Der Jahresabschluss
Veröffentlichung
Wer muss was veröffentlichen?
Nun reicht es auch nicht aus, den Jahresabschluss fertigzustellen und dann im stillen Kämmerlein aufzubewahren, bis irgendwann irgendjemand einmal daran Interesse haben könnte. Wer seinen Jahresabschluss zu veröffentlichen hat, regelt zum einen das Handelsgesetzbuch und zum anderen das Publizitätsgesetz (PublG).
Publizierungspflicht nach HGB:
Die Vorschriften der §§ 325 ff HGB verpflichten alle Kapitalgesellschaften und die Vorschrift des § 339 Abs. 1 HGB zudem die eingetragenen Genossenschaften, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen.
Publizierungspflicht nach PublG:
Für alle anderen Unternehmen, insbesondere Personengesellschaften, sind hingegen die Regeln des Publizitätsgesetzes (PublG) einschlägig.
Hiervon betroffen sind neben allen übrigen Unternehmen auch Freiberufler, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen:
Bilanzsumme über 65 Mio. Euro,
Umsatzerlöse über 130 Mio. Euro und/oder
durchschnittlich mehr als 5.000 Mitarbeiter.
Eine Ausnahme gilt lediglich für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften. Sie sind nicht verpflichtet, ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen, sofern in einer Anlage zur Bilanz die Ertragslage des Unternehmens näher zu erläutern (§ 5 Abs. 5 PublG).
Allerdings löst allein das Überschreiten der Grenzen für sich noch keine Buchführungspflicht aus. Erst der konkrete Hinweis des zuständigen Finanzamtes auf die (künftige) Buchführungspflicht verpflichtet Sie, vom nächsten Wirtschaftsjahr an dieser Verpflichtung nachzukommen (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO).
Wie muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden?
Das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, hat erhebliche Veränderungen im Hinblick auf die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses gebracht. Zwar hat sich der Kreis der veröffentlichungspflichtigen Unternehmen hierdurch nicht vergrößert, aber die Gesetzesänderung erleichtert es Dritten nun erheblich, Informationen über ein Unternehmen zu gewinnen. Während vor Inkrafttreten des Gesetzes eine mühsame Recherche im Handelsregister oder im Bundesanzeiger notwendig war, lässt sich der Jahresabschluss nun bequem auf elektronischem Wege im Bundesanzeiger einsehen. Zusammen mit den weiteren gemäß § 325 HGB erforderlichen Unterlagen wird der Jahresabschluss schließlich in das Unternehmensregister überstellt (§ 8b Abs. 3 EHUG).
Weitere Informationen zum Elektronischen Handelsregister sowie zum Unternehmensregister liefern folgende Beiträge bei akademie.de:
"Elektronisches Handelsregister, der Handelsregister-Eintrag und die Recherche im Handelsregister"
"Das Handelsregister - Eintragspflicht und Eintragsfähigkeit"
Was sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) voraussichtlich ändern wird, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
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