Der Abschluss von Dienstverträgen
Der Dienstvertrag ist bewusst oder unbewusst der beliebteste Vertragstyp der IT-Branche. Alle wissen um die Schwierigkeiten, IT-Projekte erfolgreich und störungsfrei durchzuführen oder fehlerfreie Software zu erstellen. Daher möchte ein Fachhändler oder ein Systemhaus nicht vertraglich zum Erfolg verdammt sein. So aber sind Kaufverträge und Werkverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gestrickt. Dagegen verlangt der Dienstvertrag nach BGB nur ein Bemühen. Plastisch wird dies beim Arztvertrag. Der Arzt schuldet im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen nicht den Erfolg "Gesundheit", sondern nur eine passende medikamentöse Behandlung. Ein Bemühen allein wäre daher auch für einen IT-Vertrag ideal.
§ 611 Abs. 1 BGB definiert die Pflichten des Dienstvertrages. Aufgrund eines Dienstvertrages wird derjenige, welcher die Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Ein rechtlicher Erfolg ist nicht Gegenstand eines Dienstvertrages im Sinne des BGB. Wird ein rechtlicher Erfolg geschuldet, sind die werkvertraglichen Regelungen des BGB anzuwenden.
Das Dienstverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten. Der bekannteste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag, zu dem das BGB einige Sonderregelungen bereithält. Allerdings sind im BGB nicht nur arbeitsvertragliche Regelungen, sondern auch Vorschriften enthalten, die für den Dienstvertrag generell gelten.
In der Praxis erweist es sich häufig als schwierig, Dienstverträge von anderen Verträgen, insbesondere Werkverträgen, abzugrenzen. Ein Dienstvertrag liegt dann vor, wenn die Dienstleistungen in persönlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Unabhängigkeit und Selbstständigkeit geleistet werden. Diese Voraussetzungen sind insbesondere erfüllt, wenn der Dienstverpflichtete ein selbstständiges Unternehmen betreibt oder einen freien Beruf ausübt. Außerhalb des IT-Bereiches schließen typischerweise Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Personalberater oder Detektive Dienstverträge ab.
Eine besondere Form des Dienstvertrages ist der so genannte Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB. Bei diesem Vertrag ist über § 675 BGB weitgehend Auftragsrecht anzuwenden. Im Unterschied zu einem reinen Dienstvertrag übernimmt bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag der Dienstverpflichtete eine ursprünglich dem Dienstberechtigten obliegende selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit. Solche Geschäftsbesorgungsverträge findet man häufig bei der Wahrnehmung bestimmter Vermögensinteressen und im Bereich der Vermögensverwaltung, der Ausführung von Bankgeschäften oder der Baubetreuung.
Die Abgrenzung des Dienstvertrages zum Werkvertrag erfolgt über die Prüfung, ob vertraglich ein Erfolg geschuldet ist. Wird die Herbeiführung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet, so handelt es sich um einen Werkvertrag. Wird dagegen das bloße Wirken vertraglich geschuldet, liegt ein Dienstvertrag vor. Wenn daher der Vertrag einen fest umrissenen Leistungsgegenstand betrifft, nicht eine allgemeine laufende Tätigkeit, liegt ein Werkvertrag vor.
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