IT-Verträge und Recht

Von: RA Thomas Feil
Stand: 1. April 2007
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Leasing von Hardware und Software

Bei einem Leasingvertrag spielen in den meisten Fällen drei Beteiligte eine Rolle. Hier unterscheidet sich der Leasingvertrag von den klassischen Vertragsarten wie Kaufvertrag oder Mietvertrag, an denen nur zwei Parteien beteiligt sind (vgl. zu Begriff, Rechtsnatur und den verschiedenen Arten des Leasingvertrages Palandt/ Weidenkaff, Einf vor §535 BGB, Rz.37ff.):

  • Der Leasinggeber ist derjenige, der das Wirtschaftsgut, zum Beispiel die Hardware oder Software, zum Gebrauch überlässt.

  • Der Leasingnehmer erhält das Wirtschaftsgut zur Nutzung und zahlt dafür die Leasingraten.

  • Als dritter Beteiligter stellt der Lieferant das Leasinggut zur Verfügung. Zwischen Leasinggeber und Lieferant wird meistens ein Kaufvertrag geschlossen.

Der Leasingvertrag ist an den Mietvertrag nach BGB angelehnt. Der wichtigste Unterschied zum Mietvertrag ist, dass der Leasingnehmer für die Instandhaltung des Leasinggutes sorgen muss und für Mängel und Beschädigungen der Sache haftet. Darüber hinaus haftet der Leasingnehmer für die Beschädigung und die Zerstörung der geleasten Hard- und Software. Leasingverträge müssen grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden (zu den Ausnahmen vgl. Palandt/Weidenkaff, Einf vor § 535 BGB, Rz.48). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, in einem schriftlichen Vertrag die Einzelheiten des Vertrages festzuhalten. In Formularverträgen größerer Leasinggesellschaften wird auf die umfangreichen AGB verwiesen. Die AGB unterliegen der Kontrolle des BGB (§§ 305ff. BGB).

Häufig findet man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, dass der Leasingnehmer für den Fall, dass die Lieferung unterbleibt, die Kosten des Leasinggebers erstatten muss. Dazu gehören zumeist die Bereitstellungsprovision und eine Nichtabnahmeentschädigung. Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf eine solche Klausel entschieden, dass die Regelung gegen das BGB verstößt (BGHZ 81, 298, 309). Der Leasinggeber kann nicht die Kosten des Vertragsabschlusses ersetzt verlangen.

Verzögert sich die Lieferung des Leasinggegenstandes, so muss der Leasingnehmer sowohl dem Hersteller oder Lieferanten als auch dem Leasinggeber eine Frist setzen, innerhalb der der Leasinggegenstand zu liefern ist. In dem Schreiben sollte der Leasingnehmer ankündigen, dass er die Annahme des Leasingobjekts verweigert, wenn nicht innerhalb der Frist geliefert wird. Bleibt die Lieferung aus, so kann der Leasingnehmer möglicherweise Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend machen.

Treten an dem Leasingobjekt Mängel auf, so muss der Leasingnehmer in den meisten Fällen die Mängelbeseitigung gegenüber dem Lieferanten geltend machen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die nachfolgende Klausel mit mehr oder weniger gleichem Wortlaut zu finden:

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