Verbreitete Insolvenz-Irrtümer

Insolvenz-Irrtümer: Mythen über das Insolvenzverfahren, die Gläubiger und Schuldner schnell vergessen sollten

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 22. November 2010
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Gläubiger-Irrtümer

Ob Gläubiger oder Schuldner - in Bezug auf die Insolvenz halten sich einige Rechtsirrtümer mit großer Hartnäckigkeit. Unsere Expertin für Forderungsmanagement und Insolvenz erklärt, welche Mythen Sie besser vergessen sollten. Der erste Teil befasst sich mit unter Gläubigern gängigen Fehlmeinungen, der zweite Teil klärt Schuldner über verbreitete Irrtümer auf.

Irrtum Nr. 1: Der Insolvenzverwalter wird sich schon melden

Wer meint, es sei nicht notwendig, seine Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten im Auge zu behalten, der hat unter Umständen das Nachsehen.

  • Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt, gilt als Zustellung an alle in Betracht kommenden Gläubiger i.S.d. § 9 Abs. 3 InsO.

  • Mit dem Eröffnungsbeschluss ergeht dann gleichzeitig die Aufforderung an die Gläubiger, beim Insolvenzverwalter ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

    Wer diese Anmeldefrist versäumt, hat zwar später noch die Gelegenheit, dies nachzuholen. Das macht jedoch möglicherweise ein zusätzliches Prüfungsverfahren notwendig, wofür Sie die Kosten tragen müssen.

  • Ewig können Sie sich mit der Forderungsanmeldung ohnehin nicht Zeit lassen. Ist erst einmal der Schlusstermin verstrichen, ist es mit der Forderungsanmeldung vorbei! Dann ist das Insolvenzverfahren ohne Sie gelaufen.

Deshalb gilt es, Augen und Ohren aufzuhalten, wenn sich beim Kunden die ersten Zahlungsschwierigkeiten andeuten. Nicht jede (vorübergehende) Zahlungsstockung führt gleich in die Insolvenz - aber ein regelmäßiger Blick in die Insolvenzbekanntmachungen kann vor erheblichen finanziellen Einbußen schützen.

Denn: Selbst wenn Sie regelmäßig mahnen, ist nicht gewährleistet, dass der Insolvenzverwalter dadurch Kenntnis von Ihrer noch offenen Forderung erlangt. Zwar kann das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss eine Postsperre veranlassen, was zur Folge hat, dass der Insolvenzverwalter jedes für den Schuldner für dessen Geschäftsbetrieb bestimmtes Schreiben erhält. Doch darauf sollten Sie sich besser nicht verlassen, andernfalls kann es passieren, dass Sie leer ausgehen.

Auch wenn Sie vom Schuldner nicht als Gläubiger benannt worden sind und deshalb von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatten, gilt für Sie der Schlusstermin als Deadline! Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben konnten, trifft Sie als Gläubiger.

Irrtum Nr. 2: Meine Forderung kann ich auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch geltend machen

Haben Sie Ihre Forderung bis zum Schlusstermin nicht angemeldet, wird eine insolvente GmbH gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit Abweisung des Verfahrens mangels Masse aufgelöst. Damit ist Ihr Schuldner perdü - nun haben Sie keine Gelegenheit mehr, Ihre Forderung geltend zu machen.

Was Sie darüber hinaus beachten sollten, können Sie im Beitrag "Mein Kunde ist pleite - und nun? Wie Sie bei der Insolvenz eines Kunden oder Geschäftspartners richtig reagieren" nachlesen.

Irrtum Nr. 3: In der Insolvenz sind alle Gläubiger gleich

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es zwar durchaus, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu erreichen, im Gegensatz zur Einzelvollstreckung nach dem Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Ganz besonders deutlich wird dies im Regelinsolvenzverfahren.

Das Gleichbehandlungsprinzip in der Insolvenz gilt jedoch nur für jene Gläubiger, die den gleichen Rang einnehmen. Es gibt nämlich eine bestimmte Rangordnung unter den Gläubigern.

  • Am besten stehen jene Gläubiger da, die ein Ab- oder Aussonderungsrecht beanspruchen können. Aussonderungsberechtigt sind jene Gläubiger, die über Eigentumsrechte an Gegenständen verfügen, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Sie können die Sachen herausverlangen.

  • Hat ein Gläubiger hingegen ein Absonderungsrecht, steht ihm eine bevorzugte Befriedigung vor den übrigen Gläubigern zu.

  • Schlecht sieht es hingegen für die Insolvenzgläubiger aus, die ihre Forderung mangels Sicherungsrechten lediglich zur Insolvenztabelle anmelden können. Sie können bestenfalls damit rechnen, einen geringen Teil ihrer ursprünglichen Forderung zu bekommen.

Immerhin hat die Bundesregierung zunächst einmal davon Abstand genommen, wie zunächst geplant, den Fiskus im Rahmen der Novellierung des Insolvenzrechts 2010 besonders zu privilegieren.

Was Sie schon beim Vertragsabschluss tun können, um im Falle der Insolvenz eines Ihrer Kunden zu den bevorrechtigten Gläubigern zu gehören, können Sie im Beitrag "Forderungen und Sicherungsrechte: Wie Sie als Gläubiger bevorrechtigt werden, falls Ihr Kunde in die Insolvenz geht" nachlesen.

Irrtum Nr. 4: An der Gläubigerversammlung teilzunehmen, das bringt doch nichts

Kein Gläubiger ist verpflichtet, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen. Viele halten es zudem für "überflüssig", zusätzlich zu dem Geld, das noch aussteht, dafür jetzt auch noch Zeit zu investieren. Als Gläubiger sollten sich jedoch im Klaren darüber sein, dass die dort verabschiedeten Beschlüsse auch für Sie bindend sind. Dafür ist es unerheblich, ob Sie der Versammlung beigewohnt haben oder nicht.

Unter welchen Bedingungen es für Gläubiger sinnvoll sein kann, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen oder die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zu beantragen, das steht im Abschnitt "Mitwirkungsmöglichkeiten als Gläubiger" des Leitfadens "Kunde pleite - und nun?".

Irrtum Nr. 5: An den Geschäftsführer des insolventen Unternehmens komme ich sowieso nie dran

Wer als Gläubiger von einer insolventen GmbH noch Geld zu bekommen hat, geht häufig leer aus. Meist ist das Unternehmen so überschuldet, dass kein Cent zu erwarten ist. Da eine GmbH grundsätzlich nur mit ihrem Stammkapital haftet, wünscht sich mancher Gläubiger eine Möglichkeit, die Gesellschafter und/oder Geschäftsführer in Haftung zu nehmen.

Aufgrund der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung haben Gesellschaftsgläubiger zwar keinen direkten Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschafter mehr. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber sehr wohl eine so genannte deliktische Haftung der Gesellschafter wegen Insolvenzverschleppung in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen haftet auch ein Geschäftsführer im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft!

Irrtum Nr. 6: Wenn der Insolvenzverwalter meine Forderung nicht anerkennt, ist sie verloren

Hat der Insolvenzverwalter nach Prüfung die Forderung festgestellt, nimmt sie an der Verteilung der Insolvenzmasse teil. Manchmal bestreitet der Insolvenzverwalter eine Forderung jedoch ganz oder zum Teil, weil sich aufgrund fehlender oder unzureichender Unterlagen noch nicht abschließend beurteilen lässt, ob sie zu Recht besteht.

Hat der Insolvenzverwalter sie endgültig bestritten, weil er der Ansicht ist, dass die Forderung tatsächlich nicht zu Recht besteht, dann steht Ihnen als Gläubiger aber immer noch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung der Forderung offen. Hierfür ist je nach Höhe der Forderung entweder das Amtsgericht oder (bei mehr als 5.000 Euro Streitwert) das Landgericht zuständig. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen Sie dann den Bestand der Forderung nachweisen, also beispielsweise durch Rechnung und Lieferschein/Arbeitsschein belegen, dass die Forderung in der genannten Höhe besteht.

Irrtum Nr. 7: Ich habe eine Gegenforderung - Aufrechnen in der Insolvenz geht jedoch nicht

Grundsätzlich können Sie auch in der Insolvenz des Kunden die Aufrechnung erklären. Allerdings geht dies nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn Ihre Forderung erst nach Insolvenzeröffnung entstanden ist, die Gegenforderung aber aus der Zeit davor datiert, haben Sie Pech. Stammen beide Forderungen aus der Zeit davor, ist eine Aufrechnung normalerweise unproblematisch.

An welche Voraussetzungen die Aufrechnung geknüpft ist und was Sie sonst noch beachten sollten, können Sie im Abschnitt "Geschäft noch nicht abgewickelt, Vertrag noch nicht erfüllt? Und nun kommt die Insolvenz dazwischen?" des Leitfadens "Kunde insolvent - und nun?" nachlesen.

Irrtum Nr. 8: Um die Restschuldbefreiung zu erlangen, braucht der Schuldner meine Zustimmung als Gläubiger

Am Ende des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person steht die Restschuldbefreiung. Schließlich ist es Ziel des Schuldners, ohne Schulden die Chance auf einen Neustart zu erhalten. Die betroffenen Gläubiger müssen hierzu nicht zustimmen.

Trotzdem sollten Sie als Gläubiger die Hände nicht in den Schoß legen. Hat der Schuldner nämlich Pflichtverletzungen begangen, können Sie als Gläubiger bis zum Schlusstermin die Gründe vortragen, die eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen. Eine letzte Gelegenheit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, haben Sie als Gläubiger vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Sie müssen den Antrag daher noch vor dem Zeitpunkt stellen, an dem das Gericht den Beschluss über die Restschuldbefreiung erlässt.

Keine Restschuldbefreiung wird für solche Verbindlichkeiten erteilt, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen.

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