IT-Verträge und Recht

Von: RA Thomas Feil
Stand: 1. April 2007
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Kauf von Hardware

Mit einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer einer Sache, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen und ihm die Sache zu übergeben. Außerdem muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Dies stößt im IT-Bereich immer wieder auf Kritik. Insbesondere bei Software wird als Argument ins Feld geführt, dass eine mangelfreie Software nicht hergestellt werden kann. Aus der Sicht des Gesetzgebers ist dieser Einwand aber unbeachtlich. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Eine Besonderheit ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes. Wenn zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB vereinbart worden ist, hängt die Eigentumsübertragung davon ab, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wird.

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes hat eine kaufrechtliche und eine sachenrechtliche Seite. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur bedingten Eigentumsverschaffung, sachenrechtlich erwirbt der Käufer das Eigentum erst mit der Bezahlung des Kaufpreises. Bis dahin hat er das Eigentum lediglich auflösend bedingt, also eine Anwartschaft auf das Eigentum erworben (einfacher Eigentumsvorbehalt). Die Vertragsparteien können in diesem Zusammenhang auch einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Damit wird dem Käufer das Recht eingeräumt, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder weiter zu veräußern. Anstelle des dadurch erloschenen Eigentumsvorbehalts erhält der Verkäufer für den Fall der Weiterverarbeitung das Eigentum an den Produkten, die durch die Verarbeitung der gelieferten Kaufsache entstehen (Sicherungseigentum).

Sowohl beim Sach- wie auch beim Rechtsmangel wird über § 437 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht des BGB verwiesen.

Bei Sachmängeln stehen dem Käufer folgende Mängelrechte zur Seite:

  • Nacherfüllung,

  • dann bei erfolgloser Nacherfüllung die Kaufpreisminderung oder der Rücktritt,

  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

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