IT-Verträge und Recht

Von: RA Thomas Feil
Stand: 1. April 2007
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Leasing von Hardware und Software

Bei einem Leasingvertrag spielen in den meisten Fällen drei Beteiligte eine Rolle. Hier unterscheidet sich der Leasingvertrag von den klassischen Vertragsarten wie Kaufvertrag oder Mietvertrag, an denen nur zwei Parteien beteiligt sind (vgl. zu Begriff, Rechtsnatur und den verschiedenen Arten des Leasingvertrages Palandt/ Weidenkaff, Einf vor §535 BGB, Rz.37ff.):

  • Der Leasinggeber ist derjenige, der das Wirtschaftsgut, zum Beispiel die Hardware oder Software, zum Gebrauch überlässt.

  • Der Leasingnehmer erhält das Wirtschaftsgut zur Nutzung und zahlt dafür die Leasingraten.

  • Als dritter Beteiligter stellt der Lieferant das Leasinggut zur Verfügung. Zwischen Leasinggeber und Lieferant wird meistens ein Kaufvertrag geschlossen.

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