Praxisratgeber "Abmahnung": Basiswissen für Geschäftsleute, Webmaster und Jura-Laien

Die möglichen Rechtsgrundlagen für eine Abmahnung

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Die möglichen Rechtsgrundlagen für eine Abmahnung

Das allgemeine Wettbewerbsrecht

§ 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt ausdrücklich, dass der Gläubiger eines Unterlassungsanspruches vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen, d. h. ihn außergerichtlich auffordern soll, das wettbewerbswidrige Verhalten künftig zu unterlassen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beizulegen.

Eingeschränkter berechtigter Personenkreis:

Zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist nur ein eingeschränkter Kreis von (juristischen oder natürlichen) Personen berechtigt:

  • Mitbewerber,

  • Wirtschafts- und Verbraucherverbände

  • Kammern.

Mitbewerber müssen dazu in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf das Angebot oder die Nachfrage von Waren und Dienstleistungen stehen, § 2 Ab. 1 Nr. 3 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Unternehmer durch den Wettbewerbsverstoß des Konkurrenten potenziell in seinen eigenen Absatzmöglichkeiten gestört werden kann. Das ist also normalerweise dann der Fall, wenn beide Seiten gleichartige Waren und Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreis abzusetzen versuchen oder die Rechtsverletzung sich gegen das Geschäftsinteresse eines Mitbewerbers richtet.

Auch ohne konkretes Wettbewerbsverhältnis können Wirtschafts- und Verbraucherverbände Abmahnungen verschicken, soweit sie als Organisation bestimmte Voraussetzung erfüllen: Sie müssen rechtsfähig sein, über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern verfügen, ihre satzungsgemäße Aufgabe muss die Verfolgung gewerblicher Interessen sein und sie müssen über die hierzu erforderlichen personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen (so § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Tatbestände des allgemeinen Wettbewerbsrechts:

Unlauter und damit unzulässig sind Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Markteilnehmer nicht unerheblich zu beeinträchtigen, § 3 UWG. Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel, die durch die Rechtsprechung konkretisiert wird - mit anderen Worten, dieser Gummiparagraph wird nur durch konkrete Gerichtsentscheidungen aus der Vergangenheit klarer gefasst. Immerhin nennt das Gesetz eine Reihe von Beispielen, die allerdings nicht abschließend sind. Unlauter sind nach dem Wortlaut des Gesetzes insbesondere:

  • Wettbewerbshandlungen, die die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Markteilnehmer durch unangemessenen unsachgemäßen Einfluss beeinträchtigen, § 4 Nr. 1 UWG.

    Beispiel Nr. 6: Werbung mit der Aussage, der Genuss eines alkoholischen Magenbitters mache "topfit", da der Verweis auf die Gesundheitsförderung im Zusammenhang mit Alkohol unsachgemäß sei (BGH GRUR 1980, 797).

  • Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen, § 4 Nr. 2 UWG.

    Beispiel Nr. 7: Werbung gegenüber Minderjährigen für das kostenpflichtige Herunterladen von Handyklingeltönen, wenn sich die Kosten nicht abschätzen lassen und das Produkt sich zu jedem Ort zu jeder Zeit bestellen lässt (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 317).

  • die Verschleierung des Werbecharakters von Wettbewerbshandlungen, § 4 Nr. 3 UWG.

    Beispiel Nr. 8.: Veranstaltung von Veranstaltungen ("Kaffeefahrt"), ohne unübersehbar auf deren Verkaufscharakter hinzuweisen (BGH GRUR 1988, 130).

  • die fehlende klare und eindeutige Angabe der Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter, § 4 Nr. 5 UWG.

  • die sklavische Nachahmung der Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers, § 4 Nr. 9 UWG.

    Beispiel Nr. 9: Fast identischer Nachbau der Rolex-Uhr durch die Discount-Kaffee Kette Tchibo (BGH GRUR 1985, 876).

  • die gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch Domain-Eintragung, § 4 Nr. 10 UWG.

    Beispiel Nr . 10: Anmeldung einer Domain zu dem Zweck, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen ("Domain Grabbing")(OLG München GRUR 2000, 518).

  • irreführende Werbung, § 5 Abs. 1 UWG.

    Beispiel Nr. 11: Ein Marktteilnehmer zeigt statt des beworbenen Billigscanners in der Werbung die Abbildung des zweieinhalbmal so teuren Geräts des Marktführers (BGH GRUR 2002, 715).

  • unlautere vergleichende Werbung, § 6 UWG.

    Beispiel Nr. 12: Werbung mit dem Slogan "Unser Produkt schmeckt besser als das Produkt von xy"(KG GRUR 2000, 242).

  • Belästigung von Markteilnehmern in unzumutbarer Weise, § 7 UWG.

    Beispiel Nr. 13: Der Unternehmer A sucht sich die Emailadresse potenzieller Abnehmer im Internet heraus und schickt diesen unverlangt Werbe-Emails.

Das besondere Wettbewerbsrecht

Neben dem UWG gibt es zahlreiche andere Gesetze und Verordnungen, die bei Erstellung und Betrieb einer Internetseite im Auge behalten werden müssen und für die die Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts (UWG) ebenfalls entsprechend gelten. Zwei Beispiele:

Abmahnung aufgrund der Preisangabenverordnung (PAngV)

Den Beispielfall Nr. 1, in dem es um die Auslegung der Preisangabenverordnung ging, hatte kürzlich das OLG Hamburg zu entscheiden. Die Preisangabenverordnung regelt die hohen Formanforderungen, die für Verkaufsangebote gegenüber Verbrauchern insbesondere im Internet eingehalten werden müssen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) hat jeder, der geschäftsmäßig Waren oder Leistungen im Wege des Fernabsatzes über das Internet anbietet gegenüber Letztverbrauchern anzugeben, dass die Preise für Waren oder Leistungen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten (Endpreise) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Angaben müssen den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen, die Angaben müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet werden können, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Im obigen Beispielsfall kam das OLG Hamburg (Urteil vom 24.02.05 - TFT-Display) zu dem Ergebnis, dass der pauschale einmalige Hinweis, sämtliche Preise verstünden sich inklusive Umsatzsteuer - diesen Anforderungen nicht genüge. Vielmehr müsse sich dieser Hinweis stets bei dem jeweiligen Angebot konkret zugeordnet befinden.

Urheberrechtliche Abmahnung

In unserem Beispiel Nr. 2, der Abmahnung wegen Übernahme einer Stadtplan-Kachel, war das Urheberrecht die Grundlage. Das Urheberrecht schützt den Urheber von Werken. Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung. Beispielhaft genannt seien Werke der Musik, der angewandten und bildenden Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art. Für den Schutz durch das Urheberrecht ist die Frage entscheidend, ob ein Werk die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, um als Werk im Sinne des Urhebergesetzes anerkannt zu werden. Wenn dies der Fall ist, stehen dem Urheber (im Rahmen gewisser Schranken) sämtliche Nutzungsrechte an seinen Werken zu. Hierzu zählen insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und weitere Rechte, die hier vernachlässgt werden können.

Nach (möglicherweise veralteter) höchstrichterlicher Rechtsprechung sind auch Stadtpläne grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. In einer Vielzahl von Entscheidungen sind die Gerichte daher davon ausgegangen, dass die Übernahme von Stadtplänen - etwa für Anfahrtsskizzen - ein Verstoß gegen das ausschließlich dem Urheber zustehenden Vervielfältigungsrecht und das Recht auf Zugänglichmachung auf Abruf darstellt. In der Konsequenz kann daher der Urheber der Stadtpläne von dem Verwender, hier dem Unternehmer B, Unterlassung der Nutzung und Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr und Ersatz der Anwaltskosten verlangen.

Fernabsatzrecht (§§ 312 b - 312 d BGB) und BGB-Informationspflichten-Verordnung:

Beispiel Nr. 14

Ein Internet-Händler vertreibt Computerteile über das Internet. In seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schreibt er unter "Widerruf":

"Ausgeschlossen ist schließlich der Widerruf bezogen auf Waren, die naturgemäß für die Rückgabe ungeeignet sind. Dies gilt für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien."

Ein Kunde möchte den Kaufvertrag für diese Produkte widerrufen, beruft sich auf sein gesetzliches Widerrufrecht und behauptet, die Klausel sei unwirksam, da sie gegen das die Regeln des Fernabsatzgesetzes verstoße (nach OLG Dresden, MMR 2002, 172-173).

Das Fernabsatzrecht regelt sämtliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Hierzu zählen auch alle Plattformen für den Verkauf von Waren im Internet. Das Fernabsatzrecht (§§ 312 d - 312 f BGB) räumt den Verbrauchern umfassende Rechte und dem Verkäufer weitgehende Informationspflichten ein. § 312 d BGB regelt, dass dem Verbraucher ein umfassendes Widerrufsrecht zusteht, soweit keine Ausnahme von diesem Grundsatz nach § 312 d BGB eingreift. Das Widerrufsrecht besteht nicht im Falle der Verkaufs von Waren, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Die Bestimmungen des Fernabsatzrechts können auch nicht durch Regelungen in AGB ausgeschlossen werden, vielmehr sind die gesetzlichen Vorgaben des Fernabsatzrechts bei der Anfertigung von AGB streng zu beachten. Im Beispiel Nr. 11 urteilte das Gericht, dass die genannten Produkte RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien nicht per se ungeeignet für eine Rücksendung sind. Eine entsprechende Regelung in AGB, die das Widerrufsrecht zuungunsten des Verbrauchers modifiziert, sei danach unzulässig, so dass der Kunde diese Bauteile zurückgeben konnte.

Weitere zu beachtende Spezialgesetze sind unter anderem:

  • Markengesetz, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht;

  • Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG);

  • Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG);

  • Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (LMBG);

  • Staatsvertrag über Mediendienste (MedienDStV);

  • Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG);

  • Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG).