"asset deals" und ihre Zulässigkeit je nach Stand des Insolvenzverfahrens
Der "asset deal" im eröffneten Verfahren
Verfahrensablauf
Damit das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden kann, müssen liquide Mittel vorhanden sein, die ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Andernfalls wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen. Mit der Insolvenzeröffnung wird vom Gericht sowohl ein Berichtstermin, also die erste Gläubigerversammlung, als auch ein Prüfungstermin festgelegt. Die Gläubigerversammlung ist sehr wichtig: Dort wird der endgültige Insolvenzverwalter bestimmt und dort fällt die Entscheidung, ob das Unternehmen weitergeführt werden kann.
Nach der Gläubigerversammlung ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Unternehmen weiter zu leiten, und zwar nach den Vorgaben, die ihm die Gläubigerversammlung aufgegeben hat. Das kann bedeuten, dass er daran geht, das Unternehmen zu sanieren. In Betracht kommt aber auch eine übertragende Sanierung oder eine Zerschlagung und Verwertung des Unternehmens.
Auch wenn das Unternehmen zerschlagen wird, können Sie Gegenstände oder Grundstücke erwerben. Bei beweglichen Sachen, wie zum Beispiel einer Büroeinrichtung, erfolgt die Veräußerung durch freihändigen Verkauf. Verfügt das insolvente Unternehmen über ein Grundstück, dann entscheidet der Insolvenzverwalter darüber, ob er das Grundstück freihändig verkauft oder die Zwangsversteigerung betreibt.
Ist ein "asset deal" in diesem Stadium des Verfahrens zulässig?
Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ist es dem Insolvenzverwalter mittlerweile gestattet, das Unternehmen oder Teile davon bereits vor dem Berichtstermin zu veräußern (§ 158 InsO). Ist ein Gläubigerausschuss bestellt worden, dann ist dessen Zustimmung notwendig. Der Schuldner muss lediglich informiert werden.
Ist eine Veräußerung noch nicht erfolgt, dann muss die Gläubigerversammlung beim Berichtstermin ihr zustimmen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Im Berichtstermin entscheidet sie auch darüber, ob das Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll (§ 157 InsO).
Achtung: Handelt es sich bei dem Käufer um eine "nahestehende Person" i. S. d. § 162 InsO, dann reicht die Zustimmung des Gläubigerausschusses nicht aus. Gerade in diesem Falle muss nämlich geklärt werden, ob der Verkaufserlös angemessen ist. Dies wird durch die Gläubigerversammlung geprüft.
Die Haftung bei einem "asset deal" im eröffneten Verfahren
Erfolgt der Unternehmenskauf erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dann ist das Haftungsrisiko für Sie als Käufer deutlich entschärft.
Die oben beschriebene Anfechtung des Kaufvertrages gemäß der §§ 129 ff InsO ist nicht zu befürchten.
Auch eine Haftung gemäß § 25 HGB für vom Vorinhaber eingegangene Verbindlichkeiten scheidet aus.
§ 613a BGB ist nicht anwendbar. Sie treten also nicht in die übergehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Als Erwerber haften Sie gemäß § 75 Abs. 2 AO auch nicht für Betriebssteuern, wie die Gewerbe- oder Umsatzsteuer, die der Verkäufer entrichten muss.
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