Kleine und mittlere Unternehmen dürfen für geplante Anschaffungen Rücklagen bilden. Auf diese Weise sinkt die Steuerlast des laufenden Jahres, ohne dass ein einziger Cent geflossen ist. Wir erläutern, was sich hinter dem ominösen Investitionsabzugsbetrag (IAB) verbirgt, der vor einiger Zeit die beliebte Ansparabschreibung abgelöst hat.
Geschäftsleute dürfen Ausgaben für betriebliche Anschaffungen normalerweise erst dann von der Steuer absetzen, wenn das Geld bereits geflossen ist. Mehr noch: Die Anschaffungskosten von dauerhaft genutzten Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen können sogar erst nach und nach als Betriebsausgaben geltend gemacht werden - Stichwort: Abschreibung.
Immerhin: Um Investitionsanreize zu schaffen, erlaubt der Gesetzgeber unter bestimmten Bedingungen, Rücklagen für geplante Anschaffungen zu bilden. Auf diese Weise lässt sich kurzfristig der steuerpflichtige Gewinn und damit die Steuerlast senken. Geregelt ist der sogenannte Investitionsabzugsbetrag (IAB) in § 7g Einkommensteuergesetz.
Bitte beachten Sie: Anders als bei der früher geltenden Ansparabschreibung darf der IAB auch bei geplanter Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter gebildet werden. Außerdem wurden der Rücklage-Zeitraum sowie die maximal zulässige Gesamtrücklage erhöht. Im Gegenzug sind einige besonders günstige Sonderregelungen für Gründer weggefallen.
IAB-Voraussetzungen
Gewinnmindernde Investitionsrücklagen dürfen nur "kleine und mittlere Betriebe" bilden. In diesem Fall hat der Gesetzgeber die folgenden Grenzwerte festgelegt:
nicht-bilanzierende Selbstständige und Unternehmen (="Einnahmenüberschussrechner") mit einem jährlichen Gewinn von 100.000 Euro,
land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert von 125.000 Euro sowie
bilanzierende Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro.
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Hallo odiettri,
Ausgaben für Fortbildungen müssen zum Glück gar nicht abgeschrieben werden: Es handelt sich vielmehr um Betriebsausgaben, die den Gewinn bereits im ersten Jahr in voller Höhe mindern. Einen Investitionsabzugsbetrag können Sie im Vorjahr bzw. in den Vorjahren allerdings nicht bilden: Wie Sie zu Recht vermuten, ist der Investitionsabzugsbetrag auf "Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens" beschränkt. Nachzulesen im Beitrag:
"Investitionsabzugsbetrag: gewinnmindernde Rücklage für künftige Anschaffungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=46710
und im Gesetzestext:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__7g.html
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
"Antwort zur Berechnung der zusätzlichen Sonder-AfA" :-)
Die Zahlen im Beitrag stimmen: 20 % von 18.000 Euro = 3.600 Euro.
Vom Anschaffungspreis (= 30.000 Euro) wird der Investitionsabzugsbetrag (= 12.000 Euro) abgezogen. Auf Basis der verbleibenden 18.000 Euro wird dann sowohl die normale lineare AfA (1/6 = 3.000 Euro) als auch die Sonderabschreibung (20 % = 3.600 Euro) berechnet.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Beitrag die Rechtslage des Jahres 2007 beschrieben ist: Seit 2009 ist zum Beispiel die degressive Abschreibung wieder möglich.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Frage zur Berechnung der zusätzlichen Sonder-AfA:
Ist der Betrag von 3600 EUR wirklich richtig?
Sind 20 % von 15.000 nicht 3000 EUR?