Fazit
Sorgen Sie dafür, dass Sie im Falle der Insolvenz Ihres Kunden nicht zu den Insolvenzgläubigern gehören!
Das ist nicht nur in Zeiten steigender Unternehmensinsolvenzen notwendig. Insolvenzgläubiger müssen sich nämlich in der Regel mit einer geringen Quote zufrieden geben.
Einen Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen oder -herstellung zu vereinbaren gehört heute als Standardklausel in jeden Vertrag bzw. die AGB. Denn damit gehören Sie nicht zu den Insolvenzgläubigern, sondern sind aussonderungsberechtigt.
Daneben können Sie sich auch schützen, wenn Sie rechtzeitig eines der zur Absonderung berechtigenden Sicherungsinstrumente vereinbaren. Ganz risikolos ist das zwar auch nicht, aber immer noch besser, als zur Gruppe jener Gläubiger im Insolvenzverfahren zu gehören, die sich am Ende mit der Quote aus der meist kärglichen Masse begnügen müssen.
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