Kauf von Hardware
Mit einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer einer Sache, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen und ihm die Sache zu übergeben. Außerdem muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Dies stößt im IT-Bereich immer wieder auf Kritik. Insbesondere bei Software wird als Argument ins Feld geführt, dass eine mangelfreie Software nicht hergestellt werden kann. Aus der Sicht des Gesetzgebers ist dieser Einwand aber unbeachtlich. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Eine Besonderheit ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes. Wenn zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB vereinbart worden ist, hängt die Eigentumsübertragung davon ab, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wird.
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