Der Abschluss von Dienstverträgen
Der Dienstvertrag ist bewusst oder unbewusst der beliebteste Vertragstyp der IT-Branche. Alle wissen um die Schwierigkeiten, IT-Projekte erfolgreich und störungsfrei durchzuführen oder fehlerfreie Software zu erstellen. Daher möchte ein Fachhändler oder ein Systemhaus nicht vertraglich zum Erfolg verdammt sein. So aber sind Kaufverträge und Werkverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gestrickt. Dagegen verlangt der Dienstvertrag nach BGB nur ein Bemühen. Plastisch wird dies beim Arztvertrag. Der Arzt schuldet im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen nicht den Erfolg "Gesundheit", sondern nur eine passende medikamentöse Behandlung. Ein Bemühen allein wäre daher auch für einen IT-Vertrag ideal.
§ 611 Abs. 1 BGB definiert die Pflichten des Dienstvertrages. Aufgrund eines Dienstvertrages wird derjenige, welcher die Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Ein rechtlicher Erfolg ist nicht Gegenstand eines Dienstvertrages im Sinne des BGB. Wird ein rechtlicher Erfolg geschuldet, sind die werkvertraglichen Regelungen des BGB anzuwenden.
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