "Informatik-Ingenieurs" geschaffen, sondern diesen auch als freiberuflich anerkannt. Das gilt auch für Nicht-Akademiker, die diese Tätigkeit ausüben, wenn sie vergleichbares Wissen nachweisen können. Mit diesen Urteilen ist zwar für viele IT-Experten (auch ohne Studium) die Anerkennung als Freiberufler leichter geworden. Ein Selbstläufer ist sie jedoch noch lange nicht.

Durch seine drei Urteile hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Herbst 2009 die Grenzen freiberuflicher Tätigkeiten im IT-Bereich neu gezogen ( AZ VIII R 63/06, AZ VIII R 79/06 und AZ VIII R 31/07, alle drei Entscheidungen vom 22.09.2009). Mittlerweile habe ich in zahlreichen laufenden Verfahren Erfahrungen sammeln können, wie Finanzämter und Finanzgerichte mit diesen Entscheidungen umgehen. Dabei wird deutlich, dass die Anerkennung als Freiberufler bezüglich der ausgeübten Tätigkeiten zwar leichter geworden ist, nach wie vor aber keinen Automatismus darstellt.

Die Urteile zur Freiberuflichkeit bestimmter Tätigkeiten im IT-Bereich

Zunächst möchte ich die wesentlichen Aspekte der drei Urteile kurz zusammenfassen.

Zwei Fälle betrafen IT-Selbstständige ohne akademischen Abschluss. Diese Selbstständigen hatten bereits im Verfahren vor dem Finanzgericht belegt, dass sie dennoch über ein vergleichbares Wissen verfügen. Im dritten Fall ging es um einen Diplom-Ingenieur, bei dem sich die Frage des vergleichbaren Wissens also nicht stellte. Der BFH hatte also ausschließlich darüber zu befinden, ob die Tätigkeiten dieser drei Selbstständigen auf dem Gebiet der IT als ingenieurmäßig zu qualifizieren sind, nicht aber darüber, ob das Wissen einem Ingenieur vergleichbar ist. (Weiter unten finden Sie mehr zum Punkt des vergleichbaren Wissens.)

Der BFH hat in allen drei Fällen die jeweiligen Tätigkeiten als einer Ingenieurtätigkeit vergleichbar und damit als freiberuflich eingestuft. Dabei schuf er zudem en passant in diesem Zusammenhang einen neuen Begriff: den des "Informatik-Ingenieurs".

Die vom BFH als freiberuflich genannten IT-Tätigkeiten

Der BFH hat damit die Liste der Tätigkeiten im IT-Sektor, die explizit als freiberuflich benannt wurden, ergänzt. Sie umfasst mittlerweile:

  • die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden

  • die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe

  • den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern

  • die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen

  • die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung

  • die Netz- und Systemadministration

  • die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Rechnernetzen und die Bewertung der Energieeffizienz bestehender Systeme

  • die Anpassung von Software

  • die Fehleranalyse und -beseitigung

  • die Projektleitung

Umsetzung in der Praxis: Wie die Finanzämter reagieren

Wenn Finanzämter mit Verfahren dieser Art und damit auch mit diesen Urteilen zu tun haben, setzen sie diese nach meiner bisherigen Erfahrung sehr unterschiedlich um.

Manche Finanzämter lassen sich durchaus von den oben genannten Urteilen beeindrucken. Sofern die Tätigkeit des Selbstständigen detailliert und plausibel dargelegt und gegebenenfalls mit entsprechenden Dokumenten belegt ist, steigen sie nicht mehr sehr intensiv in die Prüfung des vergleichbaren Wissens ein - vorausgesetzt, auch dieser Punkt wurde vom Selbstständigen oder seinem Rechtsbeistand ausführlich und nachvollziehbar vorgetragen.

Andere Finanzämter hingegen prüfen die Tätigkeit nur noch sehr oberflächlich - sie konzentrieren sich aber umso mehr auf den Aspekt der Kenntnisse des Selbstständigen.

Da hier - wie bereits dargelegt - die neuen Urteile keine Änderung bringen, gilt die bisherige Rechtsprechung, nach der der Selbstständige das einem Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Informatiker (FH) vergleichbare Wissen nachweisen muss. So kommt es durch die neuen Urteile sogar zu einer Verschlechterung der Situation insofern, als das Finanzamt den Wissensnachweis intensiver als bislang prüft.

Einige Finanzämter versuchen sich zudem in einer ausgesprochen individuellen Interpretation der Urteile, damit sie diese nicht auf den Einzelfall anwenden müssen. So wollte ein Finanzamt zum Beispiel aus den Urteilen herauslesen, dass einzelne Aspekte der Tätigkeit für die Entscheidung erheblich seien: Es machte die Freiberuflichkeit u. a. davon abhängig, dass selbstentwickelte Hilfs- und Dienstprogramme eingesetzt werden und dass der Selbstständige bei der Softwareanpassung auf Eigenentwicklungen zurückgreifen muss. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Überinterpretation der Urteile des BFH, die am eigentlichen Gehalt der Entscheidungen völlig vorbeigeht.

Handhabung der Entscheidungen bei den Finanzgerichten

Ähnlich gestaltet sich die Sache bei den Finanzgerichten: Auch hier gibt es unterschiedliche Handhabungen.

Allerdings erlebe ich häufiger, dass die Richter versuchen, die Verfahren mittels der neuen BFH-Urteile schneller "vom Tisch zu bekommen". Indem sie gegenüber dem Finanzamt auf die nunmehr eindeutig besseren Chancen der klagenden Selbstständigen hinweisen, wollen sie das Finanzamt zum Nach- bzw. Aufgeben verleiten, wenn die Klage gegen dessen Entscheidung ansonsten gut begründet ist.

Allerdings haben die Finanzgerichte - gegenüber den ordentlichen Gerichten wie Amts- oder Landgericht - (auch) einen Aufklärungsauftrag. Dies bedeutet, dass die Finanzgerichte entscheidungserhebliche Tatsachen teilweise auch selbst aufklären müssen. Und da die Tätigkeiten hierfür keinen großen Spielraum mehr bieten, kommt es manchmal zu einer für den Selbstständigen ungünstigen Situation, in der das Finanzgericht der Vergleichbarkeit des Wissens intensiver nachforscht als sonst. Dies ist aber nach meiner Erfahrung bislang eher die Ausnahme.

Fazit

Die drei neuen BFH-Urteile weiten den Begriff der ingenieurmäßigen und damit freiberuflichen qualifizierten Tätigkeiten erheblich aus.

Dies bietet IT-Selbstständigen deutlich bessere Chancen auf die Anerkennung als Freiberufler, was die bisherige Praxis auch belegt.

Ein grundsätzlicher Freibrief sind die Entscheidungen jedoch nicht. Nach wie vor müssen Tätigkeit und Wissen plausibel dargelegt und begründet werden. Diese Aufgaben nimmt der BFH den Selbstständigen mit seinen Urteilen nicht ab.

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