Die Sicherungsinstrumente im Einzelnen
Der Eigentumsvorbehalt
Wenn Sie mit dem Käufer einen Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart haben, können Sie sich die bereits gelieferte Ware leichter zurückholen, wenn der Kaufpreis nicht bezahlt worden ist.
Den Eigentumsvorbehalt gibt es in drei verschiedenen Varianten. Diese sind ganz unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.
Der einfache Eigentumsvorbehalt
Der einfache Eigentumsvorbehalt kann sowohl mit Verbrauchern als auch Unternehmen vereinbart werden. Es handelt sich dabei um einen Vorbehaltskauf. D. h., der Kaufgegenstand wird unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung verkauft. Zur Sicherung des Kaufpreises behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache vor. Erst wenn die Bedingung eintritt, also der Kaufpreis gezahlt wurde, geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand auf den Käufer über. Durch den wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt erwerben Sie im Falle der Insolvenz des Käufers ein Aussonderungsrecht.
Musterklausel für den einfachen Eigtumsvorbehalt
Einen einfachen Eigentumsvorbehalt können Sie ggf. durch folgende Formulierung vereinbaren:
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei (Name des Unternehmens). Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist die Firma (Name des Unternehmens) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware herauszuverlangen. Der Käufer verpflichtet sich gleichzeitig zur Herausgabe.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt
In vielen Fällen will der Käufer den Kaufgegenstand entweder weiterveräußern oder verarbeiten. Der einfache Eigentumsvorbehalt nutzt dann nichts, denn er geht im Falle der Weiterveräußerung oder Verarbeitung unter. Hier bietet sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an.
Durch Vereinbarung einer Weiterveräußerungsklausel wird dem Käufer der Weiterverkauf der Sache erlaubt, wobei die Absicherung durch eine Vorausabtretung erfolgt: Ihnen als Verkäufer wird die Forderung Ihres Kunden gegen den Dritten, der den Gegenstand erwirbt, abgetreten.
Bei einer vertraglich vereinbarten Verarbeitungsklausel einigen sich die Vertragspartner hingegen darauf, dass sich der Eigentumsvorbehalt im Falle einer Weiterverarbeitung an der neu erstellten Sache fortsetzt. Probleme können freilich dann auftreten, wenn zur Herstellung der neuen Sache mehrere Rohstoffe oder Grundprodukte notwendig sind, die alle unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind.
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