Wartung von Hardware
Nach wie vor gehören Wartungsverträge insbesondere bei Netzwerken zu den Vereinbarungen, die häufig zwischen IT-Anbieter und Kunden abgeschlossen werden. Auch bei den mittlerweile langen Gewährleistungsfristen für Hardware erfordern Netzwerke fachkundige Betreuung.
Wie bei allen EDV-Verträgen ist es auch bei Wartungsverträgen wichtig, dass der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen genau beschrieben wird. Eine Formulierung wie "die gesamte Hardware des Kunden wird gewartet" genügt nicht. Eine solche Regelung ist zu allgemein, und weder der Kunde noch der IT-Anbieter kann ersehen, welche Leistungen im Einzelnen zu erbringen sind.
Wartungsverträge können die Instandhaltung als vorbeugende Wartung und die Instandsetzung nach einem aufgetretenen Fehler umfassen. Zunächst muss der Kunde für sich klären, ob er nur eine Instandsetzung oder zusätzlich eine Instandhaltung wünscht. Wenn beide Aufgabenbereiche abgedeckt werden, spricht man von einer sog. Vollwartung.
Folgende Leistungsbereiche kann ein Wartungsvertrag umfassen:
Instandhaltung, nutzungsabhängig oder nach einem festen Zeitplan;
Instandsetzung aufgrund einer Fehlermeldung oder eines Kundenabrufes;
Fernwartung oder Ferndiagnose;
Beratung bei der Bedienung und Erweiterung der EDV-Anlage;
zusätzliche Leistungen, beispielsweise die vorübergehende Überlassung einer Ausweichanlage bei längerer Instandsetzung.
Die Höhe der Wartungspauschale bestimmt sich nach dem Wechselspiel von Angebot und Nachfrage. Es muss aber im Vertrag festgelegt sein, wann die Wartungspauschale zu zahlen ist. Beispielsweise kann eine jährliche Vorauszahlung vereinbart sein oder eine quartalsweise oder monatliche Abrechnung. Als Kunde sollte geprüft werden, ob für die Zeit der bestehenden gesetzlichen Mängelrechte bei Hardware die Wartungspauschale in voller Höhe gezahlt werden muss. Ein Teil der Wartungsleistungen ist im Rahmen der Mängelrechte abgedeckt.
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