IT-Verträge und Recht

Von: RA Thomas Feil
Stand: 1. April 2007
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Kauf von Standardsoftware

Die Überlassung einer Standardsoftware auf Dauer gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes wird von der Rechtsprechung als Kaufvertrag eingeordnet. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag als "Lizenz" oder "Lizenzvertrag" bezeichnet wird.

Ein wichtiger Regelungsbereich bei jedem Vertrag über Standardsoftware ist die Frage der Nutzungsrechte auf Basis des Urheberrechts.

  • Das Urheberrecht versucht - erheblich verkürzt und vereinfacht formuliert - einen gerechten Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen (und künstlerischen) Interessen des Schöpfers eines Werkes (Urheber), den Interessen der Verwerter der Werke (Medienindustrie) und den Interessen der Allgemeinheit an der Zugänglichkeit geistiger Leistungen (Werk) zu schaffen.

  • Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind in den §§ 69a bis 69g UrhG besondere Regelungen zum urheberrechtlichen Schutz von Software enthalten. Das UrhG unterscheidet zwischen dem ausschließlichen und dem nicht ausschließlichen Nutzungsrecht. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht wird in der Regel dem Käufer das exklusive Nutzungsrecht vertraglich zugesichert. Bei einem nicht ausschließlichen Nutzungsrecht ist die rechtliche Konsequenz, dass neben dem Käufer auch andere Nutzungsberechtigte die Standardsoftware einsetzen dürfen.

Erwerb von Standardsoftware

Folgende Checkliste zeigt notwendige Festlegungen beim Erwerb von Standardsoftware:

  1. 1.Vertragsgegenstand

    • Art und Umfang der Leistung beschreiben (Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft)

    • Umfang der Dokumentation festlegen

    • Verantwortung für Installation klären

    • Hardware-Anforderungen offen legen

    • Wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen klären

  2. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

    • Verantwortung für ordnungsgemäße Datensicherung festlegen

    • Kein Anspruch auf den Quellcode

    • Organisatorische Regelungen und Rechtsfolgen bei der Verletzung von Schutzrechten

    • Kündigungsrechte regeln, Folgen einer Kündigung festlegen

    • Rechtsfolgen bei verspäteter Lieferung beschreiben

    • Vervielfältigungsrechte und Unterlizenzen regeln

    • Einzelheiten bei OEM-Versionen vereinbaren

    • Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden

  3. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

    • Überprüfung mit Virensuchprogramm vor Ablieferung

    • Nutzungsrechte ausdrücklich und detailliert beschreiben (Lizenzart); in der Regel erhält der Kunde ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht

    • Ggf. CPU-Klausel, beschränkte rechtliche Zulässigkeit beachten

    • Lizenzbedingungen des Softwareherstellers beachten

    • Anzahl der zulässigen Kopien festlegen, dabei die Kopien im Rahmen der Datensicherung beachten

  4. Vergütung

    • Kaufpreis und Fälligkeit

    • Organisatorische Regelungen für den Zahlungslauf

  5. Gewährleistung

    • Gewährleistungsfrist festlegen (ohne vertragliche Vereinbarung nach BGB 24 Monate)

    • Keine Garantie

    • Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche regeln, ggf. pauschalierter Schadensersatz

  6. Haftung

    • Haftungsbegrenzung nur nach den engen gesetzlichen Regelungen möglich

    • Versicherung für Haftungsfälle

  7. Sonstige Regelungen

    • Verjährungsregelungen

    • Datenschutz

    • Geheimhaltungsregelungen

    • Besondere Sicherheitsanforderungen

    • Gerichtsstand

    • Vereinbarung von deutschem Recht

    • Schriftform

Rechtliche Regelungen für den Erwerb von Individualsoftware

Bei Verträgen über die Erstellung von Individualsoftware sind die Änderungen nach der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 im BGB deutlich zu spüren. Mit der Schuldrechtsreform wurde ein neuer § 651 BGB eingefügt, der bei der Lieferung herzustellender beweglicher Sachen auf die Regelung des Kaufrechtes verweist. Zurzeit wird eine kontroverse Diskussion in der juristischen Literatur geführt, welche rechtlichen Konsequenzen die Gesetzesänderung hat. Vor der Schuldrechtsreform wurde die Herstellung von Software nach dem Werkvertragsrecht beurteilt. Nunmehr stellt sich die Frage, ob eine herzustellende bewegliche Sache auch die Herstellung von Software ist und damit nicht mehr die werkvertraglichen, sondern die kaufvertraglichen Vorschriften anzuwenden sind.

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