Krankmeldung bei krankem Kind?

Betreuung kranker Kinder: Dürfen Eltern sich krank melden, weil das Kind krank ist?

Von: Erwin Denzler
Stand: 31. Oktober 2007
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Über den Autor: Erwin Denzler

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Erwin Denzler aus Fürth ist freiberuflicher Dozent für Arbeits- und Sozialrecht. Er unterrichtet insbesondere in Weiterbildungen für Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitswesen und aus dem öffentlichen Dienst. Außerdem schreibt er Fachartikel zu Themen aus dem Sozialrecht und Personalwesen für Zeitschriften und für akademie.de. Zum Thema "Sozialversicherung für selbstständige Dozenten" hat er ein Handbuch veröffentlicht.

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Die Meinung, man könne sich auch "krankschreiben" lassen, wenn ein Kind erkrankt ist, ist zwar weit verbreitet. Nur: Das stimmt nicht ganz. Wir nennen die Bedingungen für den Anspruch auf Krankengeld zur Pflege kranker Kinder und sagen, wann Anspruch auf den vollen Nettolohn vom Arbeitgeber besteht.

Kinder krank? Bedingungen für den Anspruch auf Freistellung und Krankengeld

Nach § 45 SGB V hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn:

  • das Kind jünger als 12 Jahre ist

  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann

  • eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit vorliegt und

  • kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber besteht.

Außerdem müssen sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch besteht je Kind für maximal zehn Arbeitstage im Jahr, je Elternteil für maximal 25 Arbeitstage bei mindestens drei Kindern.

Für alleinerziehende Eltern gilt jeweils die doppelte Zeitdauer.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes zu errechnen ist nicht ganz unkompliziert. Grundsätzlich liegt es bei 70 Prozent des Bruttolohns. Allerdings darf das Krankengeld nicht mehr als 90 Prozent des Nettolohns betragen. Außerdem müssen davon Beiträge an die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Rentenbeiträge abgeführt werden, die die Krankenkasse direkt einbehält. Krankenkassenbeiträge entfallen für die Dauer der Zahlung.

Im Schnitt beträgt das Krankengeld etwa 75 Prozent des Nettoeinkommens. Selbst ausrechnen können Sie die Höhe des Krankengeldes mit dem Krankengeld-Rechner, den die TK im Internet anbietet.

Wer zum Beispiel 2.000 Euro brutto verdient und Steuerklasse drei hat, hat bei einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 13,5 Prozent ein Nettoeinkommen von etwa 1.550 Euro. Das Krankengeld beträgt dann nach Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 40,50 Euro je Tag oder 1.215 Euro im Monat. Wenn das Kind eine Woche krank ist, liegt der Nettoverlust bei ca. 80 Euro. (Der Arbeitgeber erspart sich dagegen, falls die Krankenkasse zahlen muß, Personalkosten in Höhe von rund 570 Euro für diese Woche.)

Bezahlte Freistellung? Der Arbeitsvertrag entscheidet

Ob Anspruch auf bezahlte Freistellung bei vollem Lohn durch den Arbeitgeber besteht, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Wenn er dazu keine Regelung enthält, gilt § 616 BGB: Der Arbeitnehmer "wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

Diese etwas altertümliche Formulierung bedeutet, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen das Gehalt weiterhin bezahlen muss. Das gilt übrigens nicht nur für die Betreuung kranker Kinder, sondern auch für nicht verschiebbare Behördengänge oder wichtige Familienfeiern.

Aber § 616 BGB ist, anders als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei eigener Krankheit des Arbeitnehmers, "abdingbar", seine Wirksamkeit kann also vertraglich ausgeschlossen werden. Dafür genügt im Arbeitsvertrag eine Klausel wie etwa "Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht." Die Formulierung "Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes der Arbeit fernbleiben muss." beschränkt den Ausschluss nur auf den Fall der Betreuung kranker Kinder.

Für den Arbeitnehmer bedeutet diese Klausel, dass er bei Krankheit der Kinder für bis zu zwei Wochen netto etwa 20-25 Prozent weniger Einkommen hat, weil das Krankengeld niedriger liegt als der normale Nettolohn, für den Arbeitgeber entfallen die Kosten insgesamt.

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern die Zustimmung zum vertraglichen Ausschluss von "Kinderkrankengeld" erleichtern, wenn er gleichzeitig einen Zuschuss zum Krankengeld zusichert. Dieser Zuschuss ist gem. § 23c SGB IV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und vermindert deshalb auch nicht die Leistungen der Krankenkasse, sofern er zusammen mit dem Krankengeld das Nettogehalt nicht übersteigt.

Wenn die Mutter krank ist: Haushaltshilfe

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur, wenn das Kind selbst krank ist. Falls die Mutter krank ist und der Vater zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben will (oder umgekehrt), kann aber Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V bestehen.

Bedingung ist, dass der das Kind sonst betreuende Elternteil im Krankenhaus oder auf Kur ist; manche Krankenkassen bieten diese Leistung auch in anderen Krankheitsfällen an.

"Haushaltshilfe" bedeutet, dass die Kasse die Kosten für eine professionelle Hilfe übernimmt, zum Beispiel für eine Familienpflegerin von einem Wohlfahrtsverband. Wenn der Vater oder ein anderer Angehöriger die Betreuung selbst übernehmen will, kann die Krankenkasse den Verdienstausfall ganz oder teilweise ersetzen. In diesem Fall sollte man vorher nachfragen, bis zu welcher Höhe die Kosten übernommen werden. Anders als bei einer Erkrankung des Kindes ist der Arbeitgeber in diesem Fall nicht gesetzlich verpflichtet, unbezahlten Urlaub zu genehmigen.

Über die "mageren" Möglichkeiten für privat Versicherte informiert Albert Gottelt: "Kinder-Krankengeld: GKV oder PKV?".

Mehr zur Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: "Kranke Mitarbeiter - wer zahlt?".

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Wie hat die Krankmeldung bei einem erkranten Kind auszusehen? Genügt nur eine einfache Bescheinigung von Arzt?

Hallo,
dafür gibt es ein spezielles Formular, das die Kinderärzte vorrätig haben. Es sieht so aus:
http://www.kvwl.de/arzt/recht/kbv/blanko/e_blankomuster_21_30.pdf
dort Seite 2 der PDF-Datei.
Viele Grüße,
Erwin Denzler

Hallo!
Meine Tochter(3 Jahre) ist krank, und ich bin schon seid ein paar Tagen nicht bei der Arbeit gewesen. Habe von meinem Kinderarzt auch immer eine Bescheinigung bekommen.
Nun meine Frage: Ich bin gesetzlich versichert, und meine Tochter privat über meinen Mann. Macht das für das Krankengeld einen Unterschied?
Freue mich über eine Antwort
Viele Grüße Maren

Hallo Maren,
wenn das Kind privat versichert ist, gibt es von der gesetzlichen Kasse kein Geld; vom Arbeitgeber je nach Vertrag.
viele Grüße
Erwin Denzler

Hallo,

mein Kind war im Januar für 2 Tage krank und ich habe 1 Tag im Büro gefehlt, für den ich mich schriftlich per email beim AG abgemeldet habe.
Jetzt soll mir dafür 1 Tag Urlaub abgezogen werden oder das Gehalt entsprechend gekürzt werden, weil ich keine Krankmeldung vom Arzt habe. Ist das korrekt?
Wenn ich selbst krank bin, muss ich doch auch erst ab dem 3. Tag eine Krankmeldung vom Arzt einreichen?!

Gruß,
Rita

Hallo Rita,
wie ich in dem Beitrag schrieb: eine ärztliche Bescheinigung ist Voraussetzung. Es stimmt zwar, daß in anderen Fällen (eigene Krankheit bis zu 3 Tage) das nicht so ist, aber das sind eben andere Fälle. Der Arbeitgeber sollte aber fairer Weise darauf hinweisen, wenn man sich wegen der Krankheit des Kindes abmeldet. E-Mail ist da ein recht ungünstiger Weg, Telefon wäre besser, weil man da gleich eine Antwort bekommen kann.
Viele Grüße
Erwin Denzler

Hallo, ich bin Angestellte und mein Mann ist selbstständig und auch privatversichert. Mein Mann hat ein Restaurante und dadurch eine 7-Tage Woche. Ist es in diesem Fall möglich das ich die kompletten 20 Tage Kinder-Krank Tage nehmen kann?
Meinen Mann wäre es nicht möglich unseren Sohn bei krankheit zu betreuen ohne den Laden zu schließen

Hallo,
mein Sohn ist 3 Jahre und ich hatte in 2008 bereits 8 Tage zur Betreuung in Anspruch genommen. Was ist, wenn die 10 Tage an Betreuung überschritten werden? Habe ich dann trotzdem einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung ohne Krankengeldanspruch? Wir sind beide berufstätig und haben keine Person zur beaufsichtigung im Umkreis von 50 km.

Gruß Heike

Zu den beiden letzten Fragen: wenn beide Eltern das Kind gemeinsam erziehen, hat jeder (falls er Arbeitnehmer ist) nur die 10 Tage, sie sind nicht übertragbar auf den anderen Elternteil. Der selbständige Gastwirt hat seinen Einkommensausfall offenbar nicht versichert, also kann er sich nur selbst unbezahlt freigeben. Nur wer als Selbständiger eine gesetzliche KV mit Krankengeld abschließt, hätte den gleichen Anspruch wie ein Arbeitnehmer. Im letzten Fall kann der Vater die 10 Tage nehmen, wenn die Mutter ihre verbraucht hat. Manchmal sollen Krankenkasse auch mal mit einer Übertragung einverstanden sein, aber das wäre Kulanz. Vermutlich kommt das nur in Betracht, wenn beide Eltern bei derselben Kasse sind (warum sollte die AOK freiwillig weiterzahlen, wenn nun die DAK an der Reihe ist?), und der Arbeitgeber der Mutter könnte dann auch die weitere Freistellung ablehnen.
MfG
Erwin Denzler

Es gibt ein Formular vom Kinderarzt das heisst "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes"

Hallo,
ich bin Teilzeit (6 Std.)beschäftigt, arbeitet aber 8 Stunden und war drei Tage mit meiner Tochter krank geschrieben. Jetzt wurden mir 12 Minusstunden im Dienstplan angerechnet. Ist das rechtlich?

Gruß, Yvonne

Hallo an alle die uns Helfen können,

hier meine Frage.

Meine Frau fährt ende Mai mit meiner älteren Tochter Lea Marie (3 Jahre) in die Rehaklinik nach Meerbusch.

Ich Mario muß dann meine jüngeren Tochter Mia Fee (10 Monate) betreuen.

Wie sieht nun die Regelung mit meinem Arbeitgeber aus, der Klinikaufenthalt wird ca. 5 Wochen betragen.

Wie sehen die Krankenkassen diese Situation. Meine Frau ist mit Lea Marie bei der BKK Aktiv und ich mit Mia Fee bei der Knapschaft versichert.

Wo rauf haben Wir anspruch???

Gruß und Danke Fam. Schröer

Hallo, mein Mann und ich sind familienversichert. Nun war ich gerade für 10 Tage mit meinem Sohn (7 Monate alt) im Krankenhaus. Mein Mann musste in dieser Zeit unsere beiden anderen Söhne (5 und 3 Jahre) betreuen. Kann er für diese Zeit Krankengeld beziehen?
Er hat jetzt unbezahlten Urlaub genommen und wird von der Krankenkasse als Haushaltshilfe bezahlt.
Viele Grüsse,Petra

Wenn ich wegen dem Kind krank geschrieben wurde,
darf ich dann abends mal weg gehen,
wenn dann mein Mann zu Hause ist?
Er arbeitet Tagsüber auch.

Hallo,

meine freundin ist mit unserem Sohn privatversichert und ich bin in der GKV. Wieviele Tage habe ich Anspruch auf Freistellung, wenn unser Kind krank ist und meine Partnerin nicht zu Hause bleiben kann?

Viele Grüße,

Yves

Da zu diesem Beitrag recht viele individuelle Fragen kommen, ein Hinweis: ich kann und darf hier keine Rechtsberatung erteilen, dafür wäre der Besuch beim Rechtsanwalt nötig. Speziell zu diesem Thema sollte man als Arbeitnehmer aber erst einmal im Betrieb (Personalbüro, Betriebsrat) anfragen, ob spezielle tarifvertragliche Regelungen existieren. Wenn die Krankenkasse als Kostenträger zuständig ist, kann man auch bei dieser nachfragen. Bei Privatversicherten hängt es davon ab, was genau im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
MfG
Erwin Denzler

ich arbeite 4 * 4 std. wöchentl. ich war mit meiner tochter 1 tag zu hause da sie die ganze nacht wegen zähnen nicht geschlafen hat. jetzt will der arbeitgeber mir einen tag urlaub abziehen da ich nicht beim kinderarzt war und eine krankmeldung geholt hab. ist das in ordnung?

Mein Kind ist über 12 Jahre( genau 12 1/2)und war 4 Tage krank. Habe ich Anspruch auf unbezahlte Freistellung vom Arbeitgeber. Ich arbeite Vollzeit. B.

Hallo, bin alleinerziehende Mutter einer 4 jährigen Tochter und arbeite Teilzeit. Da mein (Noch)Mann selbständig ist, ist unsere Tochter privatversichert. Ist es richtig, dass der gesetzliche Freistellungsanspruch bei Krankheit meiner Tochter nicht für mich zutrifft, obwohl ich gesetzlich versichert bin? Oder gibt es hier irgendwelche Ausnahmeregelungen?
Vielen Dank!
Gruß, Sandra

Im Beitrag heißt es:

"Aber § 616 BGB ist, anders als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei eigener Krankheit des Arbeitnehmers, "abdingbar", seine Wirksamkeit kann also vertraglich ausgeschlossen werden. Dafür genügt im Arbeitsvertrag eine Klausel wie etwa "Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht.".

So einfach ist das nicht. Ein Ausschluss von § 616 BGB unterliegt der AGB-Kontolle, d. h., der Ausschluss des Anspruchs durch Vertragsklauseln wird wie das sog. Kleingedruckte auf einer Rechnung behandelt. Dieses Kleingedruckte ist jedoch in vielen Fällen wg. Benachteiligung des schwächeren Vertragsteils (Verbracher, ArbN) unwirksam. Mit anderen Worten: Ein Ausschluss von § 616 BGB durch Arbeitsvertrag ist nichtig, wenn er standardmäßig vom ArbG in allen Arbeitsverträgen verwendet wird.

Im Übrigen: Wenn § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist und Krankengeld von der GKV beansprucht wird, muss der ArbG für den Restbetrag zwischen Krankengeld und regelmäßigem Arbeitsentgelt einstehen.

Hallo,
mein Mann ist Montags und Dienstag für die Betreuung unserer 6 Monate alten Babys verantwortlich, da ich an diesen Tage arbeiten bin. Jetzt ist für einen Dienstag eine OP geplant und ich wir denken das die Kleine an so einem Tag auch ihre Mama braucht. Also will ich mir freinehmen. Habe ich Anspruch auf Freistellung und Bezahlung durch die Krankenkasse (Problem?: "nur wenn keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann")
Gruß Silvia

Hallo!!!
Unser Kind ist im Urlaub krank geworden. Wir mussten unser Erholunngsurlaub abbrechen. Ich(Mutter) blieb bei meinem kranken 6-jährigen Sohn als Begleitperson(aus medizinischer Indikation) 6 Tage im Krankenhaus. Mein Sohn wurde in Vollnarkose operiert,an 5 weiteren Tagen Kurznarkosen zur Verbandswechsel und Wundversorgung bekommen. Mein Mann blieb bei unseren anderen Kindern (8 und 11 Jahre) zu Hause.
Worauf habe ich und(oder) mein Mann Anspruch? Unsere Kinderärztin meint:" Im Erholungsurlaub hat man keinen Anspruch auf Krankmeldung bei einem krankem Kind." Verstehe nicht ganz, warum? Ich habe mich gar nicht erholen können...
Hat sie Recht? Vielen Dank Anna

Hallo,

ich hätte mal eine andere Frage zu dem Thema.
Derzeit bin ich zwar verheiratet, aber getrenntlebend und somit alleinerziehend. Normalerweise wird meine Tochter (*12/2004) von meinen Eltern ganztags betreut, damit ich vollzeit arbeiten kann. Meine Arbeitsstelle ist 56km von meinem Heimatort entfernt.
Nun kam es vor, dass mein Kind krank war und ich kaum schlafen konnte, sodass ich mich, am nächsten Tag nicht traute den Arbeitsweg anzutreten, da die Gefahr des Sekundenschlafes mir zu groß war. Die "Krankschreibung" war kein Problem, allerdings rechnet mir der Arbeitgeber nun diese Tage als normale Krank bzw. Abwesenheitstage an (dies hat sich negativ auf die Verlängerung meines Arbeitsverhältnisses ausgewirkt!). Meine Schwester meinte, dass der Arbeitgeber, diese Tage nicht negativ gegen einen Verwenden dürfte.
Was stimmt nun? Darf der Arbeitgeber mir die Tage negativ anrechnen oder nicht?

Ich hoffe, dass ich darauf eine Antwort bekomme.
Vielen Dank
S.C.

Guten Tag,

Ihre Frage ist im Grundsatz vor allem arbeitsrechtlicher Natur. Da wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen, können wir Ihnen nur empfehlen, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen,
Redaktion akademie.de

Hallo, mein Sohn ist 12 Jahre und 3 Monate alt und mußte letzte Woche wegen einer Gehirnerschütterung unter Beaufsichtigung sein. Laut Krankenkasse habe ich keinen Anspruch mehr auf Krankengeld , da über 12 Jahre.
Die Zeit, die ich zu Hause geblieben bin ( Alleinerziehend und 8 Stunden Arbeit täglich )muß ich nacharbeiten oder der Tag wird mir vom Lohn abgezogen.Finanziell können wir uns dies kaum leisten,also arbeite ich nach.Da mein Sohn regelmäßig und häufig krank ist und ich ihn zumindest vor und nach Operationen begleiten möchte ist entweder ein Verschuldung meinerseits bei Freistellung ( falls der Arbeitgeber sich darauf einläßt )oder aber eine permante Verlängerung der Arbeitszeit wegen Ausgleich der Minusstunden...was dazu führt, das mein Sohn nicht bis 15.30 allein zu Hause ist sondern bis 17.30.
ich muß zugeben, daß mich diese Tatsache maßlos überfordert zumal dann die regelmäßigen Arztbesuche in der Zeit ab 17.30 absolviert werden müssen, was teilweise gar nicht machbar ist.
Gibt es hier andere Lösungsmöglichkeiten , die meisten Kolleginnen lassen sich selbst dann krank schreiebn für die Dauer der Krankheit des Kindes das kann aber doch nicht die Lösung sein, oder ?

Ich lebe mit meinem Freund zusammen, der aus erster Ehe (Scheidung vor 5 Jahren und damit lange vor unserer Zeit) eine 5-jährige Tochter hat. Seine Tochter besucht uns jedes 2. Wochenende von freitags bis montags und in den Ferien. Seine Ex-Frau ist seit Anfang des Jahres Chefärztin in einer Klinik und hat nur noch wenig Zeit für die gemeinsame Tochter. Seine Tochter kommt nun das vierte Wochenende hintereinander zu uns und hat teilweise zwischen unseren Besuchen nicht eine Nacht bei der Mutter geschlafen, sondern nur beim Kindermädchen oder Freunden. Das Kind leidet unter diesem Zustand sehr. Da die Mutter aber in Hildesheim lebt (200km entfernt), in Herzberg arbeitet und wir in Hamburg leben und arbeiten, gibt es für uns momentan nur die Lösung, dass das Kind ganz zu uns kommt. Damit Ruhe und Kontinuität in seinen Alltag kommt. Sie könnte dann an den Wochenenden, an denen Mama garantiert frei hat, ihre Mutter besuchen und natürlich Urlaube mit ihr verbringen.
Zurzeit überlegen wir uns aus diesem Grund, wie war dann mit ihr den Alltag gestalten können und wollen. Ein ganz großes Thema ist dabei natürlich: Was ist wenn sie krank ist? Da mein Freund selbstständig ist, kann er unmöglich zu Hause bleiben, wenn sie krank ist. Dann haben wir immense Einnahmeverluste. Das geht nicht. Aber kann ich dann für das Kind krank geschrieben werden? Oder haben wir dann einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe für die Dauer ihrer Krankheit? Ich bin Angestellte und gesetzlich versichert, aber ich bin eben nicht die Mutter, sondern nur die Stiefmutter. Kann mir hierzu jemand weiterhelfen?

Eine Mutter im Schichtbetrieb ist auf das Kind krank geschrieben,sie müßte eigentlich am Wochenende arbeiten,der Mann könnte das Kind betreuen,darf die Krankschreibung über das Wochenende gehen und sie somit zu Hause bleiben?

Zur Anfrage vom 26.7.:

Unseres Wissens dürfen Sie auch am Wochenende zuhause bleiben. Die Krankschreibung bezieht sich ja nicht allein auf den geregelten "Montag-Freitag-Dienst", sondern auf die Krankheit des Kindes.

Da wir keine Fachjuristen sind, erfolgt dieser Rat allerdings ohne Gewähr.

Besten Gruß,
Redaktion akademie.de

Mein Sohn (2 Jahre) wird im Oktober am Herzen operiert und muss dann für 2 Wochen im Krankenhaus liegen. Unsere Tochter (6 Jahre) hat in dieser Zeit Herbstferien und ist bei Oma+Opa. Meine Frage: Können mein Mann und ich zumindest am Tag der OP gleichzeitig diesen Krankheitstag für unseren Sohn nehmen? Oder muss einer Urlaub nehmen? Wie sieht es danach aus, ich arbeite nur Montags, Donnerstags und Freitags, wenn ich die ganze Woche bei meinem Sohn im KH bleibe, werden mir da 5 Krankheitstage abgezogen oder nur die 3, an denen ich normalerweise arbeiten würde?

Guten Tag,

zur Anfrage vom 11.8.: Sie sollten hierzu bei Ihrer Krankenkasse Rat erfragen. Dort wird man Ihnen das für Sie "günstigte" Modell ausrechnen.

Besten Gruß,
akademie.de