Mehrwertsteuer auf der Rechnung: Ist mein Verein umsatzsteuerpflichtig?

Bei der Mehrwertsteuer sind die Unterschiede zwischen Unternehmen und Vereinen gar nicht so groß

Von: Robert Chromow
Stand: 24. April 2009
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Von Vereinen, Unternehmern und Steuern

Muss auf Ausgangsrechnungen von Vereinen Mehrwertsteuer ausgewiesen sein? Und: Ist ein Verein vorsteuerabzugsberechtigt? Wie so oft: Es kommt darauf an. Grundsätzlich sind die Unterschiede zwischen Unternehmen und Vereinen aber kleiner als oft angenommen.

Umsatzsteuerpflicht trotz Gemeinnützigkeit

Um gleich mit einem weitverbreiteten Irrtum aufzuräumen: Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit befreit den Verein nicht von vornherein von der Umsatzsteuerpflicht. Auch die Gewinnerzielungsabsicht spielt keine Rolle. Vielmehr kommt es auf die Art und den Zweck der konkreten Vereinsaktivitäten und ggf. den Umfang steuerpflichtiger Leistungen an.

Wenn im Folgenden von einem Verein die Rede ist, dann ist damit ein "nichtwirtschaftlicher eingetragener Verein" im Sinne des § 21 BGB gemeint. Ein solcher "Idealverein" zeichnet sich dadurch aus, dass er nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist, sondern überwiegend ideelle Zwecke verfolgt - zum Beispiel auf kulturellem, sportlichem, politischem, sozialem, religiösem, ökologischem oder wissenschaftlichem Gebiet.

Vereinsgründung - mit und ohne Eintragung

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Umsatzsteuerpflicht bereits eingetragener Vereine (e. V.). Was Sie bei der Gründung und Eintragung eines solchen Vereins beachten müssen, erklärt Rechtsanwältin Ana Marija Mihelcic-Bethge in ihrem "Leitfaden für Vereinsgründer". Was es mit dem nicht-eingetragenen Verein auf sich hat, beschreibt unser Beitrag "Vereinsgründung ohne Bürokratie".

Wichtig: Für nicht eingetragene Vereine (n. e. V.) gelten die ganz normalen Steuervorschriften für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaften genannt.).

Zurück zum typischen e. V.: Einnahmen in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder auch öffentlichen Zuschüssen, die kein Entgelt für erbrachte Leistungen darstellen, und der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben dienen, unterliegen weder der Körperschaftsteuer (das ist die Einkommensteuer für Vereine und Kapitalgesellschaften) noch der Gewerbe- oder Umsatzsteuer!

Und um die Leistungen eines Vereins, die den ideellen Zweck eines Vereins ausmachen - angefangen beim Jugendtraining des Fußballvereins über die Chorprobe des Männergesangvereins bis hin zur Mitgliederversammlung der Umweltschutzorganisation oder dem Fahrtraining, das der Automobilclub seinen Mitgliedern kostenlos anbietet - kümmert sich der Fiskus normalerweise ebenfalls nicht.

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