In welchem Umfang darf das Inkassounternehmen über meine Forderungen verfügen?
Ein Inkassosachbearbeiter sitzt immer zwischen zwei Stühlen. Auf der einen Seite ist der Auftraggeber, der seine Forderung möglichst im vollen Umfang realisiert haben möchte. Auf der anderen Seite sitzt der Schuldner, der sich möglicherweise vorübergehend oder im schlimmsten Fall dauerhaft in einem Zahlungsengpass befindet oder gar zahlungsunfähig ist. Beiden soll es der Mitarbeiter recht machen. Das funktioniert in der Regel nur, wenn Kompromisse geschlossen werden. Das ist "sein" Job und Sie können von dem Mitarbeiter erwarten, dass er den gut macht. Um Kompromisse schließen zu können, braucht er allerdings auch einen gewissen Handlungsspielraum. In vielen Fällen wird der Kompromiss darauf hinauslaufen, dass Sie entweder
auf einen Teil oder die gesamten, bisher angelaufenen Zinsen und/oder
die bisher angefallenen Kosten und/oder
einen Teil der (Haupt-)Forderung, also Ihren ursprünglichen Rechnungsbetrag
verzichten.
Umgekehrt verpflichtet sich der Schuldner, den ausgehandelten Vergleichsbetrag entweder durch eine einmalige Zahlung oder durch Teilzahlungen zu begleichen.
Damit der Sachbearbeiter bei Kompromissbereitschaft des Schuldners gleich "Nägel mit Köpfen" machen, also einen verbindlichen Vergleich abschließen kann, ist es sinnvoll, dass Sie dem Inkassounternehmen spätestens bei der Übergabe der ersten Forderung das Recht einräumen, in einem gewissen Umfang dem Schuldner einen Forderungsnachlass zu gewähren. Dieses Recht sollte allerdings nicht uferlos sein. So ist zum Beispiel denkbar, diese sogenannte Nachlasskompetenz von der Forderungshöhe, dem Bearbeitungsstand und/oder dem Alter der Forderung abhängig zu machen. So könnten Sie dem Sachbearbeiter beispielsweise bei ganz frischen Forderungen lediglich die Möglichkeit einräumen, auf die aufgelaufenen Zinsen zu verzichten. Sie können aber auch einen maximalen Betrag festsetzen, der sich aus Hauptforderung, Kosten und Zinsen zusammensetzt, den der Sachbearbeiter als Nachlass gewähren darf. Oder Sie beschränken die Nachlasskompetenz auf einen prozentualen Anteil des ursprünglichen Rechnungsbetrages.
Die Nachlasskompetenz hat ihre Tücken! Aufgrund der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 367 BGB oder § 497 Abs. 3 BGB kann es bei einer geringen Vergleichsquote passieren, dass der ausgehandelte Vergleichsbetrag gerade mal die bisher von Ihnen verauslagten Kosten sowie die Inkassokosten abdeckt und Sie mehr oder weniger leer ausgehen! Der Vergleich sollte daher sicherstellen, dass auch für Sie ein Anteil übrig bleibt.
Es wird Ihnen darüber hinaus nämlich nicht erspart bleiben, dass Sie hin und wieder einmal trotz intensiver Inkassobearbeitung auf eine Forderung verzichten müssen, weil der Schuldner dauerhaft zahlungsunfähig oder beispielsweise in der Zwischenzeit verstorben ist und die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
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