Worauf Sie beim Erstellen des Jahresabschlusses achten sollten
Wie bewertet man sein Vermögen?
Jetzt haben Sie zwar Ihr gesamtes Vermögen und auch die Schulden erfasst, doch damit ist es noch nicht getan. Nun müssen sowohl das Vermögen als auch die Schulden bewertet werden. Das gilt für materielle wie immaterielle Vermögenswerte. Es stellt sich also die Frage, mit welchem (Geld-)Wert die Positionen in der Bilanz aufzunehmen sind.
Der Bewertung kommt eine Schlüsselfunktion bei der Bilanzierung zu. Schließlich hängt hiervon die Höhe des Gewinns ab. Deshalb kann der Unternehmer die Bewertung auch nicht nach Belieben vornehmen, vielmehr gelten eine Reihe von Regeln, die es einzuhalten gilt.
Der Anschaffungswert und der Tageswert
Wird ein Wirtschaftsgut nach seinem Anschaffungswert bewertet, dann wird der Wert zum Zeitpunkt der Anschaffung zugrunde gelegt. Da sich ein Wirtschaftsgut im Laufe der Zeit durch Gebrauch abnützt, wird diese durch Abnützung bedingte Wertminderung durch eine entsprechende Abschreibung berücksichtigt.
Beim Tageswert wird hingegen der Wiederbeschaffungswert zum Bilanzstichtag zugrunde gelegt.
Stehen Ihnen am Bilanzstichtag für die Bewertung des Umlaufvermögens mehrere Wertansätze zur Verfügung, dann lässt Ihnen der Gesetzgeber allerdings keine Wahl. In diesem Fall gilt für die Aktiva das Niederstwertprinzip. Das bedeutet: Können Sie zwischen Anschaffungskosten und Tageswert als Wertansatz wählen, müssen Sie stets den niedrigeren der beiden Werte ansetzen. Anders sieht es beim Anlagevermögen aus. Sofern das Anlagevermögen nur vorübergehend gemindert ist, gilt ein gemindertes Niederstwertprinzip.
Besondere Ansatz- und Bewertungsgrundsätze für Vermögen und Schulden
Mit dem BilMoG hat der Gesetzgeber zahlreiche Ansatz- und Bewertungsvorschriften geändert. Von besonderer Bedeutung sind hierbei:
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