Grundkurs Jahresabschluss

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 26. Juni 2009
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Worauf Sie beim Erstellen des Jahresabschlusses achten sollten

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Wie jedes Haus braucht auch ein Jahresabschluss ein ordentliches "Fundament", nämlich eine geordnete Buchhaltung. Die kann jedoch ein Unternehmer nicht nach seinem Belieben erstellen, denn schließlich kommen dem Jahresabschluss eine Reihe interner wie externer Funktionen zu. Wenn Sie der Bilanzierungspflicht und Buchführungspflicht unterliegen, dann schließt das auch ein, dass Ihre Buchhaltung bestimmten, formellen Ansprüchen und Prinzipien genügt, um die sich "Einnahme-Überschuss-Rechner" nicht kümmern müssen.

Der Schuhkarton als "Buchhaltung"

Gar nicht so selten habe ich schon erlebt, dass die Buchhaltung aus einem Sammelsurium verschiedener Belege bestand, die über das ganze Büro verteilt und womöglich noch bis ins Auto oder zu Hause verstreut waren - so gesehen ist dann selbst die Buchhaltung im Schuhkarton schon eine "fortschrittliche" Version. So oder so finden sich dann am Jahresende immer noch ein paar Belege, sehr zum Leidwesen von Steuerberatern und gewerblichen Buchhaltern, die zunächst einmal ein paar Stunden damit beschäftigt sind, Belege zu sichten, zu sortieren und abzuheften, bevor sie sich überhaupt an ihre eigentliche Arbeit machen können...

So hat sich der Gesetzgeber eine ordnungsgemäße Buchhaltung freilich nicht vorgestellt. Welchen Anforderungen der Jahresabschluss gerecht werden muss, macht der Gesetzgeber in § 243 HGB deutlich: Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (kurz "GoB") zu erstellen.

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

Für all diejenigen, die der Buchführungspflicht unterliegen, gibt es also ein paar Grundsätze, die sie erfüllen müssen. Die Vorschriften dafür finden sich im Wesentlichen im HGB, sie werden durch ungeschriebene Regeln ergänzt. Die Buchführung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn sie durchschnittlichen Anforderungen an die Redlichkeit und Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns genügt.

  • Da ist zunächst der Grundsatz der Wahrheit und Klarheit: Die Bücher und die Bilanz müssen also verständlich und übersichtlich sein. Verrechnungen zwischen dem Vermögen und den Schulden oder Aufwendungen und Erträgen dürfen nicht vorgenommen werden (§ 145 AO).

    Das Schönen der Bilanz durch Falschbuchungen ist natürlich erst recht tabu. (Man erinnert sich vielleicht an die weltweiten Bilanzskandale um Enron, Worldcom oder zuletzt parmalat in Italien, in Deutschland schlug der Fall "flowtex" hohe Wellen.)

  • Daraus ergibt sich, dass die Buchhaltung frei von Willkür sein muss (§ 239 Abs. 2 HGB). Die Zahlen müssen sich aus den vorhandenen Aufzeichnungen ergeben.

  • Deshalb darf keine Buchung ohne Beleg erfolgen. Eine ordnungsgemäße Buchhaltung muss nämlich anhand der Belege nachprüfbar sein. Das macht sowohl eine Nummerierung als auch eine geordnete Aufbewahrung notwendig. Die Fristen für die Aufbewahrung ergeben sich aus § 147 AO.

  • Sämtliche buchungspflichtige Geschäftsvorfälle müssen erfasst werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB und § 146 AO). D.h., Geschäftsvorfälle müssen nicht nur vollständig und damit lückenlos, sondern auch fortlaufend, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet dargestellt werden.

  • Vermögensgegenstände sind einzeln zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).

  • Daneben sind Informationen zu berücksichtigen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden (sog. Wertaufhellung bzw. -beeinflussung, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Das Wertaufhellungsprinzip ist damit Teil der Vorsichtsmaßnahmen, die bei der Bilanzierung Berücksichtigung finden müssen.

    Nehmen wir beispielsweise an, der Jahresabschluss wird per 31.12. vorgenommen. Die Bilanz wird im Februar des Folgejahres erstellt. Im Januar stellt sich jedoch heraus, dass ein Großkunde, gegen den noch eine Forderung in Höhe von insgesamt 100.000 Euro besteht, bereits im Dezember des Vorjahres Insolvenz beantragt hat. Da das Ereignis (Insolvenz) vor dem Bilanzstichtag liegt und vor der Erstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden ist, muss es berücksichtigt werden.

  • Prinzip der Stetigkeit: Bilanzen sollen stets nach dem gleichen Schema aufgebaut werden (formelle Bilanzstetigkeit). Zudem muss eine einmal gewählte, vom Gesetzgeber eingeräumte Bewertungsmethode für die nachfolgenden Jahresabschlüsse beibehalten werden (materielle Bilanzstetigkeit). Nur so lassen sich nämlich zeitlich aufeinanderfolgende Jahresüberschüsse überhaupt vergleichen. Bislang war das Prinzip nur für Bewertungsmethoden von Bedeutung. Mit der Neuregelung wird dieses Gebot auch auf die Ansatzstetigkeit ausgedehnt - sie wird zum zwingenden Bilanzierungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB n.F. i.V.m. § 246 Abs. 3 HGB n.F).

    Sofern aus sachlichen Gründen ausnahmsweise einmal eine Änderung vorgenommen worden ist, muss diese erläutert werden.

  • Vorsichtsprinzip: Keine "Schönfärberei", d. h., das Unternehmen soll sich nicht besser, sprich reicher, darstellen, als es in Wirklichkeit ist. Neben vergangenheitsbezogenen Bewertungen fließen auch solche Geschehnisse in der Zukunft ein, die noch unsicher sind. Deshalb sind Rückstellungen bislang gebucht worden. Hierdurch konnten stille Reserven geschaffen werden, die zu einer Verzerrung des Bildes führen konnten.

Gerade die zahlreichen Möglichkeiten zur Bildung von Rückstellungen war einer der Hauptkritikpunkte an der handelsrechtlichen Bilanzierung. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem BilMoG zahlreiche Aufwandsrückstellungen kurzerhand gestrichen:

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