Die Sicherungsinstrumente im Einzelnen
Sicherungsabtretung und Pfandrecht
Sicherheitsabtretung: Auch Forderungen dienen als Sicherungsinstrument
Während bei der Sicherungsübereignung Sachen übereignet werden, erwirbt der Gläubiger bei der Sicherungsabtretung die Forderungen seines Schuldners gegen Dritte.
Im Gegensatz zur Sicherungsübereignung ist die Sicherungsabtretung in den Vorschriften der §§ 398 BGB ff gesetzlich geregelt. Auch hier ist im Rahmen der Abtretungserklärung eine so genannte Sicherungsabrede notwendig: In dieser wird klargestellt, dass der Sicherungsnehmer über die abgetretenen Forderungen nur zur Sicherung seiner Ansprüche verfügen darf.
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