Verzug bei der Leistungserbringung
Wenn versprochene Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden, ist dies ärgerlich und kann bei dem jeweiligen Vertragspartner unangenehme Konsequenzen haben. Neben der verspäteten Lieferung von Hard- oder Software ist ein weiterer typischer Fall des Verzuges die verspätete Zahlung des Kunden.
Zum Verzug gibt es eine Reihe rechtlicher Regelungen. Die nachfolgenden Hinweise geben einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen notwendig, um einen Verzugsfall eintreten zu lassen:
Es muss eine Forderung aus einem Schuldverhältnis bestehen.
Der IT-Anbieter hat nicht rechtzeitig gemäß den vertraglichen Vereinbarungen geliefert.
Die Leistung ist nicht unmöglich.
Die Leistung war fällig und
die Forderung ist durchsetzbar.
Der Kunde hat den IT-Anbieter nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Lieferzeitraumes oder Liefertermins gemahnt. Alternativ beschreibt das Gesetz in § 286 Abs. 2 BGB verschiedene Situationen, in denen die Mahnung entbehrlich ist.
Der IT-Anbieter hat den Verzugsfall zu vertreten.
Ein Verzug kann also nur dann eintreten, wenn IT-Fachhändler oder das Systemhaus zwar die Leistung erbringen kann, dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt.
Wie sieht es mit der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit von vereinbarten Leistungen aus? Eine Forderung ist dann fällig, wenn der Schuldner die Leistung zu erbringen hat. Meist ist die Leistungszeit vertraglich geregelt. Ist weder im Vertrag noch aus den Vertragsumständen eine Leistungszeit zu entnehmen, so bestimmt sich die Leistungszeit nach § 271 BGB. Die Leistung kann sofort verlangt werden, und der IT-Anbieter hat die Leistung sofort zu bewirken.
Ist die Forderung des Kunden mit einer dauernden oder aufschiebenden Einrede des Anbieters behaftet, so ist die Forderung nicht durchsetzbar. Solange der IT-Anbieter die Leistung verweigern kann, schließt dies den Verzug aus. Eine mögliche Einrede kann beispielsweise das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB sein.
Wichtige Voraussetzung für den Verzugsfall ist die Mahnung oder eine ähnliche Handlung, wie sie in § 286 Abs. 1 BGB beschrieben ist. Bei der Mahnung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind. Eine Mahnung ist eine an den IT-Anbieter gerichtete Aufforderung des Kunden, die geschuldete Leistung zu vollbringen. Sie ist nicht formgebunden.
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