Forderungseinzug durch Profis: Inkasso-Unternehmen oder Anwaltsinkasso?

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 15. Juli 2009
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Worin liegt der Unterschied zur anwaltlichen Bearbeitung?

Am einfachsten lässt sich das so erklären: Wenn Sie sich die gesamte Forderungsbeitreibung als Kreis vorstellen, dann umfasst die anwaltliche Tätigkeit den gesamten Kreis, denn sie deckt sowohl die außergerichtliche als auch gerichtliche Beitreibung ab. Ein Inkassounternehmen ist schon aufgrund seiner Zulassung lediglich auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt. Auch wenn man dies auf Anhieb nicht unbedingt vermuten mag, so ist auch die anwaltliche Tätigkeit in erster Linie darauf ausgerichtet, die Forderung durch außergerichtliche Maßnahmen beizutreiben. Meist kommen die Mandanten jedoch erst dann in die Kanzlei, wenn es schon "brennt", also zum Beispiel die Forderung zu verjähren droht. Dann bleibt auch dem erfahrenen Rechtsanwalt nichts anderes übrig, als zu den klassischen Mitteln der Titulierung und Zwangsvollstreckung zu greifen.

Was Sie tun können, wenn Ihre Forderung zu verjähren droht, erfahren Sie im Beitrag: Wenn die Verjährung droht - So verhindern Gläubiger die Verjährung offener Rechnungen und Forderungen.

Viele Rechtsanwälte, die sich auf die Beitreibung von Forderungen spezialisiert haben, verfügen heute wie Inkassounternehmen über Mitarbeiter, die auch im Telefoninkasso geschult sind. Hierdurch erzielen sie sowohl bei der außergerichtlichen Beitreibung als auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung sehr gute Ergebnisse.

Ein rechtlich komplizierter Fall gehört in jedem Fall in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwaltes. Selbstverständlich gibt es in vielen Inkassounternehmen sehr gut ausgebildete Mitarbeiter, die sich selbst mit einem schwierigen Fall auseinandersetzen könnten. Das steht beim Inkasso jedoch nicht im Fokus. Die Inkassotätigkeit ist in erster Linie auf die Abwicklung mehr oder minder gleichartiger Forderungen in größerem Umfang ausgerichtet.

Ein gravierender Unterschied liegt dagegen in der Vergütung. Während Inkassounternehmen tätigkeits- und leistungsbezogen honoriert werden, erwartet der Rechtsanwalt sein Honorar vollkommen unabhängig vom Inkassoerfolg. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist es zudem zulässig und auch durchaus üblich, wenn dieser bei Übernahme des Mandats zunächst einmal einen Kostenvorschuss von Ihnen verlangt. Inkassounternehmen verlangen nur ausnahmsweise einen Kostenvorschuss, nämlich dann, wenn sie einen Kooperationspartner oder einen Rechtsanwalt mit der weiteren Beitreibung der Forderung im Ausland beauftragen.

Inzwischen ist es übrigens gestattet, mit Rechtsanwälten einen "Mengenrabatt" auszuhandeln. Auf die für die Beantragung eines Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides anfallenden Rechtsanwaltskosten kann ein Anwalt nämlich unter bestimmten Voraussetzungen verzichten:

  • Zum einen darf die Vergütung beim Schuldner nicht beitreibbar sein.

  • Der Mandant, also der Auftraggeber, muss ihm statt des Honorars einen angemessenen Teil der Forderungen gegen den Schuldner abtreten, damit er diese (irgendwann) beim Schuldner doch noch geltend machen kann.

  • Der abgetretene Teil muss in einem angemessenen Verhälntis zu der Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Anwaltes stehen.

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