Rechtliche Grundlagen
Ein Schuldner gerät automatisch dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Setzen Sie eine Zahlungsfrist, z. B. vierzehn Tage, gelten die dreißig Tage erst ab diesem Zeitpunkt. Den Zugang der Rechnung muss allerdings der Gläubiger beweisen, was in der Regel nur durch das Versenden per Einschreiben mit Rückschein möglich ist. Doch wer macht das schon?
Zudem ist nach dem gegenwärtigen Rechtsstand eine Mahnung und das In-Verzug-setzen vor Ablauf dieser 30-Tage-Frist nicht möglich.
Wenn der Schuldner den Zugang der Rechnung an sich nicht bestreitet, befindet er sich dreißig Tage nach Rechnungszugang in Verzug. Unmittelbar ab Zugang der Rechnung können sogenannte Fälligkeitszinsen verlangen werden.
Zwar tritt der Verzug dreißig Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden ein, doch im Streitfall müssen Sie immer den Zugang der Rechnung beweisen. Sie sollten also versuchen, sich vorsorglich Beweismittel für den Zugang der Rechnung zu verschaffen.
Können Sie den Zugang der Rechnung nicht nachweisen, muss der Mahnung eine Kopie der Rechnung beiliegen. Sie sollten dann auf alle Fälle dafür sorgen, dass der Kunde diese persönlich erhält. Das erledigen Sie am besten durch ein Einschreiben. Doch Achtung! Ein gewöhnliches Übergabe-Einschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein bietet keine Gewähr, das der Kunde dieses auch erhält. Denn trifft der Postbote ihn nicht an, erhält der Kunde nur eine Benachrichtigung und müsste das Schreiben noch von der Post abholen. Wählen Sie als Zustellart das Einwurf-Einschreiben. Mit diesem hat man den Zusteller als Zeugen, dass er den Brief tatsächlich eingeworfen hat.
Zwar können Sie nun per Gesetz schneller den Rechtsweg beschreiten, doch die Zeit, bis die fälligen Zahlungen zu einem sogenannten vollstreckbaren Titel werden, ist lang. Durchschnittlich dauert ein gerichtliches Mahnverfahren siebeneinhalb Monate, wenn Sie gerichtlich klagen sogar weit über ein Jahr. Wenn das Klageverfahren - üblicherweise - erst nach dem Mahnverfahren stattfindet, dann gehen zwei Jahre ins Land, bis Geld fließt. Finanzielle Reserven - so vorhanden - werden gebunden, die Rentabilität verschlechtert sich und für einige bedeutet es das Aus.
Gut organisiert ist halb gewonnen!
Folgendes können Sie im Vorfeld von Vertragsabschlüssen tun:
bei großen Aufträgen generell eine Bonitätsprüfung des Kunden vornehmen;
möglicherweise von Aufträgen absehen, die die größte Jahresarbeitszeit binden, aber risikobehaftet sind;
gegebenenfalls Abschlagszahlungen vereinbaren;
zeitnahe Rechnungserstellung mit Zahlungsfrist (Datum setzen!);
Einräumen von Skonti bei früherer Bezahlung;
effiziente Buchhaltung mit Zahlungseingangskontrolle;
Telefoninkasso;
konsequente Verfolgung von Mahnungen;
gegebenenfalls Einschalten eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts.
Zuweilen muss man abwägen, ob sich bei Kleinbeträgen eine Mahnung lohnt. Wenn der Forderungsbetrag beispielsweise bei 150 Euro liegt, sind spätestens mit der zweiten Mahnung die internen Verwaltungskosten schon höher als die Rechnungssumme.
Dennoch: Manchmal müssen Sie diesen dornigen Weg beschreiten, um Kunden, die auf ein Fallenlassen der Forderung spekulieren, ein für alle Mal in die Schranken zu weisen. Auch das spricht sich herum.
Hier greifen die §§ 433 und 271 BGB. Relevante Informationen zum Insolvenzrecht finden Sie unter:
-
§ 13 InsO Eröffnungsantrag
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
-
§ 14 InsO Antrag eines Gläubigers
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
Beim Beantragen des Mahnbescheids vermerken Sie folgenden Text: Annahme: Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung, gemäß § 302 InsO.
Dies ist eine Leseprobe
Möchten Sie den Beitrag komplett lesen? Dann werden Sie Probemitglied und testen Sie akademie.de 14 Tage kostenlos!
Auf Inkasso per Telefon erfahren Sie mehr über diesen Beitrag und die weiteren Leseproben.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.
Ich bin bereits Mitglied