Kahlschlag beim Gründungszuschuss?

Arbeitslose mit Gründungsplänen müssen sich auf deutlich schlechtere Förderbedingungen gefasst machen!

Von: Robert Chromow
Stand: 24. November 2011
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Schlechte Nachrichten für gründungswillige Arbeitslose: Der Bundestag hat den bewährten Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit spürbar gesenkt und den Rechtsanspruch in eine Ermessensleistung umgewandelt. Nachdem der Bundesrat seine anfängliche Bedenken zurückstellte, tritt die Neuregelung nach Erscheinen im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das wird voraussichtlich Anfang Dezember 2011 der Fall sein.

Inkrafttreten vermutlich im Dezember

(Update 24.11.2011) Nachdem der Bundesrat das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (PDF, 2,4 MB) am 14.10.2011 abgelehnt und in den Vermittlungsausschuss verwiesen hatte, wurden die Kürzungen dort am 22.11 dann doch beschlossen, nachdem mehrere Länderregierungen ihre (berechtigten) Bedenken fallen ließen.

Ursprünglich war damit gerechnet worden, dass die Änderungen beim Gründungszuschuss bereits ab Anfang November 2011 gelten. Durch die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren verschiebt sich das Inkrafttreten der Neuregelung jedoch voraussichtlich auf die ersten Dezemberwochen. Ganz Kurzentschlossene können momentan noch auf den letzten Drücker doch noch in den Genuss der Gründungsförderung zu den bisherigen Konditionen kommen. Mehr dazu weiter unten im Beitrag unter der Überschrift "Nun aber hurtig ...".

Kein Zweifel: Die Förderprogramme der Arbeitsagenturen für Gründer aus der Arbeitslosigkeit haben sich bewährt. Mit Unterstützung durch Überbrückungsgeld, Ich-AG-Förderung und Gründungszuschuss ist in den vergangenen Jahren Hunderttausenden Menschen ein erfolgreicher Start in die Selbstständigkeit gelungen.

Aufgrund der verbesserten Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, vor allem wohl wegen der wachsenden Nachfrage nach Fachkräften, hat sich die Bundesregierung nun aber zu einem "Umbau der Leistungen für Selbständige" entschlossen: Offenbar sollen qualifizierte Arbeitslose künftig nicht mehr durch staatliche Beihilfen darin bestärkt werden, ihre Arbeitskraft auf eigene Rechnung zu vermarkten. Vor allem aber stellen die Fördermaßnahmen für Existenzgründer ein beträchtliches Einsparpotenzial dar: Von den beschlossenen Änderungen beim Gründungszuschuss verspricht sich die Koalition bis zum Jahr 2015 Einsparungen von über fünf Milliarden Euro!

Die Änderungen beim Gründungszuschuss auf einen Blick

Das "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" verschlechtert die Konditionen des Gründungszuschusses gravierend:

  • Der Rechtsanspruch entfällt: Aus dem Zuschuss wird künftig eine Ermessensleistung (= "Kann-Leistung").

  • Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens fünf Monaten (bisher: drei Monate).

  • Die Gesamtförderdauer bleibt zwar gleich - die erste Förderphase wird jedoch von neun auf sechs Monate verkürzt. Die zweite Phase, in der lediglich ein Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt werden kann, verlängert sich dafür um drei Monate.

Wie hoch das Minus im Einzelfall ist, hängt von der Höhe des vorhergehenden Arbeitslosengeld-Anspruches ab. Größenordnung der Zuschussminderung: 3 x monatliches Arbeitslosengeld.

Nun aber hurtig ...

Wenn Sie ...

  • arbeitslos sind,

  • die Anspruchsvoraussetzungen für den Gründungszuschuss in der bisherigen Form erfüllen und

  • schon recht genau wissen, in welchem Bereich Sie sich mit welchem Geschäftskonzept selbstständig machen wollen,

... dann ist eine Turbo-Gründung noch vor Inkrafttreten der Neuregelung durchaus noch möglich. Es ist jetzt aber allerhöchste Zeit. Bis auf Weiteres gelten die bewährten Förderkonditionen. Einzelheiten entnehmen Sie dem Gründungszuschuss-Kapitel unseres Infopaketes "Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit".

Hier die wichtigsten nächsten Schritte im Überblick:

  1. Vereinbaren Sie ganz schnell einen Termin bei Ihrer Arbeitsagentur und holen Sie dort Ihre persönlichen Antragsunterlagen ab.

  2. Vereinbaren Sie ebenfalls möglichst zeitnah einen Termin bei der "fachkundigen Stelle", die Ihr Gründungsvorhaben begutachten soll. Das kann zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder auch ein Berufs- oder Fachverband sein.

  3. Schreiben Sie im Laufe der nächsten Woche Ihren Businessplan.

  4. Bereiten Sie gleichzeitig alle praktischen Gründungsschritte vor, sodass Sie Ihr Unternehmen möglichst bis Mitte Oktober, spätestens jedoch vor Ende Oktober anmelden und Ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen können. Ob und in welchem Umfang Sie das dann tatsächlich tun, bleibt letztlich Ihnen selbst überlassen.

  5. Lassen Sie Ihren Businessplan so bald wie möglich von der fachkundigen Stelle beurteilen, und reichen Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit allen Unterlagen bei der Arbeitsagentur ein.

    Bitte beachten Sie: Das kann in Absprache mit der Arbeitsagentur notfalls auch noch im November oder Dezember der Fall sein. Entscheidend für die Anspruchsberechtigung sind der "Tag der Antragstellung" (das ist der Tag, an dem Sie sich die Antragsformulare haben aushändigen lassen!) und der "Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit" (das ist der Tag, an dem Sie sich Ihren Gewerbeschein ausstellen lassen oder Ihre selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt anmelden).

Lassen Sie sich beraten!

Am besten wenden Sie sich kurzfristig an einen erfahrenen Gründungsberater vor Ort, der Sie bei den jetzt anstehenden Schritten unterstützt.

Fazit

Der Kahlschlag beim Gründungszuschuss ist ein echtes Trauerspiel: Ein zwar teures, dafür aber wirkungsvolles Instrument der Arbeitsförderung wurde ohne Not geopfert. Gründungen aus der Arbeitslosigkeit werden in Zukunft nicht nur seltener, sondern in den meisten Fällen auch schwieriger. Und der Zuschuss fällt spürbar geringer aus.

Trotzdem: Selbst wenn die oben skizzierte Turbo-Gründung nicht mehr möglich ist, sollten Interessierte die Flinte bloß nicht zu früh ins Korn werfen: Die Tragfähigkeit von Gründungsvorhaben musste schließlich auch bisher schon von fachkundigen Stellen attestiert werden. Und: Eine Ermessensleistung ist noch lange keine Willkürmaßnahme! Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sich beraten lässt und gründlich vorbereitet, hat auch in Zukunft gute Chancen, in den Genuss von Fördermitteln zu kommen!

Anlass zur Panik ist die Neuregelung schon gar nicht. Denn so sinnvoll und wichtig die staatliche Anschubfinanzierung sein mag: Entscheidend ist ein dauerhaft tragfähiges Geschäftsmodell. Mit anderen Worten: Sie brauchen Kunden, die bereit und in der Lage sind, für gute Produkte und Dienstleistungen Geld auf den Tisch zu legen. Und die werden findige und flexible Freiberufler und Kleingewerbetreibende auch in Zukunft finden!

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SEHR GUT

Ergänzung mit Stand vom 25.05.2011 = Beschluss des Bundeskabinetts:

Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld, der am Gründungstag noch vorliegen muss, wird 5 Monate (150 Tage) betragen

Das Gesetz geht in erster Lesung am 01.07.2011 in den Deutschen Bundestag.

Eine Beschlussfassung (zwei weitere Lesungen nach der Sommerpause, keine Zustimmungspflicht des Bundesrats) im Oktober 2011 ist wahrscheinlich, damit auch ein Inkrafttreten zum 01.11.2011

Wer es genau beobachten will:

http://www.bundestag.de/dokumente/tagesordnungen/index.html

Die Tagesordnungen für die Zeit nach der Sommerpause sind noch
nicht eingestellt.

Freundliche Grüße aus Langenhagen bei Hannover

Brigitte Wilke
http://www.wuh-deutschland.de/

Sehr geehrte Frau Wilke,

wenn ich mich im September oder Oktober zur Selbstständigkeit entschließe, wie lange dauert es dann ca. bis zum Tag der Gründung? Wenn ich Sie richtig verstehe, bezieht sich die Gesetzesveränderung auf den Gründungstag und nicht auf den Tag der Antragstellung. Ich habe doch aber keinerlei Einfluss auf die Antragsbearbeitung und sicher werden jetzt noch viele Ihren Antrag einreichen. Heißt das, dass man Glück haben muss, dass der Antrag schneller bearbeitet wird als andere und man noch vor November gründen darf?

Guten Tag,
entscheidend für die Bewilligung des Gründungszuschusses ist nicht der Tag der Gründung, sondern der Tag der Antragstellung. Als solcher wiederum gilt grundsätzlich der Tag, an dem Sie von Ihrem Berater das vorbereitete Antragsformular bekommen.
Alles Gute und viel Erfolg
Robert Chromow

Hallo,
können Sie mir für die folgende Aussage die rechtlichen Grundlagen nennen? Wenn ja welche sind diese?

"entscheidend für die Bewilligung des Gründungszuschusses ist nicht der Tag der Gründung, sondern der Tag der Antragstellung. Als solcher wiederum gilt grundsätzlich der Tag, an dem Sie von Ihrem Berater das vorbereitete Antragsformular bekommen."

Laut der Hotline des Arbeitsamtes für den Gründungszuschuß zählt der Tag der Gründung,

über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen,
Gruss Klaus

Hallo Klaus,
gut, dass Sie nachfragen: Als "Tag der Antragstellung" gilt tatsächlich der Tag, an dem Sie das Formular abholen (und nicht etwa der Tag, an dem Sie das ausgefüllte Formular und die dazugehörigen Unterlagen abgeben!) Ungeachtet dessen müssen die Zuschussvoraussetzungen am offiziellen Gründungstag - also bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit - (noch) vorliegen. In Bezug auf die Neuregelung heißt das: Es gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung (= Tag der Antragsabholung). Und am geplanten Gründungstag müssen die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Zuschussvoraussetzungen erfüllt sein. Ist die Sache dadurch klarer?
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Vielen Dank,
also kann ich darauf bauen das, wenn ich einen Antrag mit Datum Oktober bekomme, die derzeitigen Voraussetzungen (die Länge der Förderung, benötigte Dokumente, Rechtsanspruch auf Förderung...) auch noch gelten wenn ich erst im November, Dezember meine, dann vollständigen, Unterlagen abgebe. Die dann evtl. geänderten Voraussetzungen für mich dann nicht gelten.
Etwas verwirrend fand ich die folgende Aussage:
"Ungeachtet dessen müssen die Zuschussvoraussetzungen am offiziellen Gründungstag - also bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit - (noch) vorliegen"
Ich hoffe ich kann das Arbeitsamt dann auch davon überzeugen

Hallo Klaus,
bei der Aussage, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend ist, handelt es sich um meine Interpretation. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie spätestens bis Mitte Oktober den Antrag stellen, die Unterlagen noch vor Ende Oktober einreichen und am besten auch noch Ihr Unternehmen beim Gewerbe- oder Finanzamt anmelden. Am besten sprechen Sie die Details mit Ihrem Arbeitsberater ab.
Viel Erfolg und herzliche Grüße
Robert Chromow

Ich bin zum 01.01.2011 arbeitslos geworden und habe Anrecht auf 24 Monate ALG 1. Das neue Gesetz gilt m.E. für alle, die nach dem 01.02.2011 arbeitslos geworden sind. Ist das richtig ?

Hallo,
die Neuregelung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Voraussichtlich wird das noch im Laufe des Oktobers 2011 der Fall sein. Falls Sie noch in den Genuss der bisherigen Regelung kommen wollen, sollten Sie sich umgehend mit Ihrer Arbeitsagentur in Verbindung setzen.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Das sind keine guten Neuigkeiten beim Gründungszuschuss.

Vor Allem die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung finde ich nicht gut. Sie schreiben zwar zutreffenderweise, dass es damit noch keine Willkürentscheidung ist, aber gerade diese Neuregelung erlaubt es doch eine Leistung abzulehnen TROTZ dass die Vorausetzungen erfüllt sind. Was werden das für Gründe sein, die trotz Erfüllung der Voraussetzung zur Ablehnung führen: Das Vorhaben ist zu rentabel oder die Zeit zwischen Arbeitslosigkeit und Gründung ist zu kurz (sollte man also lieber eine längere Zeit arbeitslos sein?).

Ich sehe das schon als größtes Problem der Neuregelungen. Die Leistungskürzungen etc. sind zwar ärgerlich, aber das Konzept muss ja auch tragfähig sein, wie Sie in Ihrem (sehr guten) Bericht ja auch schreiben.

> ... reichen Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit allen Unterlagen
> bei der Arbeitsagentur ein. Das kann in Absprache mit der Arbeitsagentur
> notfalls auch noch im November oder Dezember der Fall sein.

Vorsicht, eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Ob und welche Absprachen die Agentur treffen kann, ergibt sich aus einer noch zu veröffentlichenden Geschäftsanweisung an die Agenturen vor Ort.

Mit dem Schritttempo, den das BMAS vorlegt, um Mio. Euros bereits
ab 2011 einzusparen, ist eine "ganz kleine Übergangsregelung unter
4 Augen" nicht realistisch.

Lösungsmöglichkeit ist, den GZ aus dem BMAS herauszulösen, der KfW zu
überantworten und durch das BMWI konzeptionell begleiten zu lassen.
Wie schon bei der Umstellung des "ESF - Coaching" zum Gründercoaching
Deutschland. Die Agentur vor Ort würde wie beim GCD über die Förderung
informieren und beraten sowie ggfs. als Kontaktstelle für die KfW die
notwendigen Unterlagen zusammenführen. Voraussetzung ist, der Titel
wird der KfW zur Verfügung gestellt. Dann hat das BMAS auf einen Schlag
sein Sparziel erreicht und die Gründungsförderung bleibt unangetastet.

Kollegiale Grüße
Hans Günter Hübscher

Hallo Herr Hübscher,
vielen Dank für Ihre Einschätzung. Der Hinweis auf mögliche Einzelfall-Absprachen mit der Arbeitsagentur vor Ort bezog sich nicht auf eine eventuelle Übergangsregelung, sondern auf den Zeitraum, in dem noch die bisherige Rechtslage gilt. Nachdem der Bundesrat das Gesetz erneut blockiert hat, kann sich das Inkrafttreten der Neuregelung ja durchaus noch bis zum Jahresende hinziehen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Bei der Arge gab man mir Informationen zur neuen Ermessensentscheidung beim GZ, die mir vorher nicht bewusst waren. Die Gewährung eines Gründungszuschusses ist danach erst zu gewähren, wenn ALLE anderen Maßnahmen nicht zum Erfolg führen (Vermittlung in eine andere Stelle, Umschulung, etc.). Nach Auskunft des Sachbearbeiters wird dadurch nach der neuen Rechtslage die Gewährung des Zuschusses zur Ausnahme.

Gibt es eigentlich eine realistische Möglichkeit einzuschätzen, wann die Änderungen jetzt frühestens kommen werden? Die Regierung wird doch bestimmt schonmal langsam an Weihnachtsferien denken ;-)

Nein, eine verlässliche Prognose darüber, wann genau die Neuregelung in Kraft treten wird, gibt es leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Gibt es im oben zitierten Gesetz eine Stelle, wo erwähnt ist was denn nun entscheidend ist a) das Antragsformular mit Eingangsstempel der Agentur oder b) der effektive Beginn einer Selbständigkeit belegt mit Gewerbeanmeldung ? Finde es leider nicht .. danke

Hallo,
im Gesetz wird weder die Antragstellung noch die Gewerbeanmeldung ausdrücklich erwähnt. Voraussetzung für die Zahlung des Gründungszuschusses ist laut § 57 SGB III Abs. 1
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__57.html
ist vielmehr, dass "durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet" wird. Es kommt also letztlich auf den Zeitpunkt an, an dem die Selbstständigkeit tatsächlich aufgenommen wird.
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Gut, also am besten gleich die 3 Seiten ausdrucken, vom Steuerberater das Gründungskonzept absegen lassen und mit Gewerbeanmeldung spätestens auf den 30.Oktober bis Monatsende zur Agentur und Eingangsstempel!!!! nicht vergessen. Und die Freiwillige Weiterversicherung* für weniger vierzig Euro sollte die ersten zwei Jahre als Airbag mit in´s Gründerpaket ..

* -> http://www.arbeitsagentur.de/nn_26694/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Ge...

Gibt es bereits einen Termin für die Tagungen des Vermittlungsausschusses in dieser Frage? Kann man das irgendwo nachsehen.

Sofern der Vermittlungsausschuss eine Empfehlung abgibt, ist noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat notwendig. Ist das Verfahren überhaupt noch in diesem Jahr abzuschließen?

(Meine Existenzgründung ist für den 2.1.2012 geplant. Natürlich möchte ich den GZ in der jetzt Gültigen Fassung bekommen. Zumal eine geänderte Rechtslage bei mir wahrscheinlich dazu führen würde, dass ich den Zuschuss überhaupt nicht bekomme.)

Liebe Leserinnen und Leser, liebe Kollegen,

> Der Vermittlungsausschuss tagt am 8.11.2011. <

Die Tagesordnung umfasst drei in den VA überwiesene Gesetze. Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Gründungszuschuss) liegt auf TOP 1.

Beste Grüße aus Hannover
Wilke & Hübscher
Hans Günter Hübscher

Nach alter Lage bekommen die unter 50jährigen Gründer noch 2mal 9 Monate ALG I plus 300€ obendrauf. Ab demnächst höchstens 13 Monate das ganze und die 300€ nur noch 6mal! Was gibt es da zu überlegen, es sei denn einer ist pervers und liebt die Position eines Bittstellers in nervigen "Ermessensgesprächen" .. faktisch drückt der Gesetzgeber eine kalte Kürzung um 5 Monate ALG I und 3mal 300€ durch, was bei einem typischen ALG I von 800€ dann ein Minus von fast fünftausend Euro ausmacht = EIN HERZ FÜR GRIECHENLAND!!!!
Wer heute spitz rechnet wird sich in Zukunft sagen lieber 12 Monate ALG I statt nur einen Monat mehr mit Gründungszuschuss und Antragsverfahren und nur noch 6mal 300€ obendrauf. Zumal im Leistungsbezug die Krankenversicherung für null läuft und ein Gründer lediglich in den ersten sechs Monaten ein geminderten Beitrag von 223€ in der GKV bezahlen muss, danach 330€ aufwärts. Die ganze Geschichte ist nicht gründungsfördernd. Nur mal so.

Hallo,
so verständlich und berechtigt Ihre Empörung grundsätzlich ist, eines trifft nicht zu: Der Zuschuss zur Sozialversicherung wurde nicht gekürzt. Er wird auch in Zukunft während beider Förderphasen gezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Klar, aber wir wissen doch beide, daß die jetzigen ersten neun Monate eine sichere Geschichte waren, die dann zu einer Ermessensentscheidung werden und die zweiten jetzt 6 sechs Monate künftig 9 von den meisten Gründern garnicht beantragt wurden, einfach weil die Ablehnungsrate extrem hoch war. Lief der Laden gut argumentierte die Agentur "was wollen sie denn, läuft doch!" und bei mageren Zahlen meint man, daß der Gründer den Laden ja eh bald zu macht ..

Die Sitzung des Vermittlungsausschusses wurde gestern ergebnislos auf den 22.11.2011 vertagt.

Soweit ich das Gesetzgebungsverfahren im vorliegenden Fall verstehe, muss der etwaige Vorschlag des VA noch Bundestag und Bundesrat passieren und im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben werden. Unwahrscheinlich wäre ja, dass der VA das Gesetz ohne Änderungen an den Bundesrat zurückgibt.

Ist damit überhaupt noch ein Inkrafttreten der Neuregelungen in diesem Jahr möglich? Wenn der Ausschuss seine Änderungen am 22. November 2011 erarbeitet, wird die Bekanntgabe doch nicht vor Mitte Dezember 2011 sein. Oder???

Hallo,
Sie haben völlig recht: Durch die gestrige Vertagung des Vermittlungsausschusses verzögert sich das mögliche Inkrafttreten der Neuregelung weiter. Vor Mitte bis Ende Dezember wird das Gesetz kaum in Kraft treten können - selbst wenn es letztlich vom Bundestag doch noch in unveränderter Form mit Kanzlerinnen-Mehrheit verabschiedet werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Eine doppelte Frage zur zweiten Phase, also zur Verlängerung der Sozialversicherungszuschusses (und nicht so akut, wie die Uhrzeit vermuten lässt – späte Aufträge :-)

1. Ändert sich die Länge für bereits geförderte Existenzgründer?
Bei der Sozialgesetzgebung gibt es das ja teilweise.

2. Wohl ins Blaue hinein gefragt:
Kann jemand fundiert als ich spekulieren, ob dies die Chancen bereits geförderter Existenzgründer auf die zweite Phase verändert?

Ich hoffe, das wirkt nicht faul, aber gerade die Fragen & Antworten sind ja hier oft schön gebündelt.

Schönen Gruß

Thomas Hanke

hallo Herr Hanke,

zu 1.) nein, die Konditionen für "Altförderungen" werden sich nicht ändern.
zu 2.) die Verlängerung (mehr dazu unter http://www.akademie.de/direkt?pid=43565 ) ist auch bisher schon eine "Kann"-Leistung, Sie müssen dafür "Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegen". Vermutlich werden die Agenturen auch hier in Zukunft restriktiver sein - das Budget der Bundesagentur für den Gründungszuschuss wurde für nächstes Jahr immerhin um 44% gekürzt, wie man bei Gründungszuschuss.de nachlesen kann:
http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss...

Probieren sollten Sie es ggf. und mit "geeigneten Unterlagen" trotzdem!
beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

(Berlin 22.11.2011 - 22:00 h) Gründungszuschuss - worst case
Der Vermittlungsausschuss hat heute Abend beschlossen, keine Änderung des Gesetzentwurfs zum Gründungszuschuss zu empfehlen.

Die Pressestelle teilt mit, es bleibe bei den im Oktober beschlossenen Änderungen: Wegfall des Rechtsanspruchs und Mindestanspruchsdauer Alg I von 150 Tagen.

Eine Evaluation solle die praktische Umsetzung in den nächsten Jahren beobachten. Darauf einigten sich Bund und Länder in einer Protokollerklärung.

Trotz allem hat die Bundesagentur für Arbeit eine Milliarde Euro für den Gründungszuschuss 2012 eingeplant.

--
Wilke & Hübscher
Hans Günter Hübscher

Guten Morgen zusammen!

Kann jemand einschätzen, was die gestrige Entscheidung des Vermittlungsausschusses jetzt für die Zeitschiene bedeutet?

Eine Änderung dieser Regelungen ist ja nicht zu erwarten!? Also wird nach Zustimmung und Veröffentlichung des Gesetzes die Änderung wirksam. Per 1. Dezember 2011 wird eine Wirksamkeit wohl nicht herstellbar sein, oder?

> Per 1. Dezember 2011 wird eine Wirksamkeit wohl nicht herstellbar sein, oder?

Der Vermittlungsausschuss hat in seiner gestrigen Sitzung eine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Darüber berät der Bundesrat am Freitag 25.11.2011 ab 9.30 Uhr. Die Beschlussempfehlung steht bereits am Donnerstag 24.11.2011 im Bundestag zur Beratung an.

Zunächst beraten die Abgeordneten beider Häuser. Dies ist keine Schlussabstimmung. Unklar ist noch, wie sich das Plenum des Bundesrats verhalten wird, resp. ob es nach dem Vermittlungsausschuss zu einem Einspruch kommt.

Gruss
Wilke & Hübscher
Hans Günter Hübscher