Sicherungsrechte: So sichern Sie Ihre Ansprüche gegen Zahlungsausfall und Insolvenz beim Kunden

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. August 2009
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Gläubiger-Rang, Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht

Absonderung: weitere Praxisfragen

Welche Pflichten hat der Insolvenzverwalter?

Hat der Insolvenzverwalter die Sachen verwertet, dann ist es seine Aufgabe, den Verwertungserlös nach Abzug der entstandenen Kosten an die absonderungsberechtigten Gläubiger auszuzahlen. Solange nicht klar ist, ob einem Gläubiger ein Absonderungsrecht zusteht, darf er den betreffenden Gegenstand nicht freigeben.

Bei einer unberechtigten Veräußerung der Sache kommt auch hier eine Ersatzabsonderung analog der Vorschrift des § 48 InsO in Betracht. Beispielsweise kann der Insolvenzverwalter unberechtigt Sicherungseigentum veräußert haben oder Forderungen zur Masse ziehen, an denen aufgrund einer Sicherungsabrede ein Absonderungsrecht besteht.

Doppelstellung bei einer Deckungslücke: Wenn der Verwertungserlös die Forderung nicht vollständig deckt

Wenn der Verwertungserlös geringer ausfällt als die noch offene Forderung, stellt sich die Frage, was mit der restlichen Forderung geschieht. Dies ist eine Frage der sogenannten Doppelstellung. Diese nehmen Sie dann ein, wenn Ihnen neben dem Absonderungsrecht gleichzeitig noch eine Forderung gegen den Schuldner zusteht. Beides muss nämlich nicht zwingend zusammenfallen. Auch einem Dritten kann unter Umständen ein Absonderungsrecht zustehen.

Beispiel: Eine Bank finanziert einem selbstständigen Handwerker die Anschaffung einer hochwertigen Maschine. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erlischt durch die vollständige Kaufpreiszahlung, die aufgrund des gewährten Bankdarlehens fristgerecht erfolgt. Um ihr Darlehen abzusichern, lässt sich die Bank sicherungshalber die Maschine übereignen. Im Insolvenzfall des Handwerkers steht ihr also neben dem Absonderungsrecht noch eine Forderung in Höhe des (Rest-)Darlehens zu.

In diesem Fall wird die Bank als Gläubigerin zunächst den vollen Betrag in Höhe des noch ausstehenden Darlehens beim Insolvenzverwalter anmelden. Stellt sich nach der Verwertung der Maschine heraus, dass der Verwertungserlös nicht ausreicht, um die Restforderung zu decken, dann kann sie als Gläubigerin hinsichtlich der restlichen Forderung die Quote aus der Masse verlangen.

Was muss ich tun, um mein Absonderungsrecht geltend zu machen?

Um eine unberechtigte Veräußerung von absonderungsfähigen Sachen zu verhindern, sind Sie als Gläubiger, dem ein Sicherungsrecht an einer beweglichen Sache oder an Rechten zusteht, verpflichtet, dies dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen. Um Ihr Absonderungsrecht geltend zu machen, müssen Sie

  • den Gegenstand genau bezeichnen, an dem Sie das Sicherungsrecht genau beanspruchen (z. B. Warenlager) und

  • die Art des Sicherungsrechts genau bezeichnen (z. B. Sicherungsübereignung) und

  • den Entstehungsgrund (z B. Kaufvertrag und Sicherungsübereignungsvertrag) vorlegen.

Versäumen Sie diese Mitteilung oder verzögern Sie diese schuldhaft, dann haften Sie selbst für einen hieraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

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