Praxisratgeber "Abmahnung": Basiswissen für Geschäftsleute, Webmaster und Jura-Laien

Das Kostenrisiko des Abmahnenden

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Das Kostenrisiko des Abmahnenden

Wer muss den Zugang der Abmahnung beweisen?

Die Gerichte sind sich nicht einig, wer den Zugang der Abmahnung im Gerichtsverfahren in dem Fall beweisen muss, wenn der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung bestreitet. Dies ist insofern relevant, als dass bei fehlendem Zugang der Abmahnung der Kläger im darauf folgenden Prozess unter Umständen mit den Prozesskosten belastet wird, da der Abgemahnte in diesem Fall nicht durch sein renitentes Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, es sei ausreichend, wenn der abmahnende Gläubiger die richtige Adressierung und ordnungsgemäße Aufgabe zur Post beweist. Dies kann etwa durch eine eidesstattliche Versicherung z. B. der Sekretärin glaubhaft gemacht werden und durch deren Zeugenaussage bewiesen werden. Soweit der Schuldner die Annahme verweigert, kann er sich nicht auf den fehlenden Zugang berufen.

Andererseits wird auch vertreten, dass der Gläubiger den Zugang der Abmahnung beweisen muss. Dies kann durch die Aufgabe eines Einschreibens mit Rückschein in Verbindung mit einer Glaubhaftmachung der vollständigen Abmahnung durch Angestellte sichergestellt werden.

Fehlende anwaltliche Vollmacht als Kostenrisiko?

Teilweise wird versucht, die Abmahnung mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht zurückzuweisen. Ob eine Vollmacht vorgelegt werden muss, ist in der Rechtsprechung und -literatur jedoch umstritten.

Hintergrund des Streits ist die Frage der Anwendbarkeit des § 174 BGB. Dieser Paragraph sieht vor, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam ist, wenn ein Bevollmächtigter keine Vollmacht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde zurückweist. Auf die Abmahnung bezogen könnte diese unwirksam sein, wenn der zur Abmahnung bevollmächtige Rechtsanwalt dem Abzumahnenden keine Vollmacht vorlegt und dieser die Abmahnung aus diesem Grunde zurückweist. Zum einen wird argumentiert, bei der Abmahnung handele es sich nicht um eine Willenserklärung, vielmehr handele der Abmahnende im Interesse des Abgemahnten, wenn er diesem die Möglichkeit einräume, seinen Rechtsverstoß außergerichtlich zu bereinigen. Die Gegenauffassung wendet § 174 BGB an, mit der Folge, dass die Abmahnung unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass der Abgemahnte in einem folgenden Prozess (nach Hinweis des Gerichts) den Anspruch sofort anerkennen kann was - wie erwähnt - zu Folge hat, dass die Kosten dem Abmahnenden auferlegt werden.

In der Praxis sollte die Vorlage einer Vollmacht aus der Sicht des Abgemahnten nur verlangt werden, um gegebenenfalls Zeit zu gewinnen und den Abmahnenden zu verunsichern. Man kann sich aber angesichts der wankelmütigen Rechtsprechung zu diesem Punkt nicht darauf verlassen, dass die Abmahnung unwirksam ist.