Erfolg und Wirtschaftlichkeit
Abgrenzung: Betrieb oder Privatsphäre?
Freiberufler und Kleinunternehmer haben's gut: Sie müssen keine Bilanz aufstellen, können auf die doppelte kaufmännische Buchführung verzichten und zahlen Steuern nur auf reale Einnahmen. Die geringeren formalen Anforderungen an das Rechnungswesen erschweren umgekehrt jedoch den schnellen Überblick über die betriebliche Entwicklung.
Die Trennung von privater und betrieblicher Sphäre hat gute Gründe:
Der Fiskus verlangt diese Abgrenzung.
Die saubere Aufteilung zwischen betrieblich bedingten Geldflüssen und privatem Konsum verhindert, dass sich unerfahrene Unternehmer Illusionen über verfügbare Mittel machen.
Nur so kommen Sie zu aussagekräftigen und vergleichbaren Aussagen über die Leistungsfähigkeit und den Erfolg Ihres Betriebs.
Damit ist jedoch nicht gesagt, dass private Verpflichtungen bei betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Kalkulationen generell "außen vor" zu bleiben haben: Sie müssen nur an den richtigen Stellen eingerechnet werden.
Beispiel: Unternehmerlohn
In der Einnahmeüberschussrechnung des Freiberuflers für das Finanzamt haben seine Prämien für die Kranken- und Lebensversicherung oder die Ausgaben für den privaten Lebensunterhalt nichts zu suchen. Wenn er jedoch die Stunden- und Tagessätze ermittelt, die er seinen Kunden in Rechnung stellen muss, um kostendeckend zu arbeiten, tut er gut daran, seinen benötigten "Unternehmerlohn" zu berücksichtigen.
Umgekehrt gehören Gründungszuschuss, Einstiegsgeld und ähnlichen personenbezogenen Gründungsbeihilfen nicht zu den betrieblichen Einnahmen. Sie erhöhen nicht den Gewinn und sind auch sonst nicht steuerpflichtig. Es handelt sich nämlich nicht um betriebliche Subventionen, sondern um Beihilfen zur Sicherung des privaten Lebensunterhalts und der Sozialversicherung (!) des Unternehmers und seiner Familie.
Unter der Überschrift "Dienstleistungs-Kalkulation: Realistische Stundensätze berechnen" wird erklärt, wie Selbstständige rechnen müssen, damit sie auf Dauer "mit ihrem Einkommen auskommen".
Finanzbuchhaltung vs. Kostenrechnung
Neben dem "Gehalt" des Unternehmers (für seine Mitarbeit) müssen genau genommen noch zwei weitere Komponenten des "Unternehmerlohns" einkalkuliert werden, die sich in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht wiederfinden:
die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals: Das würde ja dem Unternehmer als Privatmann - zumindest magere - Bankzinsen bringen. Umgekehrt betrachtet: Würde das Eigenkapital fehlen, müssten Darlehen aufgenommen und Schuldzinsen gezahlt werden.
einen Risiko- oder Wagniszuschlag: Anders als ein Angestellter trägt der Unternehmer das volle Misserfolgs- und Haftungsrisiko seiner Selbstständigkeit.
Nicht nur anhand des Unternehmerlohns wird deutlich, dass zwischen (steuerlichem) "Gewinn" und tatsächlichem "Unternehmenserfolg" Welten liegen können. Aus diesem Grund unterscheidet die Betriebswirtschaft zwei völlig unterschiedliche Arten der Rechnungsführung: die Finanzbuchhaltung und das betriebliche Rechnungswesen (oder auch "Kosten- und Leistungsrechnung").
Gewinnmaximierung um jeden Preis?
Bevor Sie das unter Begriffshuberei oder gar Haarspalterei abbuchen: Welche Gefühle ruft bei Ihnen die Mitteilung Ihres Steuerberaters wach, dass Sie im letzten Jahr "überraschend hohe Gewinne gemacht" haben? Zwiespältige, stimmt's? Die an sich gute Botschaft bedeutet nämlich auch, dass die fälligen Steuern wahrscheinlich höher ausfallen als die geleisteten Steuervorauszahlungen. Sofern die drohenden Steuernachzahlungen nicht einkalkuliert (und in Form flüssiger Mittel auch verfügbar) sind, können "hohe Gewinne" eine extrem schlechte Nachricht sein. Wohl dem, der eine ausreichend hohe Steuerrücklage gebildet hat.
Die drohende Steuerbelastung ist ja auch der Grund dafür, dass Unternehmer üblicherweise alle gesetzlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren zu versteuernden Gewinn zu minimieren. Entgegen anderslautenden Vorurteilen sind Betriebswirte also keineswegs auf Gewinnmaximierung um jeden Preis aus.
Um zu realistischen Aussagen über den wirtschaftlichen Erfolg zu kommen, sollte ein Selbstständiger in der Lage sein, neben der Einnahmenüberschussrechnung (oder "Gewinn- und Verlustrechnung" - so heißt die kaufmännische Gewinnermittlung) eine eigene, realistische Erfolgsbetrachtung anzustellen.
Bei deren Definition sind Sie an keinerlei gesetzliche Vorschriften gebunden: Welche "kostenrechnerischen Korrekturen" Sie vornehmen und wie genau Sie dabei kalkulieren, bleibt Ihnen selbst überlassen. Niemand verlangt von Ihnen, eine separate Betriebsbuchführung vorzulegen. In Ihrem eigenen Interesse tun Sie aber gut daran, die wichtigsten Überlegungen zumindest zu kennen und damit hantieren zu können.
